16.02.2022

Das sind die spannendsten EduTech-Startups aus Österreich 2022

Diese Startups aus Österreich digitalisieren den Bildungssektor und wecken damit zunehmend auch das Interesse von Investoren.
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EduTech-Gründer:innen aus Österreich © beigestellt/Montage: brutkasten
EduTech-Gründer:innen aus Österreich © beigestellt/Montage: brutkasten

Schulschließungen und Fernunterricht haben in der Coronazeit das Scheinwerferlicht auf EduTech-Startups gerichtet. Die Lösungen, die für die Digitalisierung des Unterrichts gebraucht werden, sind bereits vorhanden und viele junge Startups haben in der Krise einen beispiellosen Aufstieg hingelegt. Die Krönung war sicherlich der Aufstieg von GoStudent zum Unicorn mit Milliardenbewertung 2021 – ein Schritt, der die nicht zuletzt auch die Aufmerksamkeit internationaler Investoren auf Österreich als Innovationsstandort in Sachen Bildung gelenkt hat. Es gibt viele weitere Bildungs-Startups, die in den letzten Monaten und Jahren Erfolge feiern konnten und auf sich aufmerksam gemacht haben. Der brutkasten hat die spannendsten EduTechs des Landes gesammelt:

acodemy

Anna Relle Stieger und Elisabeth Weißenböck haben mit acodemy haben die führende österreichische Programmierschule für Kinder und Jugendliche aufgebaut. acodemy arbeitet mit Kindern zwischen fünf und 17 Jahren, die spielerisch die Grundlagen des Programmierens erlernen und selbst Computerspiele und Apps programmieren. Im Corona-Lockdown stellte die Programmierschule innerhalb kürzester Zeit den gesamten Betrieb auf Fernunterricht um und Anfang 2022 konnte das Unternehmen eine Kooperation mit der Stadt Linz abschließen, um die digitale Grundbildung in Horten zu fördern. 

Amlogy

Amlogy ist besser bekannt unter dem Namen Areeka. So heißt die Software, die Lehrmaterialen mittels Augmented Reality zum Leben erweckt. Schüler richten die Smartphone-Kamera beispielsweise auf ein Lehrbuch, ein Poster oder Karten und die analogen Inhalte werden durch dreidimensionale Inhalte wie etwa Dinosaurier ergänzt. Mit der webbasierten Lösung Areeka Studio sollen solche AR-Inhalte auch von Nutzer:innen ohne Developerkenntnisse erstellt werden können. Nach dem Auftritt bei 2 Minuten 2 Millionen in 2020 konnte der Gründer Arkadi Jeghiazaryan noch im selben Jahr ein mittleres sechsstelliges Investment holen. 

ArchäoNOW

Das Startup ArchäoNOW hat sich auf technisch perfekt ausgefeilte AR-Touren durch Wien spezialisiert. Gründerin Miriam Weberstorfer – selbst von der Ausbildung her eine Archäologin – sorgte zuletzt mit der Tour „Stadt der Frauen“ für Aufsehen, in der sie anlässlich des Weltfrauentags Wiener Frauen vor den Vorhang holte. 2020 folgte dann sogar eine Tour, in der man spielerisch gegen die Pandemie kämpfen kann. 

Miriam Webersdorfer führte die Touren vor Corona auch noch selbst © Florian Wieser
Miriam Weberstorfer führte die Touren vor Corona auch noch selbst © Florian Wieser

Audvice

Das Salzburger Startup Audvice rund um Gründerin und CEO Sophie Bolzer hat Anfang 2020 eine audibasierte Softwarelösung gelauncht, mit der Unternehmen Informationen mit Teams, Partnern und Kunden effektiver teilen können. Mit einer App werden Audio-Inhalte so schnell wie Sprachnachrichten erstellt und anschließend mit anderen Nutzern bzw. Kollegen in der eigenen Firma geteilt. Im Frühjahr 2021 folgte ein erstes sechsstelliges Investment durch die drei Business Angels Philipp Kinsky, Josef Kogler und Heike Thiele. Im Oktober 2021 gab es eine 1,9 Millionen Euro Finanzierungsrunde, angeführt von Cusp Capital. Co-Investoren sind CapitalT, TinyVC sowie die Gründer des österreichischen EdTech-Unicorns GoStudent, Felix Ohswald und Gregor Müller.

