25.03.2024
MOBILITÄT

FlyNow Aviation: Salzburger eCopter-Startup plant erste Cargoflüge in Saudi Arabien für 2025

Mit einem kleinen eCopter will das Salzburger Startup FlyNow Aviation die Mobilität im urbanen Raum auf die Luft erweitern. COO und Co-Founderin Yvonne Winter hat uns mehr zu den Wachstumsplänen des Unternehmens erzählt.
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COO Yvonne Winter und CEO Jürgen Greil | (c) FlyNow
COO Yvonne Winter und CEO Jürgen Greil | (c) FlyNow

Das in Salzburg ansässige Startup FlyNow Aviation arbeitet an einem kleinen eCopter, der bis zu zwei Passagiere oder Cargo durch die Luft fliegen soll. Ohne Pilot:in soll es auf festgelegten Routen automatisiert hauptsächlich durch den urbanen Raum gehen. Mensch und Fracht sollen so zum Preis einer Taxifahrt von A nach B gebracht werden.

Co-Founder und CEO Jürgen Greil war zuvor in der Automobilindustrie bei Opel, Porsche, BMW und bei Great Wall Motors China tätig. Dabei hat er sich um die Entwicklung von innovativen Fahrzeugen und die Industrialisierung dieser Autos gekümmert. Dieses Knowhow hat Greil mit in das 2019 gegründeten Startup FlyNow Aviation gebracht und mit seinen Kolleg:innen so einiges anders gemacht als konkurrierende Unternehmen in der Sparte.

Geräuschlos, günstig, grün

Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sollen die eCopter rund eine halbe Stunde emissionsfrei unterwegs sein können. Die eVTOL (Electrical Vertical Takeoff and Landing) von FlyNow Aviation erreichen eine Flughöhe von 150 bis 300 Metern. Dabei sind die von zwei Rotoren getragenen Kabinen auch verhältnismäßig leise. FlyNow Co-Founderin und COO Yvonne Winter zum brutkasten: „Selbst beim Abheben, wo die Rotoren auf voller Leistung arbeiten, sind die eCopter nicht lauter als ein Auto, was mit 50km/h an Ihnen vorbeifährt. Mit FlyNow setzen wir eine neue Benchmark, was Geräuschentwicklung angeht.“

(c)FlyNow

Durch die Klassifizierung als Helicopter anstelle einer Drohne sieht sich das Startup gegenüber der Konkurrenz im Vorteil, weil die Regulierung dafür schon gegeben sind. Die Klassifizierungsstufe 2 der European Union Aviation Safety Agency (EASA) hat das Startup im letzten Jahr erhalten. Außerdem arbeitet FlyNow mit der Austro Control zusammen. Bei den Zulieferern hat das Salzburger Unternehmen von Beginn an darauf geachtet, dass diese aerozertifiziert sind und sie auch eng in die Entwicklung der Flugtaxis miteingebunden werden. Aufgrund dieser Gemengelage schaffe man es schneller in die Produktion einzusteigen, so Winter gegenüber brutkasten.

Ausstehende Finanzierungsmittel von 250 Mio. Euro

Aktuell steht FlyNow aus wirtschaftlicher Sicht auf gesicherten Beinen. Bisher sind in das Unternehmen laut COO Winter finanzielle Mittel im zweistelligen Millionenbereich geflossen. Dabei gibt es eine starke finanzielle Aufwendung der Founder:innen selbst, sowie Kapital von Venture-Capital Gesellschaften aus den USA und Deutschland – unter anderem ist laut Firmenbuch Square One beteiligt.

Obwohl die Kosten im Vergleich zu einigen Mitbewerber:innen geringer ausfallen, ist die Luftfahrt ein kapitalintensives Feld. Yvonne Winter rechnet mit einem weiteren finanziellen Aufwand für FlyNow in einer Höhe von rund 250 Millionen. Etwas frustriert zeigte sich die Gründerin von dem europäischen Umfeld: „Wir haben es ganz lange probiert und gesagt wir wollen uns aus Europa heraus finanzieren und wachsen. Das lassen wir jetzt aber einfach bleiben, weil das ist eine Dead-End-Road. Deshalb orientieren wir uns nun in andere Regionen, wie etwa GCC.“

Lufttaxis als zukünftige Unternehmensflotte

Nicht nur in der Finanzierung spielt GCC für FlyNow eine wichtige Rolle. Nächstes Jahr sollen Cargoflüge im Rahmen eines Sandboxprojektes in Saudi-Arabien und in den Vereinten Arabischen Emiraten erfolgen. Auch als potenzielle Kund:innen sind in der Region zu finden. USA oder China sind das Salzburger Startup momentan kein Thema. Aufgrund der Zertifizierung der EASA, kann FlyNow mit ihrem eVTOL nur in Regionen operieren, die diese Richtlinien auch anerkennen.

FlyNow ist mit seinem Produkt im B2B-Bereich tätig und bietet seine eCopter einerseits an Geschäftskund:innen an, die beispielsweise mehrere Standorte in einer Stadt haben. Andererseits sollen die Modelle auch als Flugtaxi fungieren und über eine Plattform buchbar sein. Ähnlich wie Uber, welche Winter im Gespräch mit dem brutkasten erwähnt. Erste Modelle werden laufend auf einschlägigen Events der Öffentlichkeit präsentiert – unter anderem wird das Startup auch am World Venture Forum 2024 Anfang Juli in Kitzbühel vertreten sein.

COO Yvonne Winter in einer Kabine (c)FlyNow

Mit der ersten serienreifen Produktion rechnet die Co-Founderin Winter in rund zweieinhalb Jahren mit 7.000 Exemplaren. Diese soll in den folgenden Jahren stetig ausgebaut werden, bis eine Produktion von 30.000 Exemplaren jährlich erreicht ist. „Der Bedarf ist definitiv da“, so Winter. Ein eCopter von FlyNow soll dann im Preissegment eines Mittelklassewagens angesetzt sein. „Zu Beginn sind wir natürlich aufgrund der geringeren Produktionskapazitäten etwas teurer. Insgesamt wollen wir aber ein Angebot an die breite Masse der Bevölkerung bieten“, sagt Yvonne Winter.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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