29.06.2016

Einsatz in Manhatten – mit dem Tesla Model X

Andreas Mittelmeier hat in New York das neue Tesla Model X getestet - mit überraschendem Ergebnis.
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In Europa noch gar nicht auf dem Markt, kann in den USA der Elektro-SUV von Tesla – das Model X – schon bezogen werden. Bei den offiziellen Tesla Händler-Stationen von New York bis San Francisco kann das bullige Fahrzeug aus der Elon Musk Schmiede überdies probegefahren werden.

Schon im minimalistisch gehaltenen Tesla Schauraum macht das Model X eine impostante Figur, vor allem im Vergleich mit dem fast schon bieder wirkenden Model S beim Eingang. Es sind die auffälligen Flügeltüren im hinteren Bereich des Fahrzeuges, die das Herz der Auto- und Technikfreunde höher schlagen lassen. Sieht nicht nur stylish aus, sondern ist auch praktisch beim Ein- und Aussteigen. Auch der Innenraum lässt keine Fragen offen. Das große Display in der Mittelkonsole, mit dem fast alle Fahrzeug-Funktionen gesteuert werden können, kennt man in dieser Form auch schon vom Model S. Man setzt also auf vetrautes Design und Funktionalität.

Ein Fahrzeug mit Power

Was sofort nach den ersten Metern auf der Straße auffällt, ist die überdimensionierte Frontscheibe. Diese reicht bis in den hinteren Bereich des Fahrzeuges – ein wenig Raumschiff-Feeling kommt auf. Dieses Gefühl intensiviert sich dann beim Grünwerden der Ampel. Wir haben davor in den „Ludicrous“ Mode geschalten. Die Beschleunigung – laut Tesla in 3,4 Sekunden auf 100 km/h bei einem Leergewicht von mehr als zwei Tonnen – ist gewaltig und drückt die Passagiere in die ergonomisch geformten Sitze. Wir bewegen uns mit dem Fahrzeug in Manhatten, entlang des Hudson Rivers und bei der nächsten roten Ampel ist der Spaß auch schon wieder vorbei. Auf der Interstate würde eine solche Beschleunigung sicher für noch mehr gute Laune sorgen. Das Argument, Elektro-Fahrzeuge hätten keine Power, ist also eindeutig widerlegt.

Selbstständiges Beschleunigen und Lenken

Eine weitere spannende Funktion des Tesla ist der Autopilot. Auch diesen konnten wir im Rahmen der Probefahrt testen. Ein Klick und schon fährt das Model X von selbst, beschleunigt und lenkt autonom. Wie Tesla erst vor kurzem unterstrichen hat: Beim Autopiloten der Modelle handelt es sich nicht um einen „Self-Driving“-Modus. Das Fahrzeug orientiert sich an den anderen Verkehrsteilnehmern. Stoptafeln, rote Ampeln und ähnliches kann der Tesla (noch) nicht erkennen.

Die Ausfahrt mit dem Model X hat in jedem Fall einen postiven Eindruck hinterlassen. Von innen, wie auch von außen, macht der Sport-SUV eine sehr gute Figur. Wie Tesla per Twitter am 8. Juni (Hier zum Tweet) mitteilte, werden Ende des Monats die ersten Modelle auch nach Europa geliefert.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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