21.10.2017

flying tent: Weiteres, sechsstelliges Investment

Das Einmann-Zelt „flying tent"aus Kärnten, das man man zwischen Bäumen aufhängen und als Hängematte sowie Regen-Poncho verwenden kann, setzt seine Erfolgsserie ungebrochen fort – mit frischem Kapital vom Kärntner Wirtschaftsförderungsfond.
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(c) flying tent

Schon das flying tent-Gründungsteam besteht aus Naturliebhabern und Freigeistern. Somit lag die Entwicklung eines Outdoor-Gadgets, das multifunktional ist, und sowohl als Hängematte ohne „Dach“, als auch als Zelt verwendet werden kann, sehr nahe. Das Ergebnis ist heute eine Kombination aus Regenponcho, Hängematte, Schwebe- und Biwakzelt, wie das Unternehmen selbst beschreibt. Und es ist zudem als Pop up Zelt in Sekunden aufgebaut. Nun hat das Kärntner Outdoor Unternehmen Campfire Outdoors GmbH für weiteres Wachstum frisches Kapital vom Kärntner Wirtschaftsförderungsfond erhalten.

+++ 2 Minuten 2 Millionen: Startup haut Michael Altrichter in Sendung 6 um +++

Wie am Schnürchen

Finanziell steht das Start-up momentan auf soliden Beinen. Eine 150.000 Euro Investition im Oktober 2015 und im Rahmen der Puls4-Sendung „2 Minuten 2 Millionen“ half dem Startup aber erst so richtig auf die Beine. Im November darauf wurde gegründet. Mit der Show kamen auch die Investoren Heinrich Prokop – der auch als strategischer Investor mit Rat und Tat zur Seite steht – sowie Hans Peter Haselsteiner, der allerdings eher Geldgeber als Berater ist, an Board. Und nach der Show startete im Frühjahr 2016 eine Kickstarter-Crowdfunding-Kampagne, die überaus erfolgreich war und einen Umsatz über 471.000 Euro generierte – das entspricht etwa 3.200 verkauften Stück.

Born Global Champion

Nach der erfolgreichen Kickstarterkampagne gewann das Produkt flying tent zudem auf der weltweit größten Sportmesse in München den ISPO Brand New Award. Außerdem übergaben der Wirtschaftskammerpräsident Dr. Christoph Leitl und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer dem Unternehmen im Juni dieses Jahres den Award „BornGlobalChampion“. Im Oktober wurde der neue Webshop von der Kärntner Wirtschaftskammer mit dem Top of Wepshop Award 2017 ausgezeichnet.

Weitere Produkte für Outdoor Fans

Das Produktsortiment soll bald um innovatives Equipment rund um das Leben im Freien erweitert werden. Besonders Produkte für das kommende Frühjahr sollen perfekt auf die Bedürfnisse von Outdoor-Fans abestimmt sein. Mehr will das Unternehmen im Moment noch nicht verraten. Der heutzutage schwierige Weg, anstatt Apps echte innovative Produkte zu entwickeln, scheint beinahe altmodisch, doch das muss es nicht sein. „Produktinnovationen im Hardware- und Outdoorbereich lassen sich online gut vermarkten.“ meint Geschäftsführer David Dietrich, der damit die Fokussierung des Unternehmens auf Onlineverkäufe unterstreicht.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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