21.05.2025
PRÄSENTATION

European Forum Alpbach 2025: Programm und erste Speaker offiziell vorgestellt

Das European Forum Alpbach lädt 2025 unter dem Leitmotiv „Recharge Europe“ zur Lösungswerkstatt für Kapitalmarktunion, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – brutkasten war am Mittwoch bei der Programm‑Präsentation in Wien live vor Ort.
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(c) brutkasten / martin pacher

Mit einem deutlichen Ruf nach konkreten wirtschaftspolitischen Fortschritten hat das European Forum Alpbach (EFA) heute im Haus der Europäischen Union sein Programm für die Jubiläumsausgabe 2025 vorgestellt. Unter dem Motto „Recharge Europe“ will das traditionsreiche Ideen‑Labor vom 16. bis 29. August – es ist das 80.  Forum seit 1945 – den Schritt „vom Dialog zur Umsetzung“ vollziehen. EFA‑Präsident Othmar Karas, die Vizepräsident:innen Sabine Herlitschka und Christian Kern sowie Generalsekretär Feri Thierry skizzierten vor Medien und Partnern, wie Europas Wettbewerbsfähigkeit über Finanz‑, Technologie‑ und Energiefragen hinweg gestärkt werden soll.

Karas hob die historische Verantwortung des Forums hervor: „Tradition ist kein Selbstzweck – wir müssen sie nutzen, um Zukunft zu gestalten.“ Alpbach solle 2025 nicht nur Debatten, sondern „handfeste Antworten“ liefern. Dafür kündigte er eine neue „Qualität der Ergebnisorientierung“ an: Vier thematische Tracks (Souveränität, Nachhaltigkeit, Finanzierung, Demokratie), fünf Programmmodule – von den Euregio Days bis zu den Austria in Europe Days – und mehr als 4.000 Teilnehmende sollen in Arbeitsformaten auf konkrete Politik‑ und Markt‑Roadmaps hinarbeiten. Rund 500 internationale Stipendiat:innen wurden bereits aus über 7.000 Bewerbungen ausgewählt, um frische Perspektiven einzubringen.

Kapitalmarktunion als Hebel für Wachstum

Den schärfsten wirtschaftlichen Akzent setzte Ex‑Bundeskanzler und EFA‑Vizepräsident Christian Kern. Er zeichnete ein Bild der europäischen Finanzierungs­schwäche: Während US‑Unternehmen wie Palantir 17 Jahre lang defizitär wachsen konnten, weil ihnen tiefe Kapitalmärkte Vertrauen schenken, stießen europäische Gründer:innen oft schon im zweiten Jahr an Grenzen. „Uns fehlt der Zugang zu einem gewaltigen Finanzmarkt“, so Kern. Die unvollendete Kapitalmarktunion koste Europa jährlich Produktivitäts­punkte: Interne Regulierungshürden kämen Handelszöllen von bis zu 45  Prozent im Güter‑ und 110 Prozent im Dienstleistungssektor gleich.

Kern illustrierte das Defizit mit einem Beispiel aus seiner aktuellen Tätigkeit als Bahninfrastruktur‑Investor: „Allein die technische Zulassung einer neuen Lokomotive für den EU‑Einsatz verschlingt rund 400 Millionen Euro und dauert acht Jahre – das treibt die Kosten um 15 Prozent nach oben.“ In Alpbach will er diese „Fragmentierungskosten“ gemeinsam mit europäischen Verkehrs‑ und Finanzexpert:innen sezier­en und Prioritäten für eine echte Binnenmarkt‑Vollendung formulieren.

Green Deal trifft Wettbewerbsfähigkeit

Sabine Herlitschka, Vorstandsvorsitzende von Infineon Technologies Austria, stellte die F&E‑Perspektive in den Mittelpunkt. Europas kooperative Forschungsprogramme seien „die größten weltweit“, doch die Umsetzung des Green Deal habe sich „zu sehr auf Regulierung konzentriert – die Wettbewerbsfähigkeit ist unter die Räder gekommen“. Für die Halbleiter‑ und Deep‑Tech‑Industrie gehe es nun darum, Nachhaltigkeit als „Innovationsmotor“ zu nutzen, passende Leitmärkte für CO₂‑schonende Technologien zu schaffen und gleichzeitig Energiepreise planbar zu machen. Nur so lasse sich Europas Souveränität in Schlüsseltechnologien – von Mikroelektronik bis Datenwirtschaft – dauerhaft absichern.

Sabine Herlitschka im Rahmen der Präsentation | (c) martinpacher / brutkasten

Im Programm spiegeln sich diese Prioritäten wider: Unter dem Track „Finance“ diskutieren BlackRock‑Aufsichtsrat Michael Rüdiger, EU‑Handels­general­direktorin Sabine Weyand und Weltbank‑Manager Axel van Trotsenburg über Investitionsstrategien; „Climate“ bringt unter anderem Jennifer Morgan und Sheela Patel zusammen; ein eigenes „Democracy“-Format adressiert junge Unternehmer:innen mit Pitch‑Sessions zur Kapitalmarktunion. Visuell wurde dies durch Streckenkarten auf großen Bildschirmen verdeutlicht, die Session‑Cluster entlang der Fragen Finanzierung, Klima und Demokratie zeigen – ein Fahrplan für 14 Tage Hochdrehzahl‑Debatte am Puls der EU‑Agenda.

