05.01.2023

E-Mobilität: Förderung für betriebliche E-Autos soll 2023 sinken

2023 bringt Förderungskürzungen für betriebliche E-Autos. Für Private bleiben die Förderungen weitgