19.09.2022

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

Nachdem man alle fünf Löwen begeistert und Ralf Dümmel sowie Carsten Maschmeyer ins Boot geholt hat, konnten die beiden Gründer:innen mit Tier Mobility einen prominenten Kooperationspartner gewinnen. Nun steht Internationalisierung auf dem Programm.
/artikel/flasher-grazer-dhdl-teilnehmer-gewinnt-tier-als-partner
Flasher, Höhle der Löwen, Sicherheit, STraßenverkehr, Sicher am Rad,
(c) Ijob Brandstätter/Steady Motion - Alexander Rech und Ines Wöckl wollen mit Flasher für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen.

Das Grazer Startup Flasher kann auf einen äußerst gelungenen Auftritt in der Höhle der Löwen zurücksehen. Anfänglich wollten alle Investor:innen beim Hightech-Wearable-Startup einsteigen, bis Nico Rosberg sein Angebot zurückzog, weil er ein anderes für sinnvoller erachtete.

Dies war jenes von Ralf Dümmel und Carsten Maschmeyer, die 150.000 Euro für 20 Prozent boten. Und den Deal erhielten. Das Investment soll dem Startup nun vorrangig dabei helfen, die Internationalisierungsstrategie umzusetzen.

Flasher dreht Löwen-Konzept um

„Für die Internationalisierung sind einige Schritte notwendig, angefangen von einer Aufstockung des Teams über Zertifizierungen in neuen Ländern bis hin zu großflächigem und weitreichendem Marketing“, erklärt Mitgründerin Ines Wöckl.

Der Drehtag der beiden Gründer:innen war von Anspannung gekennzeichnet, wie sie sich erinnern. „Wir hatten jedoch am Set für alle Bereiche kompetente und freundliche Ansprechpartner:innen“, sagt Co-Founder Alexander Rech. „Der Dreh selbst war dann ein Erlebnis, das wir unser Leben lang nicht vergessen werden. Es ist uns gelungen, die Kameras, um uns herum komplett auszublenden und uns zu 100 Prozent auf die Löwen zu konzentrieren. Der Pitch lief perfekt, das hat uns Selbstvertrauen fürs Q&A gegeben. Die Löwen haben viele Fragen gestellt, wir hatten wirklich das Gefühl, dass sie sich für unser Produkt interessierten. Wir hätten uns nicht im Traum erhofft, dass es uns gelingt alle Löwen derart zu ‚flashen‘. Und sich die Höhle sogar dreht und die Löwen um uns pitchen.“

Expertentum von Dümmel – Netzwerk von Maschmeyer

Ralf Dümmel war für das Duo von Anfang an aufgrund seiner breiten Produkt- und Vertriebserfahrung interessant, Carsten Maschmeyer dank seines Netzwerks und seiner Sales-Expertise. Die Kombination beider habe es schließlich ausgemacht: „Gleich zwei Investoren dieses Kalibers mit ihrer Produkt-, Marketing- und Vertriebsexpertise an Bord zu haben, haben wir als unglaubliche Chance gesehen. Die 150.000 Euro sind wichtig, um unsere Internationalisierungsmaßnahmen zu unterstützen. Außerdem sind wir mit unseren Löwen über weitere, für uns sehr wertvolle und großflächige Marketingmaßnahmen im Gespräch“, so Rech weiter.

Die Idee zu ihrem Startup kam ihm und Wöckl eines lauwarmen Abends in der Wiener Innenstadt. Überall waren die damals neuartigen E-Scooter-Sharingdienste zu sehen. Das Gründer-Duo – von Neugier gepackt – testete die E-Scooter gleich aus.

„Das Fahren hat Spaß gemacht, aber wir haben uns beide nie wirklich sicher gefühlt. Vor allem im Dunkeln, bei starken Bremsmanövern oder speziell aufgrund der fehlenden Möglichkeit Handzeichen zu geben“, so Wöckl weiter.

