22.06.2021

EduTechs: Eine neue Größe im österreichischen Bildungsbereich

Es mag aufmerksame Leser wenig überraschen, dass das nächste heimische "Unicorn" nach Bitpanda aus dem EduTech-Bereich kommt. GoStudent ist nach dem "Series C-Investment" von 205 Millionen Euro nun 1,4 Milliarden Euro schwer. Eine Anerkennung für den ganzen EduTech-Sektor in Österreich.
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GoStudent - GoStudent-Gründer Felix Ohswald und Gregor Müller
(c) GoStudent - GoStudent-Gründer Felix Ohswald und Gregor Müller sind Treiber einer Bildungsdigitalisierung.

Es war, als ob jemand den „Turbo-Boost“ gezündet hätte – ähnlich wie in einer berühmten 80er-Jahre-Serie: Plötzlich gab es Lösungen, wo sie vorher nur am Rande gerade mal gesehen, geschweige denn akzeptiert worden waren. Wenn man etwas annähernd Positives aus der Covid-19-Krise mitnehmen möchte, dann die Entwicklungen in diversen technologischen Bereichen. Österreich entdeckte im vergangenen Jahr neue Möglichkeiten in der Bildungslehre.

Im kollektiven Gedächtnis verankert

Resilienz bedeutet, vereinfacht gesagt, auch unter schwierigen Bedingungen durchzuhalten und den eingeschlagenen Weg erfolgreich weiterzugehen. Eine bemerkenswerte Eigenart, die Anerkennung verdient und involvierte Unternehmen, Personen und ganze Bereiche schwerwiegende Hürden überstehen lässt – wie in der Coronakrise geschehen. Fast noch imposanter ist es für Beobachter allerdings, wenn in einer Pandemie ein ganzer Sektor erkennt, was möglich ist, und seine Präsenz derart steigert, dass er sich im kollektiven Gedächtnis von Gesellschaften einnistet – und dann auch bleiben und zu einem fixen Bestandteil einer Post Covid-Welt werden möchte. Die Rede ist von EduTech.

Edutech als Lichtblick

Die Erinnerungen daran verblassen schon leicht, sind aber als Gefühl noch immer präsent: Im März 2020, als der harte Lockdown verkündet wurde, der dann bis weit in sommerliche Tage hineinreichte, gab es neben der plötzlichen Umstellung auf „RemoteWork“ andere Anforderungen des Alltags, die es zu organisieren galt. Die wohl einschneidendsten davon betrafen Kinder: Geschlossene Schulen, ein Stopp der Bildung und Sorgen über verlorene Monate der Kleinsten verlangten nach innovativen Ideen und Lösungen, um etwa Homeschooling zu ermöglichen und zu organisieren.

Wie sich gezeigt hat und sich in der Retrospektive nun auch festhalten lässt, waren Österreichs EduTechs der oft herangezogene „Lichtblick am Ende des Tunnels“ in dieser schwierigen Frage. Besonders das Wiener Unternehmen GoStudent warf ein kräftiges Schlaglicht auf den heimischen Edutech-Sektor. Ein 70-Millionen-Euro-Investment Ende März für das Nachhilfe-Startup war nur der größte Höhepunkt für eine Branche, die sich bereits in den Monaten davor als einer der großen Krisengewinner und Coronaheld etabliert hatte. Und nun mit einem 205 Millionen Euro-Investment als „Unicorn“ zu den Größen dieses Landes zählt.

