11.10.2019

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

Ein Team aus Amsterdam hat sich mit dem Fairphone das Ziel gesetzt, ein faires Smartphone zu produzieren. Mit den Erfolgen hat das Startup die eigenen Erwartungen übertroffen - auch wenn es dabei nicht immer einfach war, wie Fairphone-Gründer Bas van Abel verrät.
/artikel/fairphone
Fairphone-Gründer Bas van Abel
Fairphone-Gründer Bas van Abel (c) Fairphone

Ein Smartphone, das unter möglichst fairen Bedingungen produziert wurde – das ist der One-Liner, mit dem das Konzept des Fairphone erklärt werden kann. Dabei geht es um die Arbeitsbedingungen ebenso wie um die Verwendung konfliktfreier Rohstoffe und eine möglichst lange Lebensdauer des Handys, damit weniger Elektroschrott produziert wird. Der brutkasten hat mit Fairphone-Gründer Bas van Abel während seines Besuchs in Wien über das Projekt, seine Erfolge und auch diverse Schwierigkeiten gesprochen.

+++Mehr zu Mobility & Connectivity+++

Ursprünglich, so van Abel im Gespräch mit dem brutkasten, war lediglich eine Kampagne geplant, mit der mehr Bewusstsein für die Produktionsprozesse von Smartphones – etwa rund um den Coltan-Abbau im Kongo – geschaffen werden sollte. „Daraufhin dachten wir uns, dass wir ebenso gut selbst als Player in die Branche einsteigen könnten“, sagt van Abel. Anfang 2013 wurde somit das Unternehmen Fairphone gegründet. Sofort entwickelten sich die Gründer zum Liebling der Medienwelt, ernteten viele mediale Vorab-Lorbeeren für ihre Pläne und starteten ein Crowdfunding, in dem gleich 400.000 Euro eingenommen wurden.

Fairphone-Vorvekauf: Ein Handy, das es noch gar nicht gab

„Das Geld reichte aber gerade mal auf, um das Team aufzustellen“, sagt der Founder: „Für die Massenproduktion von Smartphones braucht man hingegen Millionenbeträge.“ Also entschlossen sich die Gründer, auf der eigenen Website einen Webshop aufzusetzen, über den die Fans das Produkt vorbestellen konnten. „Wir sagten den Leuten, dass sie vorab bezahlen und ihr Fairphone dann irgendwann in etwa sieben Monaten kriegen“, sagt Abel: Drei Monate später waren bereits 25.000 Fairphones verkauft, und das Team hatte 7,5 Millionen auf dem Konto liegen. Für ein Produkt, das es noch nicht mal gab.

++Mehr über Tech&Innovation+++

„Wir hatten zu diesem Zeitpunkt noch kein einziges Fairphone produziert. Wir wussten noch nicht mal, wie das funktioniert. Ich bin ein Künstler, kein Unternehmer“, schildert van Abel die damalige Situation. Er verleugnet nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt Zweifel hatte, die er mit Tränen in den Augen seiner Freundin mitteilte – diese wiederum fordert ihn auf, „kein Weichei zu sein“ und das Projekt des fairen Smartphones zu verwirklichen.

Produktion in China: Nicht ganz fair, aber immerhin fairer

Tatsächlich wurden alle nötigen Prozesse aufgesetzt, und die ersten Fairphones konnten innerhalb der angekündigten sieben Monate geliefert werden. Innerhalb der ersten 1,5 Jahre wurden 60.000 Einheiten verkauft, das Team wuchs von einer Handvoll Menschen auf rund 40 Mitarbeiter, der Umsatz stieg auf 16 Millionen Euro. „Wir wurden somit zu einem richtigen Unternehmen“, sagt van Abel.

Die Prozesse werden dabei von externen Kontrollorganen überwacht, so hat das Fairphone zum Beispiel eine Zertifizierung durch Faitrtade. Auch achtet man darauf, dass der Abbau der Rohstoffe nicht in konfliktfreien Gebieten stattfindet – sondern in konfliktfreien Minen, die sich in Konfliktregionen befinden. Denn dadurch sollen Wirtschaft und Beschäftigung einen Beitrag zur möglichen Lösung des Konflikts liefern.

