10.02.2017

„Eine eigene Flotte ist für mich der Coolness-Faktor“

Gründer gibt es auch in der „Old Economy“: Markus Fischer, Chef der Mineralöl-Transportfirma MB Petro-Logistics hat sich für eine kapitalintensive, margenschwache und streng reglementierte Branche entschieden – und würde das jederzeit wieder tun, auch wenn der Weg von der Idee bis zum ersten LKW „lang und mühsam“ ist.
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(c) Sebastian Freiler: Markus Fischer spricht im Interview übere seine Gründungserfahrungen.

Für die meisten Gründer ist der Coolness-Faktor wichtig. Die Güterbeförderungsbranche gilt aber nicht gerade als cool und sexy. War für Sie Coolness gar nicht wichtig?

Das würde ich so nicht sagen. Auch das Güterbeförderungsgewerbe hat seine Reize, immerhin versorgen wir die Gesellschaft und halten die Wirtschaft am Laufen. Tonnen von Gütern zu bewegen und den Ablauf zu koordinieren, ist schon etwas Faszinierendes. Für mich persönlich ist es dabei immer wieder ein Highlight, wenn ich den eigenen LKWs auf den Straßen begegne. Der Gedanke, dass überall quer durch Europa LKWs mit meinem Firmennamen unterwegs sind, ist schon sehr beflügelnd. Eine eigene Flotte, darin besteht für mich der Coolness-Faktor.

Ganz allein schaffen es Gründer im Regelfall nur selten. Welche Hilfestellungen hatten Sie?

Zum einen werden über das WIFI Kurse angeboten, die einen sehr gut auf die Konzessionsprüfung vorbereiten. Zum anderen hilft die Fachgruppe bei Anfragen jeder Art und liefert mir wichtige Informationen rund ums Gewerbe. Alles in allem ist sie eine Top-Serviceeinrichtung. Gerade in einem Gewerbe wie unserem, in dem es doch viele Hürden und Herausforderungen gibt, ist dieser Service viel wert.

In der New Economy kann man mit wenig Geld, einer kleinen Mannschaft, wenig Vorwissen und von zu Hause aus ein Unternehmen gründen. Wie sind die Anforderungen in Ihrer Branche bezüglich Kapital, Knowhow und Infrastruktur?

Ohne großes Kapital läuft hier leider nicht viel. Für den ersten LKW müssen mindestens 9.000 Euro und für jeden weiteren 5.000 Euro Eigenkapital aufgebracht werden. Hinzu kommen die effektiven Anschaffungskosten wie zum Beispiel eine Sattelzugmaschine, die sich zwischen 75.000 und 100.000 Euro bewegt. Zudem muss zuvor die komplette Infrastruktur geschaffen werden, wie Abstellplätze und so weiter. Eine schnelle Gründung in der Garage gibt es nicht. Es ist viel Zeit und Geld, sowie eine gute Planung notwendig. Und natürlich das entsprechende Knowhow, das man im Zuge der Konzessionsprüfung erlangt.

Klassische Kreditinstitute sind bei Neugründungen generell etwas vorsichtig. Wie haben Sie ihr Unternehmen finanziert?

Der Großteil der Anschaffungen in der Transportbranche wird fremdfinanziert, anders wäre es auch kaum möglich. Die Kosten für einen Tanksattelzug, also Zugmaschine und Sattel, belaufen sich schon auf rund 250.000 Euro. Einen ganzen Fuhrpark komplett durch Eigenmittel zu finanzieren ist kaum möglich. Daher ist es besonders wichtig, sich zuvor einen durchdachten Business- und Finanzierungsplan zu Recht zu legen.

Viele neu gegründete Unternehmen scheitern nach zwei bis drei Jahren. Haben Sie sich Sorgen gemacht, dass es Ihnen auch so ergehen könnte?

Ein Risiko besteht als Unternehmer natürlich immer, keine Frage. Aber durch hohe Qualität sowie Zuverlässigkeit und dem daraus resultierenden Vertrauen der Kunden und Auftraggeber ist ein langfristiges Bestehen möglich. Wichtig ist, dass man sich auf keinen Preiskampf einlässt. Vor allem mit Transporteuren aus dem Ausland, welche aufgrund der geringen Lohnnebenkosten und zum Teil auch illegalen Kabotagefahrten einen sehr niedrigen Preis anbieten, kann man nicht mithalten, ohne dabei auf die Qualität zu verzichten. Daher strebe ich langfristige Partnerschaften mit Kunden an, die Qualität und Zuverlässigkeit schätzen.

In der New Economy sind Gewinnmargen sehr hoch, auch werden viele Unternehmen rasch weiter verkauft, es gibt schnell einen Exit. Wollen Sie Ihr Unternehmen langfristig behalten oder würden Sie es auch verkaufen?

Im Transportgewerbe sind die Gewinnmargen eher gering und die Risiken dazu sehr hoch. Anders als oft im IT-Startup-Bereich werden Transportunternehmen daher nicht gegründet, um gewinnbringend verkauft zu werden. Schnelle Exits und Übernahmen von heute auf morgen gibt es kaum. Ich glaube, ich kann für den Großteil der heimischen Transporteure sprechen, wenn ich sage, dass wir in dieser Hinsicht klassische Unternehmer sind. Wir hängen mit Leib und Seele an unserem Unternehmen und planen daher langfristig und nachhaltig. Ein Verkauf kommt für mich nicht in Frage.

