31.10.2017

Felix Krause: iOS-Apps können User (legal) am Klo fotografieren

Der Fastlane-Founder Felix Krause schreibt in seinem Blog über eine Datensicherheitslücke bei iOS-Apps: Wenn man es einmal erlaubt, dürfen sie einen jederzeit aufnehmen.
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(c) fotolia.com - ryanking999

„Hast du schon einmal eine Social-Media-App genutzt, während du am Klo gesessen bist?“, fragt Felix Krause in seinem Blog. Der österreichische Developer war bekannt geworden, als er 2015 mit nur 21 Jahren sein Startup Fastlane an Twitter verkaufte. Nun warnt er öffentlich vor Social-Media-Apps für Apples iOS. Provokant stellt er da etwa fest: „Es ist interessant, dass Leute wie Mark Zuckerberg ihre Laptop-Kamera abkleben.“ Der Facebook-Founder weiß wohl was er tut.

+++ Archiv: 21-Jähriger Gründer aus Österreich verkauft Startup an Twitter +++

Was Apps alles dürfen…

(c) krausfx.com

Denn hat man einer iOS-App einmal den Zugriff auf die Kamera von iPhone oder iPad gestattet, bedeutet das laut Krause, dass die Apps folgendes, völlig legal, machen können:

  • Sie bekommen vollen Zugang zu Back- und Frontkamera immer dann, wenn die entsprechende App gerade im Vordergrund läuft.
  • Sie können beide Kameras nutzen, um zu sehen, was die User gerade tun und wo sie sich befinden.
  • Sie können diese Aufnahmen dann auch bei sich hochladen und ein Gesichtserkennungsprogramm darauf anwenden, mit dem sie weitere Fotos des Users im Internet finden können und sogar ein 3D-Modell seines Gesichts erstellen können.
  • Sie können die Aufnahmen prinzipiell livestreamen – etwa auch, wenn man gerade auf der Toilette sitzt. Durch die steigende Geschwindigkeit der Internetverbindungen sei das für User kaum merkbar, schreibt Krause.
  • Sie können damit die aktuelle Stimmung der User einschätzen.
  • Sie sehen, ob der User gerade alleine oder mit jemandem gemeinsam auf das Handy schaut.
  • Sie können mithilfe des iOS 11 Vision Framework Gesichtsausdrücke analysieren.

Den App-Betreibern werde es damit ermöglicht „eine beachtliche Sammlung an Videomaterial aus den Toiletten der Welt zu erstellen“, schreibt Krause.

Und was können User tun?

Tatsächlich sei es der einzig wirklich sichere Weg, die Kameras abzudecken, schreibt Krause. Das funktioniere mit eigens dafür produzierten Kamera-Covers oder durch Abkleben – Zuckerberg macht’s vor. Natürlich könne man aber auch allen Apps den Kamera-Zugriff entziehen. Man kann dann keine Fotos mehr direkt in den Apps machen. Jene, die man mit der Kamera-Anwendung gemacht hat, kann man aber hochladen. Auch damit gebe man der App aber noch viele Metadaten zu den Fotos preis. Daher bleibe die dritte Möglichkeit, in seiner Fotogalerie Screenshots zu machen und die mit Copy-Paste in die Apps einzufügen. Voraussetzung sei hier, dass die Apps diese Funktion unterstützen.

Vorschläge an Apple

Krause belässt es im Blog nicht bei der Warnung und fragt Apple: „Wie könnte man die Wurzel des Problems in Ordnung bringen, sodass wir keine Kamera-Covers nutzen müssen?“ Natürlich hat der Developer ein paar Vorschläge parat. Erstens solle es eine Möglichkeit geben, den Kamera-Zugriff der App nur temporär zu erlauben, also etwa nur dann, wenn man sie aktiv einsetzt. Zweitens könne Apple über ein Icon in der Status-Leiste von iPhone und iPad darauf hinweisen, wenn die Kamera gerade aktiv ist – die Statusleiste müsse dann natürlich automatisch in den Vordergrund kommen. Drittens könne man ein LED neben der Kamera einbauen, das leuchtet, wenn die Kamera aktiv ist (dieses dürfe natürlich nicht umgehbar sein). Das sei die elegante Version, die es beim MacBook bereits gebe, schreibt Krause.

Veranschaulichung mit Fake-App

um seiner Warnung Nachdruck zu verleihen hat Krause übrigens eigens eine Fake App gecodet. Es gibt sie zwar nicht im App-Store, aber User können auf den Code zugreifen.

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(c) Michael Meier - Maximilian Kindler, Gründer von incaseof.law.