Interdisziplinarität als Markenzeichen

Generalsekretär Feri Thierry erinnerte daran, dass Alpbach seit acht Jahrzehnten davon lebe, „Blasen aufzubrechen“. Keine andere Konferenz verbinde Sicherheitspolitik mit Kapitalmarkt‑Detailfragen und Klimainnovation in einem so dezidiert europäischen Fokus. Dieses Alleinstellungsmerkmal, gepaart mit der Anwesenheit von EU‑Kommissar:innen, Nobelpreisträger Joseph Stiglitz und 500 Stipendiat:innen, solle 2025 zum „Jahr des Umsetzungsschubs“ für Europa werden.

Ausblick auf das European Forum Alpbach

Bis August will das Organisationsteam alle Sessions – über 500 sind geplant – laufend aktualisieren. Karas formulierte das Ziel klar: „Alpbach 2025 soll Ort konkreter Antworten sein – vom Entwurf einer Kapitalmarktunion bis zum Plan für eine echte Energieunion.“ Für Wirtschaft und Innovationstreibende könnte das Forum damit zu einem Labor werden, in dem europäische Wachstumsbremsen benannt und gelöst werden – idealerweise nicht erst in der Tiroler Bergkulisse, sondern bald auch in Brüssel, Berlin und Wien.

brutkasten am European Forum Alpbach

Im Jahr 2024 trat brutkasten als Programmpartner am European Forum Alpbach auf und stellte die Ergebnisse seiner neuen Schwerpunktserie “Corporate Venturing” vor. Acht Pioniere aus dem Bereich – AVL, Elevator Ventures, Flughafen Wien, ÖBB, Plug and Play Austria, Raiffeisen Bank International, UNIQA Ventures und Verbund – teilten ihre wichtigsten Erkenntnisse und Best Practices. Gemeinsam formulierten wir in einem Whitepaper konkrete Empfehlungen an die Politik, um die Rahmenbedingungen für Corporate Venturing zu verbessern. Auch für 2025 plant brutkasten wieder als Programmpartner vor Ort zu sein und wird vom European Forum Alpbach berichten. Stay tuned!

Das sind die Speaker:innen

Das Programm wird laufend ergänzt und ist auf der Website des European Forum Alpbach verfügbar.

Europäische Institutionen

  • Albuquerque, Marie Luis – European Commission – Kommissarin für Finanzdienstleistungen sowie die Spar- und Investitionsunion
  • Brunner, Magnus – European Commission – EU-Kommissar für Inneres und Migration
  • Nava, Mario – European Commission – Generaldirektor für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Integration
  • Roswall, Jessika – European Commission – EU-Kommissarin für Umwelt, Wasserresilienz und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft
  • Weyand, Sabine – European Commission – Generaldirektorin Handel und wirtschaftliche Sicherheit
  • Barley, Katarina – European Parliament – Vizepräsidentin
  • Geese, Alexandra – European Parliament – Mitglied des Europäischen Parlaments
  • Strack-Zimmermann, Marie-Agnes – European Parliament – Vorsitzende des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des Europäischen Parlaments
  • Brieger, Robert – European Union Military Committee – Vorsitzender des EU-Militärausschusses

Nationale Regierungen

  • Meinl-Reisinger, Beate – Republic of Austria – Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
  • Stocker, Christian – Republic of Austria – Bundeskanzler
  • Van der Bellen, Alexander – Republic of Austria – Bundespräsident
  • Osmani-Sadriu, Vjosa – Republic of Kosovo – Präsidentin
  • Rinkēvičs, Edgars – Republic of Latvia – Präsident

Internationale Organisationen

  • Aschbacher, Josef – European Space Agency (ESA) – Generaldirektor der ESA
  • O’Flaherty, Michael – Council of Europe – Menschenrechtskommissar
  • van Trotsenburg, Axel – World Bank – Leitender Geschäftsführer
  • Meierkord, Anja – OECD – PIAAC-Analystin, Expertin für Erwachsenenkompetenz

Privatwirtschaft & Beratung

  • Bosek, Peter – Erste Group Bank AG – CEO
  • Rüdiger, Michael – BlackRock – Mitglied des Aufsichtsrates & Senior Advisor
  • Chowdhury, Rumman – Humane Intelligence – Geschäftsführerin
  • Wickett, Xenia – Wickett Advisory – Direktorin

Wissenschaft & Forschung

  • Stiglitz, Joseph E. – Columbia University – Ökonom, Politikberater und Professor
  • Stagl, Sigrid – Vienna University of Economics and Business – Klimaökonomin
  • Neumann, Peter R. – King’s College London – Professor für Sicherheitspolitik
  • Ebner, Julia – Institute for Strategic Dialogue (ISD) & University of Oxford – Senior Research Fellow & Leiterin des Forschungsabteils für gewalttätigen Extremismus
  • Krastev, Ivan – Institute for Human Sciences (IWM) – Albert Hirschman Permanent Fellow

Zivilgesellschaft / NGOs / Think Tanks

  • Patel, Sheela – Society for the Promotion of Area Resource Centres (SPARC), Indien – Gründerin und Direktorin
  • Herbst, Nathalia – Apolitical Foundation – Direktorin für Lateinamerika Strategie

Kultur

  • Buchegger, Anna – Anna Buchegger – Sängerin
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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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