05.03.2019

Facebook bringt neues Service für verstorbene User

Was passiert mit dem Social Media-Profil nach dem Tod des Users? Facebook versucht bereits seit einiger Zeit, in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen. Nun wurde eine "Tribute"-Sektion für Accounts von Verstorbenen eingerichtet.
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Facebook führt
(c) fotolia.com - Antonioguillem

Bereits seit einiger Zeit beschäftigt sich Facebook mit einer essenziellen Frage: Was passiert mit dem Profil der User, nachdem sie verstorben sind? Zu diesem Zweck gibt es schon seit Jahren den „Gedenkstatus“. Profile sind dadurch von niemandem mehr aktiv nutzbar – auch nicht von jenen Menschen, die die Zugangsdaten haben, selbst wenn sie dezidiert vererbt wurden. Ob der Account nach dem Tod dauerhaft gelöscht wird, oder in diesen Gedenkzustand übergeht, kann man als User selbst festlegen. Man kann auch einen Nachlass-Kontakt definieren. Mit einem weiteren Feature, der sogenannten „Tribute“-Sektion will Facebook nun noch mehr Klarheit schaffen.

+++ Den digitalen Nachlass regeln: Notare als Vermittler und “Safe Harbour” +++

„Tribute“-Sektion für Post-Mortem-Postings

Denn bislang erschienen Postings anderer auf Profilen im „Gedenkstatus“ auf der bereits vor dem Tod genutzten Timeline. User konnten etwa auch weiterhin Posts kommentieren, die die Verstorbenen vor ihrem Tod erstellt haben. All diese Post-Mortem-Postings sollen künftig in der „Tribute“-Sektion landen. In dieser sollen von den Usern definierte Nachlass-Kontakte dafür einen weitreichenderen Zugriff haben.

Mehr Eingriffsrechte für Nachlass-Kontakte

So können sie etwa entscheiden, wer Postings erstellen bzw. sehen kann und gegebenenfalls auch welche löschen. Selbiges gilt, wenn die verstorbene Person von Dritten getagged wird. Für die Nachlass-Kontakte wird es jedoch weiterhin unmöglich sein, sich tatsächlich in den Account einzuloggen, private Nachrichten zu lesen und Freunde hinzuzufügen oder zu entfernen.

Schwierige Einzelfälle

Dass die Thematik hoch brisant ist, zeigt ein Beispiel aus Deutschland. Seit 2015 ist der Fall des Facebook-Profils einer verstorbenen 15-jährigen in Berlin Gegenstand einer Gerichtsverhandlung. Die Eltern des bereits 2012 verstorbenen Mädchens wollten Zugriff auf die privaten Nachrichten ihrer Tochter, um Hinweisen auf einen Suizid nachzugehen. Nachdem das Gericht 2018 geurteilt hatte, dass Facebook die Informationen an die Erben, also die Eltern, herausgeben muss, bekamen diese ein rund 14.000-seitiges pdf-Dokument auf einem USB-Stick. Damit gaben sie sich nicht zufrieden. Das Gericht urteilte dann erst vor wenigen Wochen, dass das Dokument nicht den Anforderungen entspricht.


⇒ Informationen zu Gedenk-Profilen in der Facebook-Hilfe

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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