chabaDoo

Die chabaDoo Lernplattform fungiert als Lern-Ökosystem und fördert fächer- und themenübergreifendes Gestalten von Lernprozessen. Insbesondere offenes Lernen oder der Flipped Classroom, aber auch hybride Lehrmethoden und Unterricht nach dem rückwärtigen Lerndesign werden durch chabaDoo unterstützt. Das Startup sieht sich als freie Plattform für Schulen, Bildungseinrichtungen und Firmen für selbst erstellte (mittels eigenen Designer- Tool) bzw. frei zur Verfügung gestellte Inhalte (OER). Kostenpflichtig wird der Zugang erst, wenn Lernmanagement-Features genutzt werden bzw. Organisationen wie Klassen, Teams und Abteilungen angelegt werden sollen.

ClassNinjas

2018 von Karim Saad gegründet will ClassNinjas Schülern mit seiner Lernplattform die Angst vor Mathematik nehmen. Das Startup durchlief das “Grow with Google”-Programm, erhielt ein Gütesiegel des Bildungsministeriums und gehört zu den wenigen heimischen Startups, die auf TikTok gute Figur machen. Im Zentrum steht bei ClassNinjas die Mathe-App für iOS und Android, die am Lehrplan orientiert ist und unter anderem mit Lernvideos uns Spielen arbeitet. Diese wurde nach Angaben des Startups bereits rund 300.000 mal heruntergeladen.

Codeversity

Codeversity wurde Anfang 2019 von Daniel Kalbeck gegründet und bietet von Grund auf entwickelte E-Learning-Umgebungen sowie Weiterbildungslösungen für Corporate-Education-Plattformen im Bereich Digitalisierung und Software-Entwicklung an. Zu den Kunden zählen Unternehmen, Verlage oder Ausbildungseinrichtungen. Der erste Kurs des Startups ist im Juni 2019 auf der WeAreDevelopers-Konferenz in Berlin vorgestellt worden. Im März 2022 launcht das Wiener Startup zusammen mit dem deutschen IT-Fachverlag Heise Medien die IT-Lernplattform “Heise Academy”. Codeversity hat eine Investmentrunde hinter sich und eine FFG-Förderung erhalten.

Live Talk von WeAreDevelopers World Congress 2019 mit Daniel Kalbeck, dem Founder & MD von Codeversity, über die Disruption der Corporate Education!

Posted by DerBrutkasten on Thursday, June 6, 2019

DaVinciLab

DaVinciLab wurde 2017 von Anna und Peter Gawin gegründet und hat das Ziel, Kinder und Jugendliche auf das Berufsleben in der digitalen Welt vorzubereiten. Seither haben mehr als 15.000 Kinder und Jugendliche sowie über 4500 Lehrkräfte an zahlreichen Kursen, Workshops und Projekten des Startups teilgenommen. Anfang 2021 konnte das Startup mit Benjamin Ruschin und Daniel Cronin zwei erfahrene Gründer und bekannte Köpfe der Wiener Startupszene als Berater gewinnen.

eSquirrel

In der Smartphone-App von eSquirrel können Kurse zu verschiedenen Schulbüchern oder ein Maturatraining gebucht werden, Lehrer können die Anwendung in den Unterricht integrieren und für Hausübungen oder Tests verwenden. Das EduTech-Startup hat zudem eine Zertifizierung vom Bildungsministerium erhalten und wird somit nun gemeinsam mit Schulbüchern vertrieben. Das Startup wurde 2015 von Michael Maurer, Simon Strassl und dem AHS-Lehrer und Schulbuchautor Markus Wittberger gegründet. Im Jahr 2021 erhielt das EduTech-Startup einige Auszeichnungen – unter anderem konnte es den deutschen “Comenius EduMedia Award” und das “Startup World Cup Finale” für sich gewinnen. Als nächste Schritte plant das eSquirrel ein breiteres inhaltliches Angebot und die Expansion in weitere Länder abseits des deutschsprachigen Raums.

