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Die im Zuge des Russland-Ukraine-Kriegs entstandene Energiekrise und damit verbundenen erhöhten Energiekosten sollen mit einem Energiekostenzuschuss der Regierung entschärft werden. Der bereits im Juni 2022 beschlossene Zuschuss wurde inzwischen von 450 Millionen Euro auf insgesamt 1,3 Milliarden Euro erhöht. Am Mittwoch erläuterte die Regierung Umfang und Bedingungen für die Förderung.
Energieintensive Unternehmen
Den Zuschuss erhalten energieintensive Unternehmen und gewerbliche Vereine. Beantragen dürfen ihn dabei all jene, bei denen die jährlichen Energiekosten mindestens drei Prozent des Unternehmensumsatzes ausmachen – bezogen auf den Jahresabschluss 2021 bzw. den Zeitraum von Februar bis September 2022. Diese Grenze entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis zu 700.000 Euro.
Weitere Bedingungen für den Energiekostenzuschuss
Weitere Bedingungen beziehen sich auf den Energieverbrauch im Förderzeitraum. So müssen Bewerber vom “Zeitraum der Gewährung bis zum 31. März 2023” auf unnötige Außenbeleuchtung, sowie auf die Beheizung von baulich umschlossenen Gastgärten verzichten. Ebenso müssen Unternehmen Energiesparkonzepte vorweisen und sind weiterhin dazu angehalten, erneuerbare Energien zu verwenden.
Wenn man die Förderkriterien erfüllt, müssen sich jeweilige Unternehmen im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte November beim aws Fördermanager registrieren. Infolgedessen muss man die Bestätigung abwarten, bevor man einen Antrag stellen kann. Die aws wickelt den Zuschuss als Förderbank des Bundes im Auftrag des Wirtschaftsministeriums ab.
Vom Zuschuss ausgenommen sind laut Regierung der Banken- und Finanzsektor, energieproduzierende bzw. mineralölverarbeitende Unternehmen, aber auch staatliche Unternehmen.
Vier-Stufen-Modell der Regierung
Für die Förderung wurde ein Vier-Stufen-Modell festgelegt, das sich am EU-Krisenrahmen orientiert. In Stufe 1 beträgt die Zuschussuntergrenze 2.000 Euro und bezieht sich auf jene Förderung, die der österreichische Staat unabhängig von EU-Förderkriterien festlegt. Hier greift der Staat mit 30 Prozent der Preisdifferenz zum Vorjahr ein.
Für eine Förderung im Rahmen der Stufe 2 müssen sich die Energiepreise im Vergleich zum Vorjahr mindestens verdoppelt haben – dann werden 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit höchstens 30 Prozent gefördert. Die Zuschussobergrenze beträgt dabei zwei Millionen Euro.
Die Stufe 3 bezieht sich auf einen zusätzlichen Betriebsverlust des Unternehmens, der durch die erhöhten Energiekosten ausgelöst wurde. Die Obergrenze in dieser Stufe beträgt bis zu 25 Millionen Euro.
Stufe 4 betrifft nur ausgewählte Branchen wie bspw. die Stahl-, Glas- oder Zementindustrie, welche einen maximalen Zuschuss von 50 Millionen Euro erwarten können.
Die Diskussionen über ein “Flutlicht-Verbot” und ein “Heizschwammerl-Verbot” scheinen nun ebenfalls abgeschlossen zu sein. Während ersteres nicht umgesetzt wird, ist der Einsatz von Heizschwammerl ein Ausschlussgrund der Energieförderung.