28.02.2023

Eloop: Wiener Krypto-Carsharing-Startup will Tesla-Flotte dieses Jahr auf 400 verdoppeln

Die Tesla-Model-3-Flotte soll mit dem Model Y erweitert werden. Dazu werden von Eloop, wie bereits zuvor, neue Token ausgegeben.
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Eloop
(c) Eloop

200 Tesla Model 3 des Wiener Startups Eloop sind momentan im E-Carsharing in Wien verfügbar. Diese Flotte baute das Unternehmen nach 2020 auf. Begleitet war dies von Token-Sales, bei denen Anteile einiger Fahrzeuge tokenisiert an die Community verkauft werden – aktuell trifft das auf 21 Teslas zu. Für dieses Jahr wurden nun große Pläne verkündet: Man will die Flottengröße bis Jahresende verdoppeln. Das soll mit dem SUV Modell Y passieren – unter anderem, weil dieses mehr Stauraum biete und sich daher besser für Transportfahrten eigne, heißt es vom Startup.

Große Ankündigungen nicht immer gehalten

Eloop machte in den vergangenen Jahren gelegentlich ähnlich ambitionierte Ansagen, die dann nicht immer gehalten wurden. Schon im März 2021 kündete man etwa an, die Flotte bis Sommer auf 250 Tesla Model 3 zu erweitern – der brutkasten berichtete. Wie oben erwähnt steht das Startup auch heute, zwei Jahre nach der Ankündigung, noch nicht bei dieser Marke.

Im Juni 2021 korrigierte das Unternehmen die Prognose dann übrigens auf deutlich realistischere „100 Stück bis Ende Juli“. Auch zu 2021 angekündigten und anlässlich einer Finanzierungsrunde im Mai 2022 konkretisierten Plänen zu einer geplanten Deutschland-Expansion gab es schon länger kein Update von Eloop.

Weitere Eloop-Token Sales geplant

Ob also am Ende des Jahres tatsächlich zu den derzeit 200 Eloop-Teslas 200 weitere oder doch ein paar weniger dazugekommen sein werden, bleibt abzuwarten. Fest steht hingegen, dass es im Zuge der Erweiterung wieder Token Sales von Anteilen einzelner Fahrzeuge geben wird. Token-Halter:innen bekommen nicht nur eine Umsatzbeteiligung, sondern auch Zugang zu einem Dashboard mit Informationen wie bisher erzielten Umsätzen und bislang gefahrenen Kilometern. Tokenbesitzer:innen würden die Autos deutlich häufiger nutzen und aktiv dazu beitragen, die Fahrzeuge in einem hervorragenden, sauberen Zustand zu halten, heißt es vom Startup.

80 Prozent der Token-Käufer:innen ohne Krypto-Erfahrung

Laut Eloop beteiligen sich an den Token Sales bei weitem nicht nur Krypto-Fans. „Bemerkenswert dabei ist, dass rund 80 Prozent unserer Token-Halter:innen keinerlei Krypto-Assets besitzen, also über uns erstmals die Blockchain-Technologie nutzen“, erklärt Co-Founder Leroy Hofer. Dass es so ist, sei auch von Beginn an ein Anliegen des Unternehmens gewesen: „Wir wollten keine Token für die Blockchain-Bubble erschaffen. Daher war es uns auch wichtig, dass beispielsweise der Erwerb eines Tokens über traditionelle Wege wie Kreditkarte oder Banküberweisungen möglich ist, und nicht nur mittels Krypto-Währungen“, so Hofer.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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