Kritisch könnte man nun auch die Tatsache betrachten, dass die Produktion in China stattfindet. Hier entgegnet der Founder, dass eine Verschiebung der kompletten Wertschöpfungskette nach Europa ein Ding der Unmöglichkeit ist, zumal sich die gesamten Zulieferer in China befinden. Außerdem tue man alles, um die dortige Situation der Arbeiter zu verbessern, indem man zum Beispiel eng mit den Gewerkschaften kooperiert. „Die gesamte Thematik ist nicht einfach, aber zumindest sind wir in jeder Hinsicht transparent“, sagt van Abel: „Wir können nicht komplett garantieren, dass alles fair ist. Aber wir können alles daran setzen, dass es fairer wird.“

Fairphone 2 und Fairphone 3: Module zum Tauschen

Im Jahr 2015 wurde das Fairphone 2 erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Der große Unterschied zum Vorgänger: Die einzelnen Module lassen sich austauschen. Wenn also zum Beispiel die Kamera defekt ist, muss nicht ein komplett neues Handy gekauft werden. Stattdessen kann der Kunde einfach im Webshop ein neues Kameramodul kaufen und dieses selbst einbauen. Auch diesmal gab es einen Pre-Sale, und auch hier wurden die Erwartungen übertroffen: Das Fairphone 2 nahm im Vorfeld rund zehn Millionen Euro ein. Insgesamt wurden bisher 160.000 Einheiten des Fairphone 2 verkauft.

Aktuell wiederum laufen die Vorbestellungen für das Fairphone 3, das ebenfalls modular aufgebaut ist, jedoch deutlich robuster ist als der Vorgänger. „Das Fairphone 2 konnte man noch mit einer Hand auseinander nehmen, für das Fairphone 3 braucht man nun einen Schraubenzieher“, sagt van Abel. Im Gegensatz zu den meisten modernen Smartphones ist der Akku hier austauschbar, zudem lässt sich der Speicher per SD-Karte erweitern und für Vielreisende gibt es zwei Slots für Sim-Karten.

Der Vorverkauf läuft diesmal zu einem guten Teil über Reseller – und hier heißt es zum Beispiel von Magenta in Österreich, dass die bisherigen Vorbestellungen des Fairphone 3 jene des Fairphone 2 übertreffen. Die meisten Fairphones wurden insgesamt bisher in Deutschland verkauft, gemessen an der Einwohnerzahl ist Österreich jedoch eines der wichtigsten Länder, wie van Abel betont: „Die Community ist hier extrem stark.“

Fairphone-Gründer van Abel: Rücktritt aus dem operativen Geschäft

Angesprochen auf die geschäftlichen Erfolge des Fairphone-Projekts gibt sich Avan Abel relativierend: „Der Erfolg hat mir auch sehr viel Stress bereitet“, sagt er: „Ein Startup zu haben bedeutet, dass man ein Flugzeug fliegt, während es noch gebaut wird.“ In vielen Phasen der noch jungen Unternehmensgeschichte wurde Cash en masse verbrannt, während schon wieder neues Kapital eingesammelt wurde. „Wir mussten also eine Kontinuität etablieren, während wir zugleich im Hintergrund am Fairphone 3 arbeiteten“, sagt van Abel.

Er selbst war daher nur noch am Design des Fairphone 3 beteiligt und gab schließlich seine Rolle als CEO ab an „eine Person, die Skalieren liebt“, wie er sagt: Die aktuelle Geschäftsführerin Eva Gouwens. „Ich wiederum konzentriere mich nun auf die Dinge, die mir Spaß machen“, sagt der Gründer. Außerdem, sagt er abschließend, ist Fairphone mit diesem Wechsel im Chefsessel wohl das einzige Mobilfunkunternehmen, bei dem eine Frau die Rolle des CEO einnimmt. Und das ist per se eine deutliche Message an die Branche.

Video: Eva Gouwens stellt das Fairphone 3 vor

Redaktionstipps
Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Fairphone-Founder Bas van Abel und die ungewöhnliche Story hinter dem ersten fairen Handy