Redaktionstipps

Ist die Digitalisierung auch in der Güterbeförderung bereits ein Thema? Wie wird das die Arbeitswelten in der Güterbeförderungsbranche verändern? Wird es z. B. überhaupt noch Fahrer brauchen oder wird es nur mehr selbst fahrende Lkw geben, die über Apps kontrolliert werden?

Die Digitalisierung findet in unserem Gewerbe schon längst statt und ist daher natürlich ein Thema. Alle Aufträge werden bei uns bereits elektronisch abgewickelt und an das jeweilige Fahrpersonal übermittelt. Jeder LKW ist dafür mit einem eigenen Tablet ausgestattet. Zusätzlich verwenden wir ausgereifte Telematik-Systeme, um laufend mit unserer Flotte in Kontakt zu sein und die Fahrten zu koordinieren. Die Digitalisierung bietet uns hier gute Chancen, um noch effizienter und qualitativ hochwertiger zu arbeiten. Selbstfahrende LKWs sind hier nur der nächste große Schritt, heißt aber nicht, dass wir dann kein Fahrpersonal mehr benötigen. Ein guter Fahrer ist nicht durch einen Computer ersetzbar, vielmehr soll die Technik als Unterstützung dienen.

Sie sind auch zusätzlich als Obmann-Stellvertreter in der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe tätig. Wie kam es dazu, zusätzlich zum Unternehmen noch eine Funktion auszuüben?

Ich bin erst drei Jahre nach der Gründung in die Branchenvertretung eingetreten. Davor habe ich mich ausschließlich auf das eigene Unternehmen konzentriert. Aber mein Engagement für die Branche war schon immer gegeben und ich finde es auch wichtig, sich für die heimische Transportwirtschaft einzusetzen. Schließlich sitzen wir in ein und demselben Boot, denn die größte Konkurrenz stellt die bereits erwähnte illegale Kabotage von ausländischen Transportunternehmen dar. Hier kann man nur gemeinsam etwas erreichen.

Qualifizierte Mitarbeiter zu finden ist schwierig und auch Neugründer klagen oft über den Mangel an guten Mitarbeitern. Wie gehen Sie mit diesem Thema um? Gibt es hier Initiativen vom Fachverband, die hilfreich sein können?

Der Mangel an qualifizierten und guten Arbeitskräften ist in unserem Gewerbe ein sehr großes Problem. Dementsprechend ist es auch besonders wichtig, sein bestehendes Personal zu halten und den Mitarbeitern viele Entfaltungs- sowie Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Bei mir im Unternehmen gibt es laufend Schulungen, wo sich alle Mitarbeiter proaktiv einbringen. Das wirkt sich äußerst positiv auf das Arbeitsklima aus und hebt das Qualitätsniveau. Neues Personal zu finden ist jedoch schwierig, wohl auch weil der Beruf nicht das beste Image hat. Dabei ist es ein verhältnismäßig sicherer Job mit einer angemessenen Bezahlung, wenn man die zahlreichen Diäten miteinrechnet.

Wie sehen Sie die Herausforderungen der Branche? Was sind die größten Hindernisse?

Die größte Herausforderung ist der Wettbewerb aus dem osteuropäischen Raum. Durch die geringen Lohn- und Lohnnebenkosten in diesen Ländern können die Transporteure Fahrten zu erheblich günstigeren Preisen anbieten. Immerhin machen Lohnkosten rund 40-50 Prozent der Transportkosten aus. Hinzu kommt, dass viele ausländische Transporteure illegale Kabotage betreiben, sprich nicht erlaubte Transportaufträge im Inland annehmen. Obwohl der öffentlichen Hand dadurch rund 500 Millionen Euro jährlich entgehen, gibt es kaum Bemühungen, diese illegalen Transporte wirkungsvoll zu unterbinden. Weitere Hindernisse sind die zum Teil lähmende Bürokratie und Auflagen sowie der bereits erwähnte Fahrermangel.

Warum haben Sie sich für den Standort Österreich entschieden? Ist es leicht oder schwer, in Österreich ein Unternehmen zu gründen?

Freie Gewerbe sind in Österreich schnell gegründet, für reglementierte Gewerbe ist der Aufwand schon wesentlich höher. Für mich, als Patriot und heimatverbunden Menschen, war und ist es aber selbstverständlich, im eigenen Land zu bleiben.

Zur Person: Markus Fischer ist Gründer und Geschäftsführer der MB Petro-Logistics GmbH. Das Unternehmen wurde im Jänner 2010 gegründet, beschäftigt 17 Mitarbieter und verfügt über 4 Standorte in Neunkirchen (NÖ), Linz-Hörsching (OÖ), Suben (OÖ) und Wörgl (T). Den Schwerpunkt legt Fischer auf Mineralöltransporte wie die Versorgung von Großtankstellen mit Diesel und Benzin sowie die Versorgung vieler Regionalflughäfen und Hubschrauberstützpunkte.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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