GoStudent-Gründer Felix Ohswald: „Nachhilfe um 50 Prozent gesunken“

Dabei ist GoStudent nur eines der „Educational Startups“, die seit mehr als einem Jahr verstärkt in den Fokus geraten sind. Und das, obwohl es dort mit Pandemiestart eine Entwicklung gab, die eigentlich Konträres erwarten ließ. „Das Suchvolumen im Netz nach Nachhilfe ist um 50 Prozent gesunken“, erklärte vor Kurzem noch GoStudent-Co-Gründer Felix Ohswald. „Mit dem Wegfall des Unterrichts ist der Druck weniger geworden. Wir konnten das gut durch Homeschooling kompensieren.“

„Distance Learning“ und technologisch unterstützter Unterricht scheinen nicht nur wegen dieses Beispiels und nach einer Eingewöhnungsphase kurz davor ein fester Bestandteil des Bildungsbereichs zu werden. Dies geht weit über beteiligte Eltern hinaus, die ihre Kinder in Schulschließungsphasen betreuen, oder Lehrer, die einer Digitalisierung des Unterrichts nicht ablehnend gegenüberstehen, sondern zielt in Richtung einer grundlegenden Werteveränderung dessen ab, wie Wissen vermittelt wird. Fox Education aus Wien etwa ist ein Startup, das es sogar schaffte, mit seinen Apps SchoolFox und KidsFox vom Bildungsministerium offiziell empfohlen zu werden.

Neue Phase für EduTechs beginnt

Die Folge: In den ersten Monaten der Krise konnte die Anzahl an Schulen, die auf die digitalen Services des Unternehmens setzen, mehr als verdoppelt werden. Inzwischen nutzen Tausende Schulen und Kindergärten SchoolFox und KidsFox – nicht nur im Inland. Gründer Julian Breitenecker meint, dass durch die Pandemie die Schulen digital ins kalte Wasser gestoßen wurden. „Der Bildungsbereich wurde binnen Wochen von der ‚Zettelära‘- ins App-Zeitalter katapultiert“, sagt er. Startups wie seines waren die Hotline für Schulen, die rasch Lösungen für die Kommunikation und das „Distance Learning“ gebraucht haben und damit binnen weniger Minuten losstarten konnten. Nun geht es um die nächste Phase der Transformation, die Konsolidierung heißt.

Ein Schritt in diese Richtung und eine weitere Folge der massiven Entwicklung von „Educational Technologies“ in Österreich ist die Schaffung der Initiative EdTech Austria Anfang dieses Jahres. Die neue bundesweite Plattform mit Sitz in Salzburg wurde von WKÖ, WKS, dem Innovationsservice für Salzburg ITG und dem Land Salzburg ins Leben gerufen und hat das „Who is who“ der Szene vereint – mittlerweile über 60 Mitglieder. „EdTech ist mehr als digitaler Fernunterricht in den Schulen, auch wenn dies derzeit die häufigste Anwendung ist. ‚Education Technology‘ wird schon bald in allen Bereichen des Lernens nicht mehr wegzudenken sein – in der Erwachsenenweiterbildung ebenso wie in der betriebsinternen Schulung, in der Hochschulausbildung wie in den Schulen oder der dualen Ausbildung“, erklärte dazu Projektleiter Hannes Aichmayr bereits im Februar.

Corona als Push

Auch wenn es so anmutet: Diese Salzburger Initiative ist kein „Corona-Baby“, sondern geisterte bereits seit 2015 in den Köpfen der Verantwortlichen herum, um auszuloten, inwieweit sich Österreich als Hub für „Education Technology“ positionieren könne. Anfangs noch ein Nischenthema, erwies sich Corona als der entscheidende Push, der dazu führte dass man sich darüber Gedanken machte, wie man die Entwicklung und Validierung neuer EduTech-Lösungen angeht und wie man Bildungseinrichtungen, Unternehmen und generell den ganzen Sektor voranbringt. Denn eines steht laut Aichmayr fest: „Durch die Pandemie gab es schnell viele ‚Hauruck-Lösungen‘, weil man rasch umstellen musste. Es kam zu einem positiven Ruck, was Ausstattung, Wi-Fi, Endgeräte und klassische Kommunikationssysteme betraf. Das sind die Themen, die bleiben werden“, weiß er, visiert aber zugleich auch etwas anderes an.

