03.05.2021

Ethereum-Kurs knackt erstmals historische 3.000-Dollar-Marke

Seit Jahresbeginn hat sich der Kurs mittlerweile mehr als verdreifacht. Die Marktkapitalisierung der zweitgrößten Kryptowährung der Welt liegt bei 350 Mrd. Dollar.
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Ethereum
Ethereum | Foto: Adobe Stock

Es geht weiter aufwärts mit dem Kurs von Ether (ETH), der Kryptowährung des Ethereum-Systems: Am Montag fiel nicht nur das nächste Rekordhoch – auch die historische Marke von 3.000 US-Dollar wurde erstmals geknackt. Schon in der Vorwoche hatte der Ether-Kurs mehrere Höchststände erreicht.

Am Montag stieg er nun in den frühen Morgenstunden zunächst über 3.000 Dollar und nur wenige Stunden später auch über die 3.100-Dollar-Marke bis auf 3.107 Dollar. Seit Jahresbeginn beläuft sich das Plus bei Ethereum auf über 320 Prozent, der Kurs hat sich also mehr als verdreifacht. Allein in den vergangenen sieben Tagen hat er 25 Prozent zugelegt. Auf 30-Tage-Sicht liegt das Plus bei 45 Prozent – während die größte Kryptowährung Bitcoin in diesem Zeitraum sogar ein knappes Minus von rund 3 Prozent verzeichnet hat.

Marktkapitalisierung bei mehr als 350 Mrd. Dollar

Die Marktkapitalisierung von Ether – also alle im Umlauf befindlichen Coins multipliziert mit dem aktuellen Kurs – liegt mittelweile bei mehr als 350 Mrd. Dollar. Damit ist Ethereum dreieinhalb Mal so groß wie die drittgrößte Kryptowährung Binance Coin (BNB), deren Marktkapitalisierung derzeit bei knapp unter 100 Mrd. Dollar liegt. Bitcoin liegt mit mehr als einer Billion Dollar allerdings weiterhin unangefochten auf Platz 1.

Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn man die Anteile der einzelnen Assets am gesamten Kryptomarkt betrachtet: Bitcoin liegt mit 48 Prozent mittlerweile etwas unter der Hälfe, Ethereum macht derzeit 16 Prozent aus. Binance Coin kommt auf etwas über 4 Prozent. Zu Jahresbeginn lag die Bitcoin-Dominanz noch bei rund 70 Prozent.

Um weniger als 2.000 Dollar war Ether zuletzt Anfang April zu haben gewesen. Speziell in der Vorwoche war der Kurs dann deutlich angezogen. Am Mittwoch hatte er erstmals die 2.700-Dollar-Schwelle überschritten, am Donnerstag die 2.800 Dollar und am Sonntag die 2.900 Dollar.

Ethereum-System im Umbruch

Das Ethereum-System befindet sich gerade in einem Wandel: Im Juli soll das „Ethereum Improvement Proposal 1559“ (EIP-1559) umgesetzt werden, das unter Verbesserungen bei den hohen Transaktionsgebühren bringen soll. Speziell unter Minern ist das Update umstritten, weil sie um ihre Einnahmen fürchten.

Die deutlich weitreichendere Veränderung für das System wird aber die Umstellung auf Ethereum 2.0 sein – diese wird erst für das kommende Jahr erwartet. Im Zuge dessen wird sich Ethereum auch vom energieintensiven Proof-of-Work-Ansatz verabschieden, wie er etwa auch bei Bitcoin im Einsatz ist. Stattdessen soll künftig der effizientere Proof-of-Stake-Ansatz verwendet werden, wie er bereits jetzt etwa bei Cardano angewendet wird.

Während Bitcoin vor allem als Wertspeicher genutzt wird, basieren eine ganze Reihe von dezentralen Anwendungen auf der Ethereum-Blockchain. Auch bei den beiden großen Krypto-Trends Decentralized Finance (DeFi) und Non-Fungible Tokens (NFTs) basiert ein Großteil der Anwendung auf Ethereum. Auch institutionelle Anwender nutzen das System zunehmend: So hat etwa die Europäische Investitionsbank laut einem Bloomberg-Bericht in der Vorwoche eine zweijährige digitale Anleihe über die Ethereum-Blockchain begeben.

Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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