08.05.2023

Digitalisierung des Notariats: „Österreichs Vorreiterrolle weiter ausbauen“

Eine geplante EU-Richtlinie zur Digitalisierung im Rechtsbereich stand im Zentrum der Diskussionen bei den Europäischen Notarentagen 2023 in Salzburg.
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Panel-Diskussion bei den 33. Europäischen Notarentagen 2023 | (c) ÖNK
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Eine GmbH online beim Notar via Videokonferenz gründen – das ist in Österreich bereits seit einigen Jahren möglich. Im Laufe der Covid-Pandemie wurden auch fast alle anderen notariellen Dienstleistungen in Österreich online zugänglich gemacht. Die Innovation wurde zur Erfolgsgeschichte. „Es gibt mittlerweile sehr viele Kolleginnen und Kollegen, die die digitalen Dienstleistungen anbieten. Es kommt gut bei der Bevölkerung an und es gibt immer mehr Nachfrage danach“, sagt Katharina Haiden-Fill, Notarin in Klagenfurt, im Rahmen der Europäischen Notarentage 2023 in Salzburg.

Die Gründe für das umfassende digitale Angebot liegen dabei auf der Hand, wie Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK), erläutert: „Die Digitalisierung im Notariat bringt eine starke Effizienzsteigerung und bietet Möglichkeiten, Menschen weitere Vereinfachungen anbieten zu können“.

Doch die Standards, die hierzulande geschaffen wurde, sind keineswegs überall verfügbar. Bei den Europäischen Notarentagen diskutierten rund 150 Expert:innen daher ein noch größeres Bild: die europäische Perspektive auf das Thema Digitalisierung des Notariats. „Das österreichische Notariat hat eine Vorreiterrolle in Europa übernommen und diese gilt es weiter auszubauen“, meint dazu Justizministerin Alma Zadić.

Neue EU-Richtlinie soll grenzüberschreitende Arbeit des Notariats vereinfachen

Und aktuell steht ein großer Schritt bevor: Ein neuer EU-Richtlinienvorschlag zur Digitalisierung im Rechtsbereich liegt seit kurzem am Tisch. Dieser soll die grenzüberschreitende Arbeit von Justiz und Notariat deutlich vereinfachen – unter anderem, indem die genutzten Daten EU-weit auf ein einheitliches Niveau gebracht werden. Die geplante Neuregelung stand im Zentrum der Diskussionen bei den Notarentagen 2023. „Wir konnten hier mit Vertreter:innen der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments sehr konstruktive Diskussionen führen und damit einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Rechts leisten“, kommentiert ÖNK-Präsident Michael Umfahrer.

ÖNK-Präsident Michael Umfahrer erhielt im Rahmen der Europäischen Notarentage 2023 von Justizministerin Alma Zadić das Silberne Ehrenzeichen der Republik Österreich
ÖNK-Präsident Michael Umfahrer erhielt im Rahmen der Europäischen Notarentage 2023 von Justizministerin Alma Zadić das Silberne Ehrenzeichen der Republik Österreich | (c) ÖNK

Und was bringt die geplante Richtlinie konkret? Mit vorangegangenen EU-Richtlinien zur Digitalisierung notarieller Daten sei bereits Vorarbeit geleistet worden, erklärt Christian Zib, a.o. Univ.-Prof. für Unternehmensrecht an der Universität Wien. „Der neue Richtlinienvorschlag möchte nun die Art, wie wir diese Daten verwenden, einer Regelung zuführen“. Ein wichtiges Schlagwort sei dabei unter anderem das „Once Only“-Prinzip. „Es soll also nicht mehr erforderlich sein, Daten von einem Register zu beschaffen und dem anderen vorzulegen“, so der Experte.

Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Bereich

Peter Stelmaszczyk, Präsident des Rats der Notariate der Europäischen Union, hebt einen entscheidenden Vorteil der Neuregelung hervor: „Es soll erreicht werden, dass gerade im grenzüberschreitenden Bereich zwischen Mitgliedsstaaten die Transaktionen noch einfacher gestaltet werden können“. Österreich hat hier einen Startvorteil, denn die heimischen Notariate erfüllen bereits jetzt die hohen Ansprüche an die Datenqualität, die dabei gelten. Für Michael Umfahrer ist klar: „Die Digitalisierung ist nicht mehr aufzuhalten und daher glauben wir, dass es wichtig war, das österreichische Notariat hier zukunftsfit zu machen“.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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