06.08.2019

Facebook: Like-Button für Unternehmen verschwindet

Die Hinweise verdichten sich: Facebook wird voraussichtlich den Like-Button bei Unternehmen abschaffen. Jene können auf dem sozialen Netzwerk nicht mehr geliked, sondern nur noch abonniert werden. "Gefällt mir"/ Likes gibt es nur noch für Inhalte.
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Facebook, Like, Like-Button, NRW, Datenschutz, Unternehmen
(c) Fotolia.com/ Konstantin Yuganov - Facebook scheint das Ende des Like-Buttons für Unternehmen einzuläuten.

Der „Daumen hoch“ scheint Geschichte zu sein. Zumindest zum Teil. Wie Allfacebook berichtet, ist es auf Facebook nur mehr möglich, Unternehmen zu abonnieren. Like- beziehungsweise „Gefällt mir“-Klicks können nur noch bei Inhalten gesetzt werden. Diese Änderung soll nicht nur Unternehmensseiten, sondern alle Facebook-Seiten betreffen. Facebook selbst hat sich zu diesem Thema noch nicht offiziell geäußert.

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Bisher galt man bei Facebook automatisch als Abonnent, sobald man auf dem sozialen Netzwerk eine Seite geliked hat. Daraufhin konnte man Unternehmensbeiträge in der eigenen Timeline sehen. Alternativ war es möglich, eine Seite nur zu „abonnieren“, ohne sie zu liken und vice versa. Nun ändert der Big Player aus dem Valley seine Strategie und nähert sich somit der Plattform Instagram an, die ebenfalls zu Facebook gehört und auf der man längstens schon Seiten nur folgen kann. Bei Unternehmens-Postings soll die Möglichkeit des blauen Daumens jedoch bleiben.

Auch ohne Facebook-Profil erfasst

Ein Grund für diese Änderung ist wohl, dass der Silicon Valley-Gigant den Datenschutzbehörden entgegenkommen möchte. Auf den hauseigenen Webpages vieler Firmen fand sich bisher der ‚Like-Button‘, den die Unternehmen implementieren konnten. Die Problematik dabei erklärt die deutsche Verbraucherzentrale NRW (Nordrhein-Westfalen): „Facebook stellt so genannte Social Plugins wie den „Like-Button“ für Website-Betreiber als Programmcode zur Verfügung. Wird der ohne Veränderung in Internetseiten eingebaut, sendet er schon beim Aufbau dieser Internetseiten Nutzerdaten an Facebook. Das sind zum Beispiel die IP-Adresse und Browser-Informationen des Nutzers. Dies geschieht, ohne dass der Seitenbesucher darüber aufgeklärt wird oder eine Möglichkeit hätte, dem zu widersprechen. Dabei werden auch Daten von Besuchern erfasst und gesendet, die gar kein Facebook-Profil besitzen“.

Verstoß gegen Datenschutz

Damit, so die Verbraucherzentrale NRW weiter, verstoßen deutsche Internetseiten mit dem Einsatz von Facebook-Plugins gegen das Datenschutzrecht, wenn sie bereits beim Aufruf einer Seite ohne Info persönliche Daten des Nutzers an Facebook übertragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. Juli 2019 diese Ansicht bestätigt und festgestellt, dass Betreiber einer Internetseite mit „Like-Button“ von Facebook für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen mitverantwortlich sind.


⇒ Allfacebook

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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