30.05.2023

fiskaly: Lösung von Wiener Startup wird in Google Wallet integriert

Das Wiener Startup hat eine Software-Lösung zum Erstellen von digitalen Belegen in seinem Produktangebot - die nun bei Google Wallet integriert wird. Noch diesen Sommer soll außerdem ein Angebot starten, das sich nicht mehr nur an Anbieter von Kassen-Software richtet, sondern direkt an Händler:innen.
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Die fiskaly-Gründer Patrick Gaubatz, Johannes Ferner, Simon Tragatschnig
Die fiskaly-Gründer Patrick Gaubatz, Johannes Ferner, Simon Tragatschnig | Foto: fiskaly/Lisa Leutner

Kassenbelege im Handel müssen nicht notwendigerweise gedruckt sein – das ist dem Wiener Startup fiskaly schon länger klar. 2019 ist das Unternehmen mit einer cloudbasierte Fiskalisierungs-Lösung gestartet – vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um eine Software, die sicherstellt, dass mit den ausgegebene Belegen von Händler:innen alles seine Richtigkeit hat. Das bezieht sich dabei sowohl auf gedruckte als auch auf digitale Belege.

Seit 2022 bietet das Unternehmen aber zusätzlich eine weitere Software-Lösung zur Erstellung von digitalen Belegen an. Diese wird nun auch in die Google Wallet integriert. Das heißt: Kund:innen können künftig ihre digitalen Belege in der auf Android-Smartphones verfügbaren Wallet speichern.

Digitaler Beleg wird mittels Scannen von QR-Code erstellt

In der Praxis funktioniert das so: Handelsunternehmen, die die fiskaly-Software in ihre Kassensysteme integriert haben, können ihre Kund:innen die neue Funktion ab sofort anbieten. Wer einen digitalen Beleg erhalten will, muss nach dem Bezahlvorgang an der Kasse mit dem Smartphone einen QR-Code scannen. Dann wird der digitale Beleg auf das Gerät übertragen – ohne jegliche Angaben von persönlichen Daten, wie fiskaly in einer Aussendung schreibt.

Die Kund:innen von fiskalys Lösung für digitale Belege sind die Hersteller von Kassen-Software. Diese können die Lösung mittels einer Programmierschnittstelle (API) einbinden. Dabei soll es aber nicht bleiben: Noch diesen Sommer will das Unterehmen auch mit einer Lösung starten, die ein eigenes Dashboard bietet und damit einfacher zu bedienen ist. Diese Lösung richtet sich nicht an Hersteller von Kassen-Software, sondern direkt an Händler:innen – vor allem im Bereich der Klein- und Mittelunternehmen.

fiskaly-CEO Ferner sieht „Wegweiser für gesamte Branche“

CEO Johannes Ferner bezeichnet die Integration als „wichtigen Meilenstein in der Weiterentwicklung unseres eigenen Produkts“ und als „Wegweiser für die gesamte Branche“. Fiskaly-Produktmanager Stefan Kohlbacher wiederum sieht darin einen „bahnberechenden Schritt“, um „die Akzeptanz und die Nutzung des E-Belegs unter den Konsumenten noch mehr zu fördern“. Gemeinsam mit Google könne fiskaly „noch schneller diese Wende bewirken“.

fiskaly wurde 2019 von Patrick Gaubatz, Johannes Ferner und Simon Tragatschnig in Wien gegründet. 2020 expandierte das Unternehmen auf den deutschen Markt. Dort unterhält fiskaly Büros in Berlin und Frankfurt. 2023 startete man zudem am spanischen Markt, fiskaly eröffnete dazu ein Büro in Bilbao. Das Team des Unternehmen umfasst aktuell insgesamt 75 Personen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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Der Inhalt dieses Artikels hat positive gesellschaftspolitische Auswirkungen, da er die Akzeptanz und Nutzung von elektronischen Belegen unter Konsumenten fördert. Dadurch wird die Umweltbelastung durch den Druck von Papierbelegen verringert und es werden weniger Ressourcen verbraucht. Es fördert auch die Entwicklung von Technologien, die es Menschen ermöglichen, ihre Belege einfach und sicher zu speichern. Dies kann auch dazu beitragen, dass Händler:innen ihre Abläufe optimieren und effizienter arbeiten können.

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