05.05.2023

Ecolets: Kärntner Startup entwickelt Dünger-Pellets aus Schafwolle

Nach der Schur ist vor dem Düngen: Das Kärntner Startup ecolets verarbeitet die Wolle von lebenden Schafen zu einem Düngemittel in Pelletform - ohne Tierleid und im Sinne der Kreislaufwirtschaft.
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Im Kärntner Bezirk Sankt Veit an der Glan wird Schafwolle nach dem Scheren nicht weggeschmissen, sondern zu Düngerpellets verarbeitet (c) ecolets

Das Kärntner Startup hat sich auf die Produktion und den Vertrieb von Schafwoll-Pellets spezialisiert und setzt dabei auf Ökologie, Nachhaltigkeit und heimische Wertschöpfung. Schafwolle soll nach dem Scheren nicht weggeworfen werden. Deshalb verwandelt das junge Startup den Rohstoff in einen Dünger mit Wasserspeicherfunktion.

Im Frühjahr 2018 überlegte sich das Gründerteam, Schafwolle nach der Schur zu verwerten. “Bislang haben wir Schafwolle nur an die Hauptbetriebe von neu gepflanzten Fichtenbäumen im Forst als Verbissschutz gegen das Wild vermarktet”, schreibt Gründer Martin Weitschacher auf seinem Unternehmensblog. Gegründet wurde die ecolets GmbH im Oktober 2020, das erste Produkt schaffte es im April 2021 auf den Markt.

Tierwohl in Pelletform

Bei ecolets handelt es sich also um Dünger-Pellets, die aus ungewaschener Schafschurwolle von lebenden Schafen in Österreich hergestellt werden. Sie eignen sich als ökologischer Dünger und Wasserspeicher für Obst, Gemüse, Zierpflanzen sowie Obstbäume, Stauden und Sträucher. Dünger in pelletierter Form sei in der Branche neu, so der Gründer. Die Vorteile der Dünger-Pellets liegen in der einfachen Lagerung und Anwendung – auch im Handel ließen sich die Pellets leicht in kleineren Einheiten anbieten. 

Darum kann Schafwolle düngen

Kommerziell wird Schafwolle zu Textilien und Dämmstoffen verarbeitet. Darüber hinaus eignet sich der Rohstoff als efektiver Pflanzendünger, denn die Wolle enthält von Natur aus wertvolle Nährstoffe wie Stickstoff, Phosphor, Kalium und Schwefel, die sich positiv auf das  Pflanzenwachstum auswirken. Außerdem sei reichlich Wasserspeicherkapazität gegeben.

Die ecolets Pellets lassen sich einfach portionieren und in die oberste Erdschicht einstreuen. Da sie aus reiner Schafwolle bestehen, quellen sie um die Pflanzenwurzel auf, sobald sie mit Wasser in Verbindung kommen. Das Aufquellen lockert den Boden und speichert das angesammelte Wasser. 

Darüber hinaus geben die Pellets ihre natürlichen Inhaltsstoffe an die umliegende Erde und die Wurzeln der Pflanze ab. Dieser Kreislauf fördert den Energiehaushalt sowie das Wachstum von Wurzeln und Blättern. Auch die Resistenz gegenüber Krankheitserregern soll damit gestärkt werden, wie das Gründerteam auf der Unternehmenswebsite beschreibt. Die Düngewirkung der Wolle soll bis zu acht Monate lang aufrecht bleiben.

Verkauf ab Hof, Online oder regional

Die Pellets sind in drei Größen im ecolets-Onlineshop, ab hof oder über Online- und regionale Vertriebspartner erhältlich. Darüber hinaus launchte das Gründerteam den weltweit ersten selbst-bedienbaren Ecolets-Automaten, der bereits zweimal in Wien und Kärnten aufgestellt wurde. Der Automat soll Schafwollpellets auf Knopfdruck liefern, so das ecolets-Team.

Zum Bio-Produkt 2023 nominiert

Sowohl Produkt, Produktion als auch Verpackungen stehen im Zeichen der Nachhaltigkeit: ecolets-Verpackungen bestehen aus kompostierbaren Graskartons, so Weitschacher. Ecolets wurde außerdem zum Bio-Produkt des Jahres 2023 mit dem Rang „Gold“ nominiert. Jedes Jahr im Spätherbst vergeben das Nachhaltigkeitsmagazin Biorama und die Messe Wieselburg die Auszeichnung zum „Bio-Produkt des Jahres“ in den Kategorien „Farm & Craft“, „Retail & Big Brand“ sowie „Getränke“, „Bio Austria“ und „Biogarten“.


Mehr zu ecolets gibt es in der nächsten Folge „2 Minuten 2 Millionen“ kommenden Dienstag, den 9. Mai, um 20.15 Uhr auf Puls 4.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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