Rund 600 Rauchfangkehrerbetriebe gibt es in Österreich, rund 350 davon arbeiten mit der Grazer Branchensoftware WinChim. Sie können überfällige Rechnungen nun direkt aus dem Verrechnungsmodul an das Wiener LegalTech incaseof.law übergeben. Die Plattform übernimmt den weiteren Prozess, vom außergerichtlichen Mahnverfahren bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Die beiden Unternehmen haben die Kooperation Anfang Oktober bekannt gegeben. Für das Startup von Gründer und CEO Maximilian Kindler ist WinChim nach eigenen Angaben die erste Branchensoftware, über die es eine ganze Branche erreicht.

Viele kleine Rechnungen, wenig Zeit

Die Leistungen der Rauchfangkehrer sind gesetzlich vorgeschrieben, die Tarife reguliert. Daraus ergibt sich ein eigenes Forderungsbild: sehr viele kleine, wiederkehrende Rechnungen an Privathaushalte und Hausverwaltungen. Die Betriebe zählen im Schnitt sechs Beschäftigte, offene Rechnungen verfolgt meist der Inhaber selbst. Eine klassische Inkassobeauftragung zahle sich bei Kleinbeträgen oft nicht aus, heißt es weiter.

„Unsere Anwender wollen kehren, messen und beraten, nicht Zahlungserinnerungen schreiben. Mit incaseof.law ist der offene Posten in unserer Buchhaltungssoftware mit einem Klick erledigt, der Rest passiert im Hintergrund“, sagt Martin Haidenthaler, Gründer von WinChim. Das Unternehmen wurde 1999 in Graz gegründet und ist nach eigenen Angaben Marktführer unter den Rauchfangkehrerbetrieben in sieben Bundesländern.

„Rauchfangkehrer sind das Paradebeispiel für eine Branche, in der Forderungsmanagement bisher schlicht nicht stattfindet, weil es sich nicht auszahlt. Über WinChim erreichen wir die Betriebe dort, wo ihre Rechnungen entstehen. Ab jetzt kommt das Geld dorthin, wo es hingehört: auf das Konto des Betriebs.“

Die Inkassokosten trägt der säumige Schuldner

Laut Aussendung zahlt die Plattform eingehende Beträge ohne Abzüge an den Betrieb aus. Woran incaseof.law dann verdient, erklärt Kindler auf brutkasten-Anfrage: „Der Rauchfangkehrer zahlt uns nichts, weder Provision noch Gebühr. Unser Umsatz kommt ausschließlich vom säumigen Schuldner, und zwar aus den Inkassokosten und den Verzugszinsen.“

Diese Kosten sind laut Kindler durch die Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen gedeckelt. Zudem müssen sie nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Die Verordnung würde es ihm zufolge auch erlauben, dem Auftraggeber eine Gebühr zu verrechnen. Darauf verzichte man ausnahmslos.

Was das für Schuldner:innen bedeutet, zeigt ein Rechenbeispiel des Gründers. Bei einer offenen Rechnung über 80 Euro fallen mit der ersten Zahlungsaufforderung rund 25 Euro inklusive Umsatzsteuer an, dazu Verzugszinsen von wenigen Cent. Das entspricht einem Aufschlag von rund 31 Prozent. Wer nach der ersten Aufforderung zahlt, bleibt laut Kindler bei diesem Betrag. Bezahlt werden kann über ein Online-Portal, auf Wunsch in Raten über bis zu zwölf Monate. Zu den Kosten bei weiteren Mahnschritten oder im gerichtlichen Verfahren machte Kindler keine Angaben.

Noch keine Zahlen für die Branche

Zahlen für die Rauchfangkehrerbranche gibt es noch nicht, die Anbindung ist erst seit Anfang Oktober aktiv. Kindler erwartet aber eine sehr hohe Quote, weil die Leistung gesetzlich vorgeschrieben, dokumentiert und zu regulierten Tarifen verrechnet sei: „Echten Streit über die Forderung gibt es da kaum. Meistens ist die Rechnung schlicht liegen geblieben.“

Zahlt ein Schuldner trotz mehrerer Mahnschritte nicht, geht der Fall laut Kindler auf derselben Plattform ins gerichtliche Forderungsmanagement über, mit Anbindung an den Elektronischen Rechtsverkehr in Österreich und Deutschland.

Weitere Branchen im Blick

Seit Mai können Kund:innen der Finanzautomatisierungsplattform ibana das Inkasso direkt aus deren Plattform beauftragen (brutkasten berichtete).

Als weitere Branchen sieht sich das Startup laut Kindler Hausverwaltungen, das Gesundheits- und Pflegeumfeld und das Handwerk an und entwickelt dafür eigene Produktlinien. „Die Logik ist überall gleich: viele kleine Rechnungen, kleine Betriebe, kaum Zeit für das Mahnwesen“, so Kindler. Weitere Anbieter will incaseof.law nennen, sobald die Verträge stehen.

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