Großbritannien als Vorbild

Ihm und der ganzen Edutech-Szene geht es nicht nur um die „Awareness“ für digitale Möglichkeiten des Lernens, sondern um einen pädagogischen Wandel, um auch den Mehrwert aufzuzeigen, den es auf der Lernseite gibt. Post-Covid wird es darauf ankommen, digitale Lösungen anzubinden und die Lehrkräfte mitzunehmen. Dafür wird es Vernetzungsformate brauchen, die die Initiative EdTech Austria in Planung hat, um an positive Fallbeispiele wie etwa Großbritannien heranzukommen. In Österreich gibt es rund 100 EduTechs, die etwa 2.000 Angestellte beschäftigen und auf einen Jahresumsatz von rund 120 Millionen Euro kommen. Das Land von Queen Elizabeth hingegen weist knapp 600 EduTech-Unternehmen aus und erwirtschaftet dabei im Jahr beinahe vier Milliarden Euro. Dennoch sieht man, dass der heimische Markt wächst, viele EduTechs noch „early stage“ sind und sich der Zielgruppenfokus auf den Schulbereich richtet. 34 Prozent der Unternehmen bieten digitale Lösungen für Schulen bzw. Schülerinnen und Schüler an. Den zweiten Platz teilen sich Angebote für den Hochschul bzw. Uni-Bereich und das lebenslange Lernen (je 23 Prozent).

„Es muss jedoch festgehalten werden, dass vor allem der Hochschulbereich hierzulande von wenigen Unternehmen explizit adressiert wird. Viele EduTechs bieten jedoch zielgruppenübergreifende Lösungen an und sind daher auch diesem Markt zuzurechnen“, präzisiert EdTech Austria diese Zahlen. Digitale Lösungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung folgen mit 20 Prozent dahinter auf dem vierten Platz.

Pandemie öffnet der Politik die Augen

Anna Ioratska, Mitgründerin und CEO von Robo Wunderkind, die auch im Beirat von EdTech Austria sitzt, hält fest, dass durch die Covid-19-Pandemie mehr Eltern und Regierungsverantwortliche die Dringlichkeit erkannt haben, die Schulen zu digitalisieren und die Bildung zukunftsgerecht zu machen. „Der Beweis dafür sind die neuen Initiativen MEGA Bildungsstiftung (Anm.: Initiative für Bildungsinnovation in Österreich) sowie das Entstehen eines Hubs wie EdTech Austria, die das Thema Digitalisierung in der Bildung in den Vordergrund rücken“, erklärt sie. „Jedoch muss man leider auch sagen, dass Österreich, wenn es um Digitalisierung von Schulen und pädagogischen Einrichtungen geht, europaweit immer noch kein Vorreiter ist. Es fehlt an der Ausstattung von Schulen sowie an der professionellen Unterstützung für Lehrpersonen, wie sie moderne Technologien in ihren Unterricht integrieren.“

Ioratska, die mit ihrem Startup Kindern das Programmieren durch Roboter näherbringen will, erkennt ein wachsendes Verständnis dafür, dass aufkommende Technologien wie Robotik und künstliche Intelligenz kein Fluch sind, sondern zur Bildung beitragen und einen bedarfsgerechten und hyperpersonalisierten Unterricht ermöglichen, bei dem Pädagogen mehr Zugang und Ressourcen haben. „Es wird allerdings entscheidend sein, dass EduTech nicht als Ersatz oder Wunderlösung verstanden wird, sondern als eine Ergänzung, die neue Methoden und Unterrichtsformen in die Schule bringt. Denn die Digitalisierung ist keine Zusatzaufgabe für Lehrende. Sie bringt Instrumente mit sich, die das Lernen natürlich machen und die Schüler in den Mittelpunkt stellen.

Dieser Artikel erschien zuerst in dem brutkasten-Magazin #12 (05/21) unter dem Titel „EduTechs als Helden der Krise“ und wurde für die Online-Fassung adaptiert.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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