25.08.2017

Es muss nicht immer Hongkong, Singapur oder Tokio sein, auch Taipei ist spannend für Startups

Interview. Seit mittlerweile vier Jahren ist Christian Fuchssteiner nun schon Wirtschaftsdelegierter in Taipei. Der Brutkasten hat ihn kürzlich getroffen und über die dortige Startup-Szene als auch Möglichkeiten für Startups aus Österreich in Taiwan gesprochen. Fünf essentiellen Tipps für eine Expansion nach Taiwan hat uns Christian Fuchssteiner überdies für euch verraten.
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Wie wird man Trade Commissioner in Taiwan und welche Aufgaben verfolgst du dort? Stelle dich bitte selbst unserer Community vor.

Gerne! Ich bin Christian Fuchssteiner und seit 2013 als Wirtschaftsdelegierter zuständig für Taiwan. Zuvor war ich bereits für die Außenwirtschaft Austria – die Internationalisierungsagentur der österreichischen Wirtschaft – für jeweils drei Jahre in Kroatien, Hongkong und Russland im Einsatz. Nach einem kurzen Zwischenstopp in Wien habe ich mich für die jetzige Position in Taipei beworben und hatte Glück, dass es gleich auf Anhieb mit meiner Wunschdestination geklappt hat! In meinem sehr abwechslungsreichen Arbeitstag dreht sich alles um österreichische Firmen: von Gütern, die im Zoll stecken bleiben, über die Suche neuer Vertriebspartner für eine innovative Augmented Reality-Lösung bis hin zu der Betreuung von Wirtschaftsmissionen oder Zukunftsreisen österreichischer Unternehmen und offizieller Delegationen; wir unterstützen und fördern hands-on Unternehmer, die in Taiwan Fuß fassen wollen – egal welche Branche oder Unternehmensgröße.

+++ Gastbeitrag: Pitching-Contest in Peking mit österreichischer Beteiligung +++

Taiwan ist in Europa vor allem durch große Unternehmen aus dem Elektronikbereich, wie HTC, Acer oder Asus, bekannt. Gibt es vor Ort eine lebendige Startup Szene?

In Taiwan gibt es – getrieben durch die weltbekannten Elektronikkonzerne wie HTC, Acer, BenQ, Asus, aber auch Auftragsfertiger Foxconn oder den weltgrößten Chiphersteller TSMC – ein dynamisches Startup-Ecosystem. Zudem forciert die Regierung in Taipei mit attraktiven Programmen junges Unternehmertum und investiert stark in Rahmeninfrastruktur, wie Accelerators, Co-Working Spaces, ausreichend Venture Capital, usw. Dazu kommt das Großprojekt „Asia Silicon Valley“: Auf einem riesigen Gelände in der Nähe des internationalen Flughafens soll gemeinsam mit etablierten Multinationals und Startups ein weltweites Kompetenzzentrum für Internet of Things (IoT) entstehen.

Welchen USP hat Taiwan für Startups im Vergleich mit anderen asiatischen Ländern?

Taiwan punktet vor allem durch seine Größe; die ist nämlich relativ überschaubar, was nicht nur Reisen auf der Insel extrem erleichtert, aber vor allem dazu führt, dass die High-Tech-Industrie sehr stark in Clustern organisiert und ausgezeichnet vertikal integriert ist. Taiwan ist deshalb heute eine hochleistungsfähige Produktionsplattform und unverzichtbarer Bestandteil der globalen Elektronik-Supply-Chains. Ein zusätzliches Asset sind die vergleichsweise geringen Mengenanforderungen und eine starke Kernkompetenz bei Prototyping. Kurzum: Wer Produktideen aus dem IoT-Bereich zu einem fertigen ICT-Produkt reifen lassen will, ist in Taiwan an der absolut richtigen Adresse. Last but not least, Taiwan und seine Hauptstadt Taipei bieten eine beeindruckende Lebensqualität. Die Vorteile einer modernen & sicheren Großstadt gepaart mit beeindruckenden Naturlandschaften und einer vielfältigen kulturellen Tradition findet man selten in dieser Kombination in asiatischen Metropolen. Jeder, der schon einmal hier war, weiß die Handschlagqualität, Freundlichkeit und ausgeprägte Leidenschaft der Taiwanesen für gutes Essen zu schätzen.

Hongkong, Singapur, Peking oder Tokio – in welcher Liga spielt Taipei?

Eines ist klar: Taipei steht nicht so stark im internationalen Rampenlicht wie die vier oben genannten Städte. Das hat vor allem mit der fehlenden Anerkennung Taiwans als eigenständiges Land zu tun. Ein riesiger Vorteil ergibt sich aber daraus: Kosten. Als „Asian Tiger“ ist Taiwan wirtschaftlich und infrastrukturell ähnlich gut entwickelt wie Hongkong oder Singapur – Top-Platzierungen in internationalen Rankings bestätigen dies Jahr für Jahr – die Lebenserhaltungskosten machen in Taipei aber nur einen Bruchteil anderer asiatischer Metropolen aus, deren Immobilienpreise seit Jahren exorbitant steigen. Die bereits erwähnte hohe Lebensqualität gepaart mit einer authentischen kulturellen Tradition macht es deshalb für viele Insider zu einem „Hidden Gem“. Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb, Taiwan als „Sprungbrett“ und Testmarkt für andere asiatische Länder, vor allem aber China, zu verwenden. Die gut ausgebildeten Arbeitskräfte und kompetitiven Löhne machen es bei Unternehmen aus dem Silicon Valley als „BackOffice“-Hub bzw. im Bereich der Softwareentwicklung attraktiv.