Im Zuge zahlreicher Diskussionen und Brainstorming-Sessions entstand schlussendlich die Idee zu Flasher. Kurz danach wurden beide am High-Tech-Inkubator Science Park Graz aufgenommen.

Flasher als gestengesteuerter Blinker

Zur Erklärung: Das Produkt des Grazer Startups kann in einem Set aus zwei Safety-Armreifen- Blinker, Bremslicht und Zusatzbeleuchtung in einem Gerät kombiniert und mittels Schnappmechanismus am Oberarm angelegt werden. Per Knopfdruck ist das Produkt einsatzbereit und reagiert auf die Armbewegungen der Fahrer:innen. Während beide Hände am Lenker bleiben, können Nutzer:innen die integrierten Blinker durch einfache Armbewegungen aktivieren. Zusätzlich soll das Licht der Armbänder bei starken Abbremsungen nach hinten rot aufleuchten. Der integrierte Nachtmodus der Armbänder dient dem sicheren Fahren bei schlechter Sicht oder im Dunklen.

„Das Konzept für Flasher, konkret die Gestaltung als gestengesteurter Blinker und automatisches Bremslicht, kommt daher, dass die Fahrt mit einem E-Scooter immer stabiler ist, wenn man nicht während der Fahrt den Lenker loslassen oder an einem Knopf herumfummeln muss. Für uns war deshalb relativ früh klar: Flasher muss sich steuern lassen, ohne dass ich Stabilität einbüße. Über mehrere Prototypen kamen wir so langsam aber sicher zu dem Hightech-Wearable, das heute ‚Flasher‘ ist“, sagt Wöckl.

Und Rech ergänzt: „Flasher ist ein Set aus zwei smarten Safety-Armreifen mit Beleuchtungssystem für Rad- und Scooter-Fahrer:innen. Im stabilen und wasserabweisenden Kunststoffgehäuse sind verschiedene Sensoren und high-power-LEDs verbaut, die man bei Tag und Nacht sieht. Die Armreifen können durch unseren Schnappmechanismus extrem leicht an den Oberarmen angebracht werden und sind per Knopfdruck einsatzbereit. Flasher reagiert auf Bewegung und Gesten – durch einen einfachen Schwenk mit dem Ellenbogen wird der Blinker aktiviert. Die verwendete Sensorik und die Gestensteuerung sind Aspekte, die uns deutlich von einfachen Beleuchtungen unterscheiden.“

Auch ein Notfallbremslicht

Dank dieser integrierten Sensoren reagiere Flasher auch von alleine auf starkes Bremsen und fungiere so als automatisches Notfallbremslicht. Mittels Knopfdruck kann dann noch zwischen einem der drei Positionslichtmodi gewechselt werden.

Diese sind der Nachtmodus mit weißem Dauerlicht nach vorne und rotem Dauerlicht nach hinten, der Jogging-Modus mit gelbem Dauerlicht rundum für Nutzung beim Laufen oder Gassi gehen und der Warnmodus für nonstop rotes Blinken in Notsituationen.

Deutschland als Zielmarkt im Visier

Mit dem Auftritt bei DHDL hat sich das Wiener Gespann einen kleinen Traum erfüllt und ein altes Ziel erreicht. Nach dem Deal gilt jetzt als neues Vorhaben, den deutschen Markt zu erobern.

Wöckl erklärt: „Wir achten seit Anfang an darauf, schnell auch über die österreichischen Grenzen hinaus zu expandieren und das Produkt und die Marke zu internationalisieren. Daraus ergibt sich auch, dass wir Deutschland von Anfang an als wichtigen Zielmarkt ins Auge gefasst hatten. Marktrecherchen haben uns gezeigt, dass Flasher im deutschen Markt mit Sicherheit gut aufgehoben ist. Unsere B2C-Zielgruppe – das sind sicherheitsbewusste, technikaffine, urbane Micromobility-User:innen – ist in Deutschland groß und mit der gesetzlichen Regelung der Elektrokleinstfahrzeuge steigt das Sicherheitsbewusstsein und auch die Nutzungsrate von E-Scootern. Allerdings gilt das auch für den Rest von Europa. Micromobility, also Fahrrad-, E-Bike, E-Scooter, frischt immer mehr die Verkehrslandschaft auf, nicht zuletzt auch weil nachhaltige Mobilität wichtiger wird. Unser Fokus ist in einem ersten Schritt der gesamte DACH-Raum und die nordischen EU-Länder. Danach wollen wir möglichst schnell in den Rest der Europäischen Union und Europa expandieren. Und Schließlich am Ende unser Produkt global vertreiben.“

