26.04.2021

Eigentümerwechsel bei Unimarkt

Die Lebensmittelhandelskette Unimarkt hat einen neuen Alleineigentümer. Der bisherige Geschäftsführer Andreas Haider, bisher mit 20 Prozent am Unternehmen beteiligt, übernimmt im Rahmen eines Management Buy Outs die restlichen 80 Prozent von Georg Pfeiffer.
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Georg Pfeiffer und Andreas Haider Unimarkt
Georg Pfeiffer, bisheriger Mehrheitseigentümer von Unimarkt übergibt an Geschäftsführer Andreas Haider, der künftig Alleineigentümer des Lebensmittelhändlers ist. © Unimarkt

Die Übernahme der Anteile wurde von der Bundeswettbewerbsbehörde BWB genehmigt; die Option dazu bereits vor vier Jahren bei Haiders Einstieg als Gesellschafter mit Pfeiffer vereinbart. Pfeiffer zieht sich nach „spannenden, erfolgreichen aber mitunter auch sehr harten Jahren“ als Unternehmer aus dem Handelsgeschäft zurück, bleibt aber Vorsitzender des Aufsichtsrates. Über den Kaufpreis haben beide Parteien Stillschweigen vereinbart.

Haider, der nach einer Lehre als Großhandelskaufmann auch die Prüfung zum Bürokaufmann, zum Handelsassistenten und zum Unternehmensberater absolvierte sowie berufsbegleitend Betriebswirtschaft an der Fern-Fachhochschule Hamburg studierte, kennt Unimarkt wie seine Westentasche. Seit der Lehre verbrachte der neue Alleineigentümer seine berufliche Laufbahn in der Unimarkt Gruppe bzw. den von ihr übernommenen Unternehmen. Er hat damit nicht nur das Lebensmittelhandelsgeschäft von der Pike auf gelernt, sondern ist mit dem Unternehmen mehr als jeder andere vertraut. Seit 2010 steht er als Geschäftsführer an dessen Spitze. „Mit der Übernahme geht für mich ein Lebenstraum in Erfüllung. Nur durch die hervorragende Zusammenarbeit mit den Kaufleuten von Unimarkt und Nah&Frisch sowie allen Mitarbeitern war und ist der Erfolg der letzten und der künftigen Jahre möglich“, so Haider. Georg Pfeiffer: „Ich bin riesig stolz darauf, wo die Unimarkt Gruppe heute steht. Die Handschrift von Andreas Haider hat dieses Unternehmen geprägt. Mit ihm als Eigentümer ist das Unternehmen in den bestmöglichen Händen.“

Alles bleibt gleich

Für Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter ändere sich durch die Übernahme nichts, wie Haider betont: „Wir bleiben ein Familienunternehmen mit langfristiger, regionaler Ausrichtung.“ Weiterhin forciert werde das Franchise-Modell; die Anzahl der aktuell 66 Franchise-Standorte soll auf mehr als 100 gesteigert werden. Als eigene Filialen will man langfristig gesehen nur mehr rund 30 Märkte führen. „Unsere Profilierung mit einem stark regionalen Sortiment ist mit selbstständigen Kaufleuten und Franchisenehmern optimal umsetzbar“, so der 52-jährige gebürtige Oberösterreicher.


Über Unimarkt
Zur Unimarkt Gruppe, die in der heutigen Form im Jahr 2017 gegründet wurde, gehören neben den 129 Unimarkt Filialen – davon 63 Eigenfilialen und 66 Franchise-Standorte – auch Pfeiffer Großhandel Nah&Frisch und Pfeiffer Logistik. Der Gesamtumsatz der Unimarkt Gruppe belief sich 2020 auf 440 Millionen Euro, 325 Millionen Euro davon entfallen auf die 129 Unimarkt Standorte.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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