15.09.2022

Ethereum-Merge: Das muss man steuerlich beachten

Die Krypto-Steuerberaterin Natalie Enzinger erklärt die Bedeutung vom Ethereum Merge und erläutert die steuerlichen Folgen.
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Natalie Enzinger spricht über den Ethereum Merge © Enzinger Steuerberatung; Dennis / AdobeStock
Natalie Enzinger spricht über den Ethereum Merge © Enzinger Steuerberatung; Dennis / AdobeStock
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Am Morgen des 15.09.2022 um 08:44 Uhr war es endlich soweit. Der langersehnte „Merge“ – der Wechsel des Konsensalgorithmus auf Proof-of-Stake bei Ethereum – wurde erfolgreich vollzogen. Die Umstellung des Konsensalgorithmus bietet für ETH-Besitzer neue Möglichkeiten, passive Einkünfte aus dem Staking von Ether zu erzielen.

Die Beacon Chain: So entstand der Merge

Der „Merge“ ist ein technisches Softwareupgrade, das den bestehenden Proof-of-Work-Konsensmechanismus von Ethereum auf einen Proof-of-Stake-Konsensalgorithmus umstellt. Die Umstellung auf den Proof-of-Stake Konsensalgorithmus erfolgte durch die Ethereum-Entwickler in zwei Schritten:

Der erste Schritt wurde bereits im Dezember 2020 erfolgreich mit dem Launch der Beacon Chain gelegt. Bei der Beacon Chain – einer separaten, vom Ethereum Mainnet unabhängigen Blockchain – konnte der neue Konsensalgorithmus Proof-of-Stake ohne Auswirkungen auf das bestehende Ethereum Mainnet ausreichend in einer Liveumgebung getestet werden. ETH-Besitzer konnten ab Dezember 2020 eine Menge von 32 ETH in einen „deposit contract“ einzahlen, um auf der Beacon Chain durch den Betrieb eines Validator-Nodes an der Blockerstellung teilzunehmen (sogenanntes „Staking“).

Auf der Beacon Chain wurden seither leere Blöcke validiert, die keine Transaktionen beinhalteten, da das Ethereum Mainnet noch nicht auf dem neuen Proof-of-Stake Konsensalgorithmus lief. Als Belohnung für die Blockerstellung erhielt man als Staker auf der Beacon Chain sogenannte „Consensus Layer Rewards“, die technisch zwar der jeweiligen Wallet-Adresse gutgeschrieben wurden, über die man aber bisher bzw. auch nach dem „Merge“  noch nicht verfügen konnte bzw. kann. Die Consensus Layer Rewards lassen sich also derzeit – auch nach dem „Merge“ – weder umtauschen noch verkaufen. Erst mit einem weiterführenden, in der Zukunft liegenden Upgrade – dem sogenannten „Shanghai Upgrade“ – sind die „Consensus Layer Rewards“ und die als „stake“ einbezahlten 32 ETH zugänglich bzw. veräußerbar. 

Merge: Der zweite Schritt

Mit dem heutigen „Merge“ wurde nun in einem zweiten Schritt die Consensus Layer der Beacon Chain technisch mit dem bestehenden Ethereum Mainnet zusammengeführt. Um weiterhin als Staker tätig zu sein, muss neben der technische Umstellungen der Client-Software auch eine eigene Wallet-Adresse für den Empfang der verdientenTransaktionsgebühren (sogenannte „Execution Layer Rewards“) angegeben werden. Im Unterschied zu den oben angeführten „Consensus Layer Rewards“ kann über die „Execution Layer Rewards“ bereits nach dem Merge verfügt werden, das heißt diese können ab sofort umgetauscht oder verkauft werden. 

Solo home staking, Staking as a service, Liquid pool Staking

In der Praxis kann das ETH-Staking in unterschiedlichsten Arten (bspw. Solo home staking, Staking as a service, Liquid pool Staking, etc.) ausgestaltet sein. Jede dieser Staking-Arten ist anhand des konkreten Einzelfalles zu würdigen, da unterschiedliche steuerliche Konsequenzen damit verbunden sein können. In der Folge wird anhand des „Solo home Staking“ erörtert, wie Rewards aus dem Staking ertragsteuerlich auf Basis der neuen geltenden Rechtslage einzuordnen sind und wann eine Besteuerung zu erfolgen hat. 

Beim „Solo home staking“ wird mit eigener Soft- und Hardware ein Validator-Node betrieben, um Transaktionen zu validieren und Blöcke zu erstellen. Dazu werden mindestens 32 Ether als „stake“ und ein gewisses technisches Know-How benötigt. Als Belohnung erhält der „Solo home Staker“ bei erfolgreicher Blockerstellung nach dem „Merge“ einerseits die „Consensus Layer Rewards“ und anderseits die „Execution Layer Rewards“, wobei die „Consensus Layer Rewards“ mangels Verfügungsmacht bis auf weiteres steuerlich noch nicht als zugeflossen gelten.

Über die „Execution Layer Rewards“ kann zwar bereits verfügt werden, jedoch ist zu untersuchen, ob der Ausnahmetatbestand des § 27b Abs 2 Satz 2 1.TS EStG („Staking“) zur Anwendung gelangen kann und somit die Besteuerung erst später mit dem Wechsel der Rewards in Euro (bzw anderes gesetzliches Zahlungsmittel)oder andere Wirtschaftsgüter (außer Kryptowährungen) oder Leistungen stattfindet. Entscheidend ist, ob das ETH-Staking als sofort steuerpflichtige Leistung zur Transaktionsverarbeitung „durch einen technischen Prozess“ (wie z.B. beim Mining) oder als nicht-steuerbare Leistung zur Transaktionsverarbeitung durch den „vorwiegenden Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“ gesehen wird.

