10.03.2015

Flyer für Werbezwecke verteilen – Darf man das denn?

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Man muss einiges beachten, wenn man Flyer verteilen möchte.

Für Startups in der Anfangsphase sind die richtigen Werbemaßnahmen überlebenswichtig. Nur mit der richtigen Marketing-Strategie werden Kunden auf das Produkt aufmerksam. Einfach und kostengünstig sind Werbemaßnahmen wie beispielsweise Flyer. Wenn man die Flugblätter dann noch selbst oder mit dem eigenen Team verteilen geht, kann man die Kosten sehr gering halten – allerdings nur, wenn man im Vorfeld einige Regeln beachtet.

In Österreich muss man eine Bewilligung einholen, um Flugzettel auf öffentlichen Verkehrsflächen zu verteilen. Diese muss man bei den Gemeindebehörden ansuchen. (In Statutarstädten beim Magistrat – in Wien bei der MA46)

Der Antrag muss vor der geplanten Aktion gestellt werden:

– mindestens 3 Wochen vorher, wenn die Flyer direkt an Autofahrer in einem Kreuzungsbereich verteilt werden sollen, bzw. an Passanten in einer Fußgängerzone

– mindestens 10 Tage vorher in allen anderen Fällen.

Da es hier keine einheitlichen Richtlinien gibt, sollte man sich in anderen Städten und Gemeinden beim Gemeindeamt oder Magistrat erkundigen. Ein Belegexemplar ist jedenfalls mitzubringen. Nähere Informationen und ein genauer Kriterienkatalog für Wien findet sich hier.

Möchte man Flyer an parkende Autos anbringen, ist ebenfalls in Wien die MA46 zuständig. (Sonst die Gemeinde-Behörden/das Magistrat). Es bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Fahrzeughalters. In der Praxis ist dies natürlich nicht möglich. Darum ist an dieser Stelle von einem Verbot auszugehen. Bringt man trotzdem Flyer an, kann es zu Anzeigen der Autobesitzer kommen.

Darf man Flugblätter auf Privatgrund verteilen?

Nicht selten sieht man Flyer-Verteiler vor Schulen, Parkplätzen oder Einkaufszentren. Wenn man Flyer auf privaten Plätzen verteilen möchte, muss man zuerst die Einwilligung des Grundbesitzers einholen.

Tipp: Noch bevor es an die Verteilung geht, muss bei der Gestaltung der Flyer beachtet werden, dass auch hier die Impressumspflicht besteht. Das bedeutet, dass man Namen bzw. Firma des Medieninhabers (Verantwortlicher für den Inhalt) und des Herstellers (z.B. Druckerei), vermerken muss, sowie dessen Ort und Sitz. Ein Verweis auf die Website ist nicht ausreichend.

Zum Thema „Impressumspflicht“ geht es hier weiter >> Das korrekte Impressum

Weiterführende Information: WKO, wien.at

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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