14.04.2025
INSOLVENZ

1,16 Mio. Euro Schulden: Steirer E-Scooter-Startup Max Mobility muss saniert werden

Das 2019 gegründete Startup betreibt eine E-Scooter-Flotte von rund 650 Stück. Die Insolvenz begründet Max Mobility mit Lieferschwierigkeiten und länger andauernden technischen Problemen.
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Max Mobility
Der Service wird unter anderem in Velden am Wörthersee angeboten | (c) Nicole Vogt

Wir schreiben das Jahr 2019. Das globale Wettrennen lauter gleichartiger E-Scooter-Verleih-Startups ist bereits in vollem Gange. Und im steirischen Fürstenfeld erblickt ein weiterer Player das Licht der Welt: Max Mobility (zunächst Max Motion).

E-Scooter-Verleih in der geografischen Nische

Dass man es nicht gleich mit Lime, Bird, Tier und Co aufnehmen kann, war wohl von Beginn an klar – das Startup wollte sich auch nicht über VC-Kapital finanzieren, wie der Gründer noch 2022 gegenüber brutkasten sagte. Max Mobility spielte daher nicht im Battle um Marktanteile in den Großstädten mit, sondern besetzte gleich zu Beginn die geografische Nische. Das Startup bot sein E-Scooter-Verleih-Service in Städten wie Wels, Klagenfurt, Villach, Fürstenfeld und Velden an. Seitdem kamen noch einige Städte in der Kategorie bzw. auch noch deutlich kleinere hinzu – die aktuell (mit Abstand) größte ist Linz. Zudem betreibt man ein Büro in Wien. Eine 2022 angekündigte Internationalisierung gab es bislang nicht. Die österreichweite Flotte umfasst insgesamt rund 650 E-Scooter.

1,16 Mio. Euro Schulden: Max Mobility beantragt Sanierung

Doch nun musste Max Mobility Insolvenz anmelden, wie aus einer Meldung des Alpenländischen Kreditorenverbands (AKV) hervorgeht. Eine Sanierung wurde beantragt, das Unternehmen soll also fortgeführt werden. 18 Dienstnehmer:innen sind betroffen – die meisten davon seien allerdings nur geringfügig beschäftigt, heißt es beim AKV.

Die Schulden betragen laut Aufstellung genau 1.156.882,89 Euro. 800.000 davon würden auf „diverse Darlehen“ entfallen, für die Nachrangigkeitserklärungen vorliegen sollen. Weitere 280.000 Euro der Verbindlichkeiten sind Bankkredite. Der Rest entfalle auf Dienstnehmer bzw. Steuern und Abgaben. „Die bestehenden Verbindlichkeiten resultieren im Wesentlichen aus der Finanzierung der Fahrzeuge sowie aus gewährten Darlehen des Gesellschafters sowie von ‚familiären Betrieben'“, heißt es beim AKV. Den Schulden stehen rund 172.000 Euro Aktiva gegenüber – im wesentlichen die Scooter-Flotte.

„Neueste Fahrzeuggeneration wurde nicht wie geplant während der Hauptsaison geliefert“

Begründet wird die Insolvenz seitens Max Mobility mit Lieferschwierigkeiten und länger andauernden technischen Problemen. So heißt es beim AKV: „Die neueste Fahrzeuggeneration wurde nicht wie geplant während der Hauptsaison, sondern erst im Winter geliefert (der Umsatzverlauf ist stark wetterabhängig, die Hauptumsätze werden im Frühjahr und vor allem während der Sommermonate generiert). Zudem wurde der Betrieb aufgrund technischer Probleme bei den GPS- Modulen der Fahrzeuge monatelang eingeschränkt.“ Dies habe einen wirtschaftlichen Schaden von rund 200.000 Euro verursacht.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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