Gibt es schon Startups aus Österreich, die in Taiwan aktiv geworden sind, oder den Sprung in Kürze wagen?

Es gibt Startups, die bereits in Taiwan mit ihrer Geschäftsidee angeklopft und potenzielle Partner gescoutet haben Beachtliche Erfolge gibt es vor allem bei Zulieferern für die Halbleiterindustrie. Für viele österreichische Unternehmen ist die Pazifikinsel aber oft ein „unbeschriebenes Blatt“. Es ist auch unsere Aufgabe als AußenwirtschaftsCenter auf die Vorzüge und Geschäftschancen in Taiwan aufmerksam zu machen. Ein Highlight und wichtiger Grundstein in diesem Zusammenhang war sicher der Besuch von 8 österreichischen Startups im Juli 2017, die im Rahmen des goHongKong Programms von GIN Austria und der WKO für 2 Tage zu einer „BreakOut Session“ nach Taipei gekommen sind.

Welche Möglichkeiten bestehen in Taiwan für Startups aus Österreich und für welche Branchen ist der dieser Markt tatsächlich spannend?

Besonders interessant ist Taiwan, wie oben bereits erwähnt, für Unternehmen aus dem Hardwarebereich, die entweder noch daran arbeiten, ihren Prototypen zur Marktreife zu bringen, oder Hardwarehersteller, die ihre Prozesse und Lieferketten internationalisieren wollen. Übrigens bezieht sich Hardware nicht nur auf den Elektronikbereich: Taiwan ist mit Marken wie Giant oder Merida auch Weltmarktführer in der Herstellung von Fahrrädern. Auch bei anderen Sportgeräten, Maschinenwerkzeugen, Autoteilen oder der Textilindustrie – Stichwort „Smart Textiles“ – ist Taiwan Weltklasse. Es gibt übrigens sehr interessante Taiwan Startup Boot Camp–Programme, im Rahmen derer internationalen Startups sämtliche Flug- sowie Reise- & Aufenthaltskosten in Taiwan bezahlt werden. Aktuell z.B. gibt es dazu eine Ausschreibung des Accelerators Garage+. Ein anderes Programm, das Taiwan Rapid Innovation Prototyping League for Entrepreneurs (TRIPLE), verbindet ausländische Unternehmen mit OEM/ODM-Produzenten, Forschungsunternehmen und spezialisierten Start-Up-Accelerators in Taiwan. Für Exporte nach Taiwan sind die Bereiche Zulieferungen zur Halbleiterindustrie, Life Sciences & MedTech, Smart & Green City oder innovative & spannende F&B-Produkte besonders interessant.

Bitte zum Abschluss um fünf essentielle Tipps für Startups aus Österreich die in Taiwan aktiv werden wollen.

  1. Komm her und mach dir selbst ein Bild: Die eigene Erfahrung und das „Bauchgefühl“ sind oft besser als Reports oder umfangreiche Analysen. Nimm an einem dafür passenden Startup-Programm teil – die Konditionen sind hier meist sehr attraktiv!
  2. Überleg dir genau, was du in Taiwan erreichen willst: Produkte & Services für den taiwanesischen Markt oder Taiwan als Ausgangspunkt für andere asiatische/ globale Märkte, nach dem Motto „from Taiwan to the World“.
  3. Plane am Anfang Zeit zur Kontaktpflege ein: Die Startup-Community ist sehr gut vernetzt und bietet in der Regel viel Unterstützung und Tipps an. Oft kann dich das in die richtige Richtung bzw. zum passenden Kontakt führen.
  4. Klingt wie eine Binsenweisheit, führt aber immer wieder zu Missverständnissen und Problemen: Nimm dir Zeit, um lokale Kultur und Geschäftspraktiken zu verstehen. Taiwanesen sind generell sehr umgänglich, business-minded und sehr westlich-geprägt; das täuscht manchmal darüber hinweg, dass Menschen hier nichtsdestotrotz anders „ticken“ und kulturelle oder religiöse Traditionen in allen Gesellschaftsschichten stark verwurzelt sind.
  5. Schreib uns unter [email protected]: Wir helfen dir bei einer ersten Geschäftseinschätzung, suchen für dich die passenden Kontakte und begleiten dich bei Bedarf zu konkreten Terminen. Das Außenwirtschafts Center Taipei ist dein erster Ansprechpartner in allen wirtschaftlichen Fragen in Taiwan.

+++ Startups auf dem richtigen (Export)Weg +++

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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