FoxEducation (SchoolFox)

Das Startup FoxEducation ist bekannt für die Schul-Messenger-Plattform SchoolFox, die es mittlerweile als KidsFox auch für Kindergärten gibt. Der Messenger wurde im Krisenjahr 2020 um Features wie Video-Unterricht, Cloud-Speicher und Klassen-Chats für Fernunterricht erweitert. Im September 2021 wurde das Startup von GoStudent übernommen.

GoStudent

Nach einem Investment von 70 Millionen Euro im März 2021, wurde GoStudent im Juni 2021 mit einer Kapitalspritze von 205 Millionen Euro zum Unicorn und legte Anfang des heurigen Jahres nach: Es gab ein 300 Millionen Euro Investment. Angeführt wurde die Runde vom neuen Investor Prosus, einer der größten Tech-Investmentfirmen der Welt. Das von Felix Ohswald und Gregor Müller 2016 gegründete Startup bietet Online-Nachhilfestunden in mehr als 22 Ländern an – monatlich werden mehr als 1,5 Millionen Nachhilfestunden über GoStudent gebucht.

LawStar

LawStar ist eine Lernplattform für Jusstudierende und Juristen in Österreich. Die User können mittels Online-Videokursen teils komplexes juristisches Fachwissen erwerben, festigen und auch überprüfen. Gegründet wurde das Jungunternehmen von Georg Steiner (COO) und Christoph Angel (CTO) – 2020 konnten sich die beiden ein sechsstelliges Investment vom Linde Verlag sichern.

Lernsieg

Mit seiner App, mit der Schüler:innen Lehrer:innen bewerten können, ist Lernsieg das wohl umstrittenste EduTech (im weiteren Sinne)  Österreichs. Gegründet wurde das Startup 2019 vom damals erst 17-jährigen Benjamin Hadrigan. Damals katapultierte sich die App quasi über Nacht auf Platz 1 der Download-Charts. Es folgte nicht nur eine öffentliche Kontroverse, sondern auch Klagen durch und mit Unterstützung der Lehrergewerkschaft. Nachdem mehrere Verfahren zugunsten des Startups ausgegangen waren, entschied zuletzt ein Gericht gegen das Unternehmen. Inzwischen kämpft das Startup mit einem Spendenaufruf ums Überleben. 

MatheHero

Das EduTech MatheHero bildet alle bisherigen original Zentral-Matura Fragen zum Fach „Mathematik“ in einer App ab. Im Trainingsmodus können die Schüler auf über 1.000 Fragen zugreifen und erhalten unmittelbar Feedback, ob eine Aufgabe richtig oder falsch gelöst worden ist, sowie eine persönliche Statistik über Stärken und Schwächen in den Stoffgebieten.

Quickspeech

Lukas Snizek setzt mit seiner App auf interaktive und multimediale Inhalte und Gamification in Form von Quizzes für Mitarbeiter- und Kundenschulungen. Zum Einsatz kommt die Microlearning-Plattform etwa bei Onboarding, Sicherheitsunterweisungen, Trainings für neue Produkte und Systeme oder betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen. Das überzeugte schon Kunden wie Hornbach, card complete und das Bildungsministerium. Bauriese Porr stieg sogar mit einem Investment ein. Mithilfe von Machine Learning sollen Wissenslücken in Betrieben in Zukunft automatisiert mit Lehrinhalten gefüllt werden. 

Robo Wunderkind

Mit einem smarten Roboterbausatz, der mit Lego kompatibel ist, wollen die Robo-Wunderkind-Gründer Anna Iarotska und Yuri Levin Kinder spielerisch an Coding und Robotik heranführen. 2015 gegründet, hat das Startup neben zahlreichen privaten Kunden auch bereits mehr als 500 Schulen als Partner gewonnen. Zuletzt holte sich Robo Wunderkind eine EU-Förderung in der Höhe von 1,75 Millionen Euro. 

