29.01.2025
STUDIE

Österreichs Startup-Szene: Internationale Investoren:innen ziehen sich immer mehr zurück

Internationales Kapital für österreichische Startups wurde das dritte Jahr in Folge weniger, Investments aus Österreich das dritte Jahr in Folge mehr – Rückgang konnte aber nicht kompensiert werden, wie die Beratung EY zeigt.
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Florian Haas (EY) und Daniela Haunstein (invest.austria) | Foto: EY & invest.austria

Nach dem Erscheinen des EY „Start-up Barometer“ Ende Dezember liegt nun auch das EY „Start-up Investment Barometer 2024“ vor. Der Bericht zeigt nicht nur einen Rückgang des Gesamtinvestitionsvolumens um 17 Prozent auf 578 Millionen Euro, sondern legt einen besonderen Fokus auf die Herkunft der Gelder.

Während internationale Kapitalgeber ihren Beitrag weiter reduzieren und nur noch 38 Prozent des Volumens stellen (219 Millionen Euro), gewinnen heimische Investor:innen an Bedeutung und tragen inzwischen 62 Prozent (359 Millionen Euro). Besonders deutlich wird dieser Trend bei kleineren und mittleren Finanzierungsrunden, während große Deals über 100 Millionen Euro weiterhin von internationalen Geldgebern dominiert werden.

Internationale Investoren: Niedrigster Wert seit 2021

Konkret handelt es sich bei den 38 Prozent um den niedrigsten Wert seit dem Boom-Jahr 2021, als noch 75 Prozent des Kapitals aus dem Ausland stammten. Die Zahlen zeigen, dass sich dieser Trend in den letzten Jahren verstärkt hat: 2023 lag der Anteil internationaler Investor:innen bei 45 Prozent, 2022 bei 68 Prozent. Der Rückzug wirkt sich vor allem auf größere Wachstumsrunden aus, die traditionell von internationalen Geldgeber:innen getragen werden. Laut Florian Haas, Head of Start-up bei EY Österreich, gefährdet diese Entwicklung das Wachstum von Scaleups: „Für Scaleups auf Wachstumskurs heißt das: ohne internationale Kapitalzuflüsse kein oder deutlich weniger Wachstum als geplant.“

Die Krux bei größeren Runden

Gleichzeitig gibt es positive Entwicklungen bei den heimischen Investor:innen. Ihr Anteil am Gesamtvolumen stieg kontinuierlich: 2024 wurden 13 Prozent (75 Millionen Euro) der Investitionen von österreichischen Kapitalgeber:innen allein getragen – ein Rekordwert. Seit 2021 hat sich dieser Anteil fast versechsfacht. Florian Haas sieht darin eine positive Entwicklung, betont jedoch, dass es in Österreich nach wie vor an Akteuren mangelt, die eine globale Skalierung finanziell ermöglichen könnten. „Für größere Wachstumsrunden bleibt die Abhängigkeit von internationalen Investor:innen bestehen.“

invest.austria Forderung nach Dachfonds

Die Ergebnisse des Berichts unterstreichen laut invest.austria den Handlungsbedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreich zu sichern. Daniela Haunstein, Geschäftsführerin von invest.austria, fordert konkrete Maßnahmen: „Steuerliche Anreize und Dachfonds könnten private Risikokapitalgeber:innen mobilisieren und gleichzeitig den Kapitalfluss nach Österreich fördern. Andere europäische Länder haben solche Konzepte längst umgesetzt, was ihre Position im internationalen Vergleich stärkt.“

Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen spricht EY von einer „laufenden Professionalisierung“ am heimischen vorbörslichen Kapitalmarkt. Während 2021 österreichische Investor:innen hauptsächlich in der Frühphase aktiv waren, spielen sie inzwischen auch bei ersten Wachstumsrunden eine bedeutendere Rolle. Dennoch bleibt der Zugang zu größeren Investitionssummen schwierig. Dazu äußert Haas: „Allerdings gibt es in Österreich nach wie vor niemanden, der eine globale Skalierung finanzieren kann, was unsere Scaleups komplett abhängig von internationalen Geldgeber:innen macht.“

Besonders bei Finanzierungsrunden über zehn Millionen Euro ist der Anteil österreichischer Investor:innen gering – hier stellen sie nur 25 Prozent der Kapitalgeber:innen. Bei kleineren Runden bis zu einer Million Euro liegt ihr Anteil hingegen bei 73 Prozent.

Wie sieht es nach Branchen aus

Branchenspezifisch zeichnet sich ein differenziertes Bild: Heimische Investor:innen waren 2024 vor allem in den Bereichen Mobility, Health und Education stark vertreten. Im Mobilitätssektor hatten 95 Prozent der Kapitalgeber:innen ihren Hauptsitz in Österreich, während es im Gesundheitsbereich 59 Prozent und im Bildungssektor 56 Prozent waren. Deutlich geringer war der Anteil österreichischer Investor:innen in Professional Services mit nur 14 Prozent sowie im FinTech-Bereich, wo lediglich 29 Prozent der Investor:innen aus Österreich kamen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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