25.01.2023

Ethereum: Nächster Schritt in Richtung Staking-Auszahlungen genommen

Mit dem nächsten großen Ethereum-Upgrade namens Shanghai soll es möglich werden, dass gestakte Ether-Token ausbezahlt werden. Nun nahmen die Ethereum-Entwickler:innen den nächsten Schritt in Richtung Umsetzung.
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a coin with the logo of Ethereum
Foto: Unsplash/Kanchanara

Ein gutes Jahr für die Kryptobranche war 2022 sicherlich nicht – doch zwischen allen Negativschlagzeilen vom Terra/Luna-Zusammenbruch bis zur FTX-Pleite gab es vor allem ein Ereignis, das sich positiv abhob: Der „Merge“ von Ethereum. Die Blockchain stellte ihren Konsensmechanismus von „Proof of Work“ auf „Proof of Stake“ um.

Sie verabschiedete sich damit vom energieintensiven Mining. Stattdessen setzt Ethereum nun auf Staking – bei dem Validatoren Ether-Token in einem Smart Contract hinterlegen müssen, um Blocks zu Blockchain hinzufügen zu können. Dafür erhalten sie dann Erträge. Seit Jahren angekündigt und immer wieder verschoben, ging der „Merge“ im Sommer schließlich technisch reibungslos über die Bühne.

Seit 2020 keine Auszahlungen möglich

„Merge“ hieß der Prozess, weil die bereits seit 2020 parallel laufende „Proof of Stake“-Chain namens Beacon Chain mit dem Ethereum-Mainnet verschmolzen wurde. Diese Beacon Chain war bereits im Dezember 2020 gestartet. Wer zum Validator werden wollte, konnte auch bereits seine ETH-Token hinterlegen.

Allerdings: Das war – und ist weiterhin – eine Einbahnstraße. Die Token können nicht mehr abgezogen werden. Als Dauerzustand ist das zwar nicht geplant. Für Kritik sorgte es dennoch immer wieder.

Shanghai-Upgrade aktuell für erstes Quartal 2023 angepeilt

Die Funktion, mit der gestakte Ether-Token wieder ausbezahlt werden können, müssen die Ethereum-Entwickler:innen jedenfalls erst aktivieren. Und da sind wir auch schon beim entscheidenden Punkt. Diese Funktion soll mit dem nächsten großen Ethereum-Upgrade namens Shanghai live gehen. Das soll noch im ersten Quartal 2023 passieren.

Wobei: Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich Upgrades bei Ethereum durchaus immer wieder verschieben. Verständlicherweise priorisieren die Entwickler:innen Sicherheit höher als Zeitpläne – und bevor ein Upgrade am Mainnent live geht, muss es sich auf mehreren Test-Netzkwerken bewähren.

Ethereum-Entwickler:innen experimentieren mit Shadow Fork

Diese Woche nahmen die Ethereum-Entwickler:innen nun den nächsten großen Schritt in Richtung Shanghai-Upgrade. Der Ethereum-Entwickler Marius Van Der Wijden teilte auf Twitter mit, dass der erste sogenannte Shadow Fork des Shanghai-Upgrades finalisiert werde. Shadow Forks sind, vereinfach gesagt, Kopien von Blockchains, die Entwickler:innen zu Testzwecken nutzen – und die nicht öffentlich zugänglich sind.

Mit ihnen experimentieren Entwickler:innen, bevor der Code dann auf öffentlich zugänglichen Test-Netzwerken live geht. Wenn er sich auch dort bewährt, kann er auch am Ethereum-Mainnet eingesetzt werden.

Start auf Test-Netzwerken könnte im Februar erfolgen

Van Der Wijden und andere Entwickler:innen begannen dann zu Testzwecken, ungültige Blocks zur Blockchain hinzuzufügen – also eine Art Stresstest für die Blockchain. Von 12 ungültigen Blocks in der Nacht auf Dienstag sei keiner akzeptiert worden, schrieb Van Der Wijden später auf Twitter. Die Tests laufen jedoch weiter.

Der Start auf den öffentlichen Test-Netzwerken könnte aus jetziger Sicht im Februar erfolgen. In der Community von Ethereum-Entwickler:innen gibt es dazu aber noch durchaus kontroverse Diskussionen. Manche Stimmen sprechen sich für einen späteren Zeitpunkt aus. Aktuell sind Ether-Token im Gegenwert von rund 26 Mrd. Dollar gestakt.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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