„Besonders jene Einkünfte sollen erfasst werden, die zur Blockerstellung erzielt werden“

Laut § 27b Abs 2 Z 2 EStG gehört zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz sollen besonders jene Einkünfte erfasst werden, die für die Blockerstellung erzielt werden. Welcher Konsensalgorithmus genutzt wird, soll unerheblich sein. Meines Erachtens muss der verwendete Konsensalgorithmus zumindest mit Proof-of-Work vergleichbar sein, zumal der vorwiegende Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen unter den Ausnahmetatbestand des § 27b Abs 2 Satz 2 1.TS EStG („Staking“) fällt. Keine laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen liegen nach dieser Bestimmung nämlich vor, wenn die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht. 

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das Wort „vorwiegend“ mit „überwiegend“ (also mehr als 50%) gleichzusetzen. Die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz gehen nicht darauf ein, wie vorzugehen ist, wenn neben dem Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen auch weitere untergeordnete „Leistungen“ (z.B. das Betreiben einer Node) erbracht werden. 

Meines Erachtens ist der Kern der Leistung beim Solo home Staking der Einsatz der 32 ETH als „stake“ und somit die wesentliche Grundlage. Der Nutzung eigener Soft- und Hardware bzw. das Vorhandensein eines gewissen technischen Know-Hows kommt eine untergeordnete Bedeutung zu, weshalb die Rewards (Consensus als auch Execution Layer Rewards) unter den Staking-Tatbestand subsumierbar sein sollten. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Rewards besteht demzufolge keine Steuerpflicht. Erst wenn die aus dem Staking stammenden Ether in ein gesetzliches Zahlungsmittel oder in andere Wirtschaftsgüter (außer Kryptowährungen) oder Leistungen getauscht werden, liegt ein steuerbarer Vorgang vor, der mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu besteuern ist.

Von Seiten des Finanz-Ministeriums (BMF) gibt es derzeit noch keine Aussagen zum Ethereum Staking. Es bleibt abzuwarten, wie das BMF die Regelungen des § 27b EStG hinsichtlich des Ethereum Staking auslegen wird. 

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Von Parfum bis Lippenstift messbare Einsparungen

Mit Beginn der Initiative werden nicht nur klassische Duschgels, sondern auch Parfums oder Lippenstifte von L’Oréal als Refill-Produkte angeboten. Ein zentrales Element der Kampagne ist der Nachhaltigkeitsnachweis, gekennzeichnet auf jedem Produkt, der den sofortigen Effekt des Nachfüllens angibt. Ein Beispiel: Bei einer Refill-Creme von Lancôme wird im direkten Vergleich zum Standard-Tiegel der Einsatz von Glas komplett (100 %), Metall um 95 %, Kunststoff um 42 % und Karton um 36 % reduziert. Diese Zahlen sollen die unmittelbare Materialeinsparung belegen und sich bewusst von unkonkreten Prognosen abgrenzen.

„Mit 18 Marken und 28 Produkten zeigen wir, dass nachfüllbare Schönheit für jeden da ist – über alle Kategorien, Preisklassen und Kanäle hinweg. Wir helfen den Verbrauchern, eine einfache Veränderung vorzunehmen: sich für ein Refill zu entscheiden. Nicht als Verzicht, sondern als die bessere Option. Weniger Auswirkungen auf den Planeten, besser für den Geldbeutel“, so Blanca Juti, Chief Corporate Affairs & Engagement Officer bei L’Oréal.

„Say-do Gap“

Zwar sei der Wunsch nach nachhaltigeren Produkten bei den meisten Verbraucher:innen verankert, doch L’Oréal verzeichnet eine spürbare Lücke, wenn es um die tatsächliche Kaufentscheidung geht. Es entsteht ein „Say-do Gap“. Mit der Kampagne will der Konzern nachhaltigere Produkte zunächst zugänglich machen. Gleichzeitig soll aber auch die Sichtbarkeit, beispielsweise durch gezielte Platzierungen in Regalen im Einzelhandel, erhöht werden.

„Nachhaltiger Konsum scheitert im Alltag oft an der Macht der Gewohnheit“, weiß Stefan Geister, Nachhaltigkeitschef von L’Oréal DACH. „Gemeinsam mit unseren Handelspartnern in Drogerien, Parfümerien, Apotheken und Friseursalons wollen wir das ‚Nachfüllen zu Hause‘ als neuen Standard etablieren. Die Erfolgsfaktoren liegen auf der Hand: Ein umfassendes Angebot, ein attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis und kontinuierliche Sichtbarkeit im stationären und digitalen Handel. Wenn wir diesen Weg partnerschaftlich, ausdauernd und konsequent beschreiten, lassen wir aus guten Absichten echtes neues Handeln entstehen.“

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Begleitet werden die Maßnahmen von einem 100-Millionen-Euro-starken Innovationsfonds. Mit dem unternehmenseigenen L’AcceleratOR-Programm werden gezielt Startups und junge Talente unterstützt. Die Ansätze reichen von biologisch abbaubaren Materialien auf Algenbasis über Biokunststoffe aus Zuckerrohr bis hin zu recycelbaren Papierflaschen.

Mit 22 Forschungszentren in sieben regionalen Hubs weltweit, über 4.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie mehr als 8.000 Fachkräften aus den Bereichen Digitales, Tech und Data bündelt der Konzern seine Ressourcen. Ziel dieser Investitionen in die Startup-Förderung und die eigene Forschung ist es, als vernetztes „Beauty-Tech-Powerhouse“ die technologische Zukunft der Kosmetikbranche maßgeblich zu gestalten. Im Jahr 2025 wurde L’Oréal vom Fortune-Magazin zum innovativsten Unternehmen Europas gekürt.

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