Anna Iarotska, CEO von Robo Wunderkind (c) Robe Wunderkind

Studyly

Studyly hat sich mit seiner Lern-App ganz auf die Mathematik-Matura fokussiert. Mithilfe von künstlicher Intelligenz will man User:innen genau auf ihre Stärken und Schwächen abgestimmte Übungsbeispiele liefern und sie weder über- noch unterfordern. Zudem erhalten diese laufendes Feedback zum eigenen Lernfortschritt. Bei einem Auftritt in der Show 2 Minuten 2 Millionen im Jahr 2020 ging das Startup leer aus, sorgte aber für eine Bewertungsdiskussion, in die sich auch Hansi Hansmann einschaltete. Letztes Jahr startete das Startup eine Kooperation mit dem Österreichischen Bundesverlag.

Studo

Studo ist eine Uni-App für Studierende, die Stundenplan, Notenübersicht, Mails, Chat, und Mensa-Pläne anbietet. 2016 gegründet wird die App mittlerweile von mehr als 240.000 Studierenden in Deutschland und Österreich genutzt. Seit 2020 konzentriert sich das Team intensiv auf die Internationalisierung – das erste Zielland war Deutschland. 

talentify.me

Schüler:innen helfen Schüler:innen und können so mit Online-Nachhilfe ihr Taschengeld aufbessern – das war der Ausgangspunkt des niederösterreichischen Social Startups talentify.me. Neben dem Schüler:innen-Netzwerk gibt auch eine Berufsorientierungs-Sparte des Startups. Mit dieser werden Nutzer:innen persönliche Stärkenprofile zur Verfügung gestellt, die als Basis für ein Matching mit potenziellen Arbeitgebern oder Ausbildungsbetrieben dienen sollen. Seit 2020 betreibt talentify.me im Auftrag des Bildungsministeriums die Plattform weiterlernen.at, mit der Schüler:innen in der Corona-Pandemie unterstützt werden sollen.

Teachis

Das 2021 von Gudrun und Raphael Dumhart gegründete EduTech-Startup Teachis hat eine Software entwickelt, die Lehrkräften den Organisationsalltag erleichtern soll. Mit dem Tool sollen Noten, Notizen und andere Bemerkungen übersichtlich festgehalten werden, sodass für relevante Meetings direkt ein Überblick über das digitale Konto gegeben ist. Das Startup ist größtenteils selbstfinanziert, wurde aber im September 2021 ins Pre-Scaleup-Programm vom Startup-Inkubator tech2b aufgenommen. Weiterhin plant es eine Expansion in die Erwachsenenbildung sowie die Expansion in weitere europäische Länder.

SchuBu 

Das Wiener EduTech SchuBu hat eine digitale Lernplattform ins Leben gerufen, die die Digitalisierung des Bildungssystems erleichtern soll. Dabei setzt das Founder-Team, bestehend aus Paul Beyer Klinkosch, Lev Lumesberger, Ulrich Müller-Uri, Stefan Prochaska und Hagen Wieshofer, auf hilfreiche Lerninhalte für existierende digitale Endgeräte. Der Ansatz setzt den Fokus auf das Prinzip „one-to-many“ bzw. „many-to-one“. Das Startup weitet sein Fächer-Angebot ständig aus und visiert langfristig die internationale Expansion an.

Uugot.it

Uugot.it wurde von Philipp Etzlinger gegründet und bietet smarte Untertitel für aktuelle TV-Inhalte an, mit denen die deutsche Sprache mit Alltagsinhalten gelernt werden kann. In einer eigenen App können deutsche Untertitel unter Nachrichtensendungen angetippt werden, um eine Übersetzung für einzelne Wörter zu erhalten und fallweise einer Lernliste hinzuzufügen. Das Jungunternehmen hat immer wieder Kooperationen mit Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen und startete im Coronajahr 2020 mit einem eigenen Service für Corona-News – gefördert durch das Kanzleramt. 

YooQuiz

Eines der jüngsten EduTechs in Österreich bietet eine lehrplanbasierte App namens YooQuiz für spielerisches Lernen und Wiederholen von Schulstoff an. So soll das Lernen mit verschiedenen Ligen, Wettbewerben und Live-Turnieren für Schüler und Familien zu einem motivationsfördernden Lerntool werden. Es gibt Avatare, Badgets, Booster, Coins und Legenden, mit denen gespielt werden kann. Die YooQuiz App ist für Android und iOS verfügbar.

Du hast ein spannendes Bildungs-Startup gegründet oder hast einen Geheimtipp? Melde dich gerne unter [email protected]

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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