15.04.2024
STIMMUNGSBAROMETER

European Venture Sentiment Index: Höchster Stand seit russischem Angriff auf die Ukraine

Dem European Venture Sentiment Index zufolge wurden die Erwartungen für Q1 2024 zur Stimmung im Investment-Bereich übertroffen. Auch für das zweite Quartal stehen die Vorzeichen gut - mit möglichen Hindernissen.
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Der European Venture Sentiment Index deutet eine positive Entwicklung für das nächste Quartal an (c) Adobe Stock
(c) Adobe Stock

Mit einem Index-Stand von 5,0 übertraf der European Venture Sentiment Index die Erwartungen für das erste Quartal 2024, die bei 4,7 gelegen waren. Bei einem Wert von 5,0 ist der Index neutral. Darunter indiziert er eine negative, darüber eine positive Stimmung. Der aktuelle Stand ist außerdem der höchste Wert seit dem Ausbruch des Russland-Ukraine-Krieges und eine klare Steigerung von rund 21 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Damit setzt sich der positive Trend im vierteljährlich erscheinenden Index von Venionaire Capital fort.

„Mehr Vertrauen in ein allmähliches Wirtschaftswachstum“

Berthold Baurek-Karlic, Vorstandsvorsitzender der Venionaire Capital AG, sieht in dem aktuellen Bericht ein positives Gesamtbild. „Diese Veränderungen sind ein Zeichen dafür, dass die Investoren trotz der vorherrschenden makroökonomischen Bedingungen mehr Vertrauen in ein allmähliches Wirtschaftswachstum haben“, so Baurek-Karlic.

Laut den Daten, die Venionaire heranzieht, flossen im ersten Quartal 2024 rund 13,9 Mrd. Dollar in europäische Jungunternehmen. Besonders viel Geld wurde demzufolge in Großbritannien in die Hand genommen, das mit 3,5 Mrd. Dollar an der Spitze im europäischen Vergleich liegt.

Dahinter tauschten Deutschland und Frankreich ihre Plätze. Erstmals liegen die deutschen Startups, mit einem gesammelten Investitionsvolumen von 2,7 Mrd. Dollar und 105 Deals, vor den französischen, mit 1,7 Mrd. Dollar und 106 Deals. Gemeinsam zeichnen die „Big-Three“ für 57 Prozent des gesamten Investitionsvolumens Europas verantwortlich.

„Großbritannien, Frankreich und Deutschland sind weiterhin die drei größten Venture Capital-Ökosysteme Europas. Dennoch konnten wir einen leichten Rückgang an ihrem Gesamtanteil beobachten. Dies könnte auf eine Erholung kleinerer europäischer Venture-Capital-Märkte hindeuten und diese wieder stärken“, so Baurek-Karlic.

Positiver Ausblick mit klaren Risikofaktoren

Dem Stimmungsbarometer nach soll sich der Positivtrend auch im kommenden Quartal fortsetzen. Investor:innen erwarten laut Venionaire Capital einen Anstieg der Investitionstätigkeit um 17,4 Prozent. Dies resultiert in einem voraussichtlichen Indexwert von 5,1 und damit dem höchsten seit 2022. „Unsere Einschätzung für 2024, dass sich die Stimmung allmählich und längerfristig lockert, dürfte sich bewahrheiten. Das erste Mal seit zwei Jahren bewegt sich das Stimmungsbarometer der Investoren für das zweite Quartal wieder im positiven Bereich“, sagt Baurek-Karlic.

Der European Venture Sentiment Index Q2 2022 bis Q41 2024 | © Venionaire Capital

Allerdings unterliegen die Aussagen über die kommenden Entwicklungen der Branche starken Vorbehalten. „Hohe Leitzinssätze, Fokussierung auf Tech- und KI-Unternehmen sowie ein konservativer Investmentstil der Risikokapitalgeber erschweren es für Startups, an frisches Kapital zu kommen. Dies betrifft vor allem jene, die Ende 2022 ihre letzte Finanzierungsrunde hatten und nun nach Anschlussfinanzierungen Ausschau halten“, so Baurek-Karlic.


Basierend auf den Bewertungen europäischer Startup-Aktien, der Qualität des Deal-Flows und dem Verhalten von Anlegerinnen und Anlegern, veröffentlicht Venionaire Capital vierteljährlich den „European Venture Sentiment Index“. Die Grundlage für die Erhebung bildet eine Umfrage unter Investorinnen und Investoren (von regulierten Risikokapitalfonds bis hin zu Family Offices), die den gesamten europäischen Raum sowie alle Startup-Sektoren abdeckt.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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