Bisher konnte das Startup vor Markteintritt über 80.000 Euro lukrieren. Dank Förderungen in Höhe von über einer halben Million Euro haben es beide Founder:innen geschafft, Flasher ohne Investor in zweieinhalb Jahren zur Serienreife zu führen.

Tier als Kunde

„Wir haben auch von Anfang an daran gearbeitet, eine skalierbare Supply Chain aufzubauen. Das war und ist inmitten der weltweiten Elektronikchipkrise und horrenden Frachtpreise kein leichtes Unterfangen“, sagt Rech. „Mittlerweile steht diese Supply Chain aber und die Serienwerkzeuge sind ausfinanziert.“

Neben diesem und dem Höhlen-Erfolg haben die Grazer auch im B2B-Bereich reüssiert, wie sie berichten. Man konnte dahingehend etliche und wichtige Kooperationspartner gewinnen. Darunter der Sharing-Riese Tier-Mobility, der zum Beispiel Flasher einsetzen wird, um seine Mitarbeiter:innen, die auf Scootern die Flotte warten, besser zu schützen.

„Mit ASPÖCK arbeiten wir zudem an einem Projekt zum Thema ‚V2X-Kommunikation‘. Mit einem eingetragenen Patent, einem Patent unter Begutachtung und starkem Geschmacksmuster- sowie Markenschutzportfolio sind wir auch IP-technisch gut aufgestellt“, so Rech weiter, der weiß, dass zur aktuellen Zeit ein Hardwareprodukt auf den Markt zu bringen, mit großen Herausforderungen verbunden ist. Vor allem für kleine Unternehmen.

Der Elektronikchipkrise zum Trotz

„Der weltweiten Chipkrise und den Frachtpreisen zum Trotz ist der nächste wichtige Schritt die Auslieferung unserer ersten Produkte schon Anfang Dezember an unsere ‚Kund:innen der ersten Stunde'“, sagt er. „Parallel dazu werden wir uns daran machen, Flasher einem möglichst großen Publikum zugänglich zu machen. Wir arbeiten bereits an Produktvariationen, durch die wir das ermöglichen wollen, zum Beispiel an einer Variante für Kinder.“

Im B2B-Bereich arbeitet das Team ebenfalls an Produkten mit individuell auf Unternehmen zugeschnittener Software.

Flasher: Micromobility fördern

„Auf längere Sicht, also etwa in fünf Jahren, sehen wir uns mit Flasher international etabliert als die Highend-Marke für Sicherheit im Micromobility-Bereich und darüber hinaus“, so Rech. „Egal ob auf der Straße, auf der Piste oder am Produktionsgelände, Flasher soll als Synonym für hochwertige Beleuchtung und Sicherheitsausrüstung stehen.“

Zudem ist es dem Gründer-Team ein wichtiges Anliegen, dass Micromobility generell weiter gefördert wird, und dass Fahrräder und andere, nachhaltige Transportmittel auf den Straßen zunehmen.

Wöckl dazu: „Wir alle bekommen die Auswirkungen des Klimawandels zunehmend zu spüren und wir sehen Micromobility als ein wichtiges Rad in der Maschine, die uns da wieder rausbringt. Deswegen hoffen wir auch, dass wir mit Flasher ein gesellschaftliches Umdenken und auch gesetzliche Neuerungen anregen können.“

Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Flasher: Grazer DHDL-Teilnehmer gewinnt Tier als Partner