16.03.2026
WIRTSCHAFTSSTANDORT

Expertin zum geplanten Volumen des Dachfonds: „Da ist noch Saft in der Zitrone“

Interview. brutkasten traf Deutschlands führende Expertin für Beteiligungskapital, Ulrike Hinrichs, in Wien. Im Gespräch erklärt die Vorstandssprecherin des Bundesverbands Beteiligungskapital, warum unsere Wirtschaft ohne privates Kapital den Anschluss verliert und worauf bei der Ausgestaltung des in Österreich geplanten Dachfonds zu achten ist.
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Ulriche Hinrichs zu Gast in Wien | (c) Martin Pacher / brutkasten

Ulrike Hinrichs, Vorstandssprecherin des Bundesverbands Beteiligungskapital (BVK) und Beirätin der KfW Capital in Deutschland, war kürzlich zu Gast in Wien, um über die wirtschaftliche Zukunft und Wettbewerbsfähigkeit des DACH-Raums zu sprechen.

Ein zentrales Thema ihres Besuchs war ihr Buch „Das Neue Kapital“, in dem sie argumentiert, dass klassische Bankkredite allein längst nicht mehr ausreichen, um den gigantischen Transformationsbedarf der heimischen Wirtschaft zu stemmen. Vielmehr brauche es mutiges, privates Beteiligungskapital, um Innovationen voranzutreiben, den Mittelstand zu stärken und den Standort Europa langfristig auf dem Weltmarkt abzusichern.

Im brutkasten-Interview spricht sie darüber, wie wichtig Instrumente wie der in Österreich geplante Dachfonds sind, warum das alte „Heuschrecken“-Narrativ ausgedient hat und welche Hausaufgaben die europäische Politik jetzt dringend machen muss:


brutkasten: In Ihrem Buch schreiben Sie über das „neue Kapital“. Was genau meinen Sie damit und warum braucht es das?

Ulrike Hinrich: Es geht nicht um das Fremdkapital, das wir klassischerweise von den Banken kennen, sondern um Eigenkapital, also privates Kapital. Die Branche ist bei uns in Österreich und Deutschland verhältnismäßig jung. Wir haben gesagt: Wir müssen dieses frische Kapital mobilisieren, um die Wirtschaft zu transformieren, Gründerinnen und Gründer zu finanzieren und gleichzeitig den Mittelstand in die Lage zu versetzen, weiterhin Weltmarktführer zu bleiben. Das war die Motivation für unser Buch: diese Cases über die gesamte Finanzierungskette hinweg aufzuschreiben und für Politik, Medien und Unternehmerseite verfügbar zu machen.

Der Begriff „Private Equity“ löst im DACH-Raum oft noch Abwehrreflexe aus – Stichwort “Heuschrecken”, das sie heute erwähnt haben. Wie stark ist dieses Narrativ noch in den Köpfen verankert?

Vor etwa 20 Jahren hat der ehemalige SPD-Vorsitzende Franz Müntefering diese „Heuschrecken“-Thematik an einem Unternehmen in seinem Wahlkreis festgemacht: Da kommen Investoren, verschulden das Unternehmen, gehen wieder und das Unternehmen ist tot. Das beste Beispiel ist aber: Dieses besagte Unternehmen gibt es heute immer noch. Da ist nämlich frisches Kapital hineingeflossen, das Unternehmen konnte investieren, sich transformieren und sanieren.

Heute haben wir eher ein anderes Problem: ein sehr romantisiertes Weltbild vom Unternehmertum. Da ist der Gründer, der Patriarch, der das Unternehmen groß gemacht hat. Viele fürchten, dass ein Investor die Decke lüftet und Dinge ans Licht bringt, die man lieber für sich behalten hätte. Aber ein Investor muss natürlich wissen, wo das Unternehmen steht, wo man sanieren muss und wo man Dinge voranbringen kann. Unternehmer, die diesen Schritt gehen und Transparenz zulassen, sind diejenigen, die heutzutage überleben und wachsen.

In Österreich wird gerade an einem Dachfonds gearbeitet. Sie haben dem Publikum heute den Rat mitgegeben: „Macht es schneller als wir in Deutschland.“ Was können wir von den deutschen Erfahrungen mit der KfW Capital lernen?

Die Geschwindigkeit in Deutschland war nicht optimal – wir haben sieben Jahre gebraucht. Aber es hat gezeigt, dass es möglich ist. Die KfW Capital ist inzwischen neben dem EIF der größte staatliche Venture-Capital-Investor in Europa. Der Dachfonds ist ein Gamechanger, weil er ein stark privatwirtschaftlich orientiertes Instrument ist. Der kleinste Anteil darin ist staatlich, der größte Anteil ist privates Kapital – das Investment gilt also als Private Money. Er ist keine Förderung, sondern ein Instrument, das privatwirtschaftlich arbeitet. Der Dachfonds investiert in andere Fonds und macht den Markt so größer, innovativer und schneller. Und der Staat verdient gut daran.

In Österreich wurde von der Bundesregierung ein Zielvolumen von 300 bis 500 Millionen Euro für den Dachfonds genannt. Sehen Sie das als ausreichend an?

Da ist noch Saft in der Zitrone. Wenn man sich kleinere Volkswirtschaften wie Dänemark ansieht: Die haben viel früher mit Dachfondsmodellen angefangen. Die sind heute in der Hebelung des privaten Kapitals weit im Milliardenbereich. Daran sieht man sehr schön, wie Volkswirtschaften skalieren und nach vorne kommen können. Ich würde mir da für Österreich mehr Mut wünschen.

Eine wichtige Rolle spielen bei diesem Thema auch Steuern und Regularien. Worauf muss bei der Umsetzung geachtet werden?

Wir brauchen dringend eine einfache Steuerstruktur, doch Europa ist dahingehend ein reiner Flickenteppich. Wenn ein ausländischer Investor investiert, will er nicht in seinem Heimatland und zusätzlich in Österreich oder Deutschland besteuert werden. Das können wir derzeit aber nicht versprechen. Wenn wir Fondsstandorte wie Wien oder Frankfurt etablieren wollen, müssen wir zuallererst diese steuerlichen Hürden beseitigen. Wir können noch so viel privates Geld hebeln wollen – die Investoren werden nicht kommen, wenn sie anderswo mehr Sicherheit haben.

Wie blicken Sie in diesem Kontext auf die Diskussion rund um die europäische Kapitalmarktunion?

Meine größte Angst ist, dass wir derzeit eher eine Fragmentierung in Europa erleben. Die Kapitalmarktunion lebt von Einigkeit. Wenn die Geschwindigkeiten der Länder zu unterschiedlich sind, fallen wir auseinander und die nationalen Märkte besinnen sich wieder stärker auf sich selbst. Wir brauchen eine starke EU-Kommission, die bei Steuerregimen und Regeln alle Mitgliedsstaaten mitnimmt. Wenn wir diese Hausaufgaben nicht machen, werden wir in Europa keinen Wirtschafts- und Industriestandort mehr haben. Dann wird sich das in die USA oder nach China auslagern – das sehen wir ja jetzt schon.

Wissen Politik und Gesellschaft überhaupt genug darüber, wie wichtig Beteiligungskapital für den Innovationsstandort ist?

Nein, das glaube ich nicht. Wenn man unter den über 600 deutschen Abgeordneten eine Umfrage machen würde, wie ein Startup finanziert wird, würden die meisten wahrscheinlich sagen: über eine Bank. Auf der Straße oder in Schulen ist es dasselbe. Wir haben hier eine Riesenaufgabe vor uns. Finanzbildung und Entrepreneurship an Schulen sind die großen Stichworte. Wir müssen besser erklären, was Beteiligungskapital eigentlich bedeutet: Es ist kein kaltes Kapital, sondern investiertes Kapital. Wenn man den Leuten erzählt, dass beispielsweise Rossmann nur durch Beteiligungsfinanzierung zum Marktführer in Europa wurde, dann versteht das auch jeder. Dennoch braucht es bei den Entscheidungsträgern definitiv noch viel Aufklärungsarbeit.


Hintergrund: Buchpräsentation in Wien

Das Gespräch mit Ulrike Hinrichs fand am Rande der Österreich-Präsentation des Buches „Das neue Kapital“ statt. Die Veranstaltung wurde am 10. März von Deloitte Österreich und der Stiftung Unternehmerische Zukunft in Wien ausgerichtet. Thema des Abends war die Rolle von privatem Beteiligungskapital bei der Finanzierung von Innovationen, Klimaschutzmaßnahmen und der wirtschaftlichen Transformation.

v.l. Ulrike Hinrichs (BVK), Werner Wutscher (New Venture Scouting), Barbara Eibinger-Miedl (Staatssekretärin im Finanzministerium), Sven Murmann (Murmann Verlag), Markus Raunig (Stiftung Unternehmerische Zukunft) und Stefan Haubner (Apex Ventures) | (c) Martin Pacher / brutkasten

Eröffnet wurde die Veranstaltung von Deloitte-Partnerin Orsolya Hegedues. Zu Beginn der Podiumsdiskussion sprach Sven Murmann, in dessen Verlag das Buch erschienen ist. An der anschließenden Gesprächsrunde nahmen neben Herausgeberin Ulrike Hinrichs (BVK) auch Barbara Eibinger-Miedl (Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen), Markus Raunig (Vorsitzender der Stiftung Unternehmerische Zukunft), Stefan Haubner (Gründungspartner Apex Ventures) und Werner Wutscher (Gründer New Venture Scouting) teil.

Im Zentrum der Diskussion standen die im Buch aufgeworfenen Thesen, wie privates Kapital strategisch eingesetzt werden kann und wie die Zusammenarbeit zwischen Kapitalgebern und Unternehmen in der Praxis gestaltet wird.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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