10.12.2024
ADVISOR

Ehemaliger N26-Dach-Chef Georg Hauer über die Auswahl richtiger Startup-Berater

Georg Hauer, ehemaliger N26-General-Manager, hat im Vorjahr ein Beratungsunternehmen gegründet. Nun teilt er seine Erfahrungen und hat für Gründer:innen Tipps parat, wann ein Berater Sinn ergibt und worauf man bei der Advisor-Auswahl achten sollte.
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Berater, Advisor.
(c) Hauer - Georg Hauer mit Tipps für den richtigen Advisor.

Es ist eine Kunst, den richtigen Advisor für das eigene Startup auszuwählen. Bei der Auswahl kann es passieren, dass man sich von der Strahlkraft des Beraters oder der Beraterin blenden lässt, dabei aber die Frage negiert, ob dadurch ein tatsächlicher Mehrwert entsteht.

Georg Hauer, ehemaliger General Manager DACH und Northern Europe bei N26, wechselte 2021 zu einem Anti-Geldwäsche-Startup und gründete vor rund eineinhalb Jahren eine private Risiko- und Beratungsfirma. „Seitdem habe ich das Privileg, bei mehreren Fintechs und digitalen Banken als Berater oder Vorstandsmitglied mitzuwirken“, schreibt er auf LinkedIn und startet mit diesen Zeilen die Preisgabe diverser „Schlüsselmuster“, die er „identifiziert hat, um sicherzustellen, dass ein Berater die richtige Wahl ist – und wann er es nicht ist.“

Diese Punkte sind bei der Suche nach einem Berater zu beachten

An die Founder:innen und Leader gerichtet, zählt Hauer sechs Punkte auf, die die Suche nach Advisors vereinfachen sollen:

  • Vermeiden Sie es, einen Berater einzustellen, nur um sein Bild in Ihrem Pitch-Deck zu verwenden, um glaubwürdig zu sein. Kein VC wird aus diesem Grund investieren.
  • Verstehen Sie Ihre Kernbedürfnisse und wählen Sie die Berater strategisch auf der Grundlage ihrer Expertise und ihres Netzwerks aus. Ihr Beratungsgremium sollte wie ein Team sein, mit sich ergänzenden Fähigkeiten.
  • Nehmen Sie nur dann einen Berater auf, wenn Sie wirklich davon überzeugt sind, dass er einen langfristigen Mehrwert schaffen kann. Andernfalls sollten Sie sie als Freiberufler oder Teilzeit-Führungskräfte betrachten.
  • Suchen Sie jemanden, der Sie herausfordert. Ein Team von „Ja-Sagern“ wird Ihrem Unternehmen nicht helfen, zu wachsen.
  • Beurteilen Sie, ob der Berater Ihre Probleme wirklich aus eigener Anschauung kennt. Nicht jeder kluge Strategieberater weiß wirklich etwas über Ihre alltäglichen Herausforderungen. Dias werden Ihnen nicht zum Erfolg verhelfen.
  • Machen Sie sich klar, wie Sie Erfolg definieren. Suchen Sie einen Sparringspartner oder jemanden, der Ihnen beim Verkaufen hilft? Wollen Sie Einblicke in die Branche oder Hilfe bei der Behebung einer künftigen Krise? Gute Berater können mehrere Aspekte abdecken, aber seien Sie transparent.

Für Advisor

Anschließend wechselt der „Hauer Fintech Advisory GmbH“-Gründer zur anderen Seite der Medaille und wendet sich direkt an Advisor. Er nennt seine Kriterien (Frameworks) und Fragen, die es zu beantworten gilt, bevor man sich als Berater:in für ein Startup zur Verfügung stellt:

  • Glaube ich, dass das Unternehmen ein echtes, brennendes Problem für eine klar definierte Zielgruppe löst? Wenn das Problem nicht dringlich genug ist oder die Zielgruppe zu breit gefächert ist, sollten Sie es vergessen. Sie werden es schwer haben, in der Anfangsphase Fuß zu fassen.
  • Verfügt das Unternehmen über einen eindeutigen technologischen Vorsprung? Ohne einen soliden Wassergraben werden die Konkurrenten aufholen. Bequemlichkeit und UX sind nicht genug. Jeder behauptet, dass seine Technologie die beste ist. Stellen Sie tiefgreifende Fragen.
  • Sind die Gründer echte „Macher“, die sich auch von Rückschlägen nicht entmutigen lassen? Beharrlichkeit ist oft die wichtigste Fähigkeit für den Erfolg. Es wird viele Tiefpunkte oder sogar Nahtoderfahrungen für das Unternehmen geben.
  • Verfügen die Gründer über eine solide Integritätsbilanz? Wenn nicht, laufen Sie weg. Prüfen Sie Referenzen. Machen Sie Ihre Hausaufgaben. Investieren Sie keine Zeit in Gründer, die in der Vergangenheit Zusagen gebrochen oder Mitarbeiter angelogen haben.
  • Kann ich langfristig (mehr als zwölf Monate) einen signifikanten Wertbeitrag leisten? Wenn nicht, stimmen unsere Erwartungen möglicherweise nicht überein.
  • Und nicht zuletzt: Verbringe ich gerne Zeit mit diesen Menschen? Kein Geld der Welt kann die Zeit aufwiegen, die man mit einem verbringt.

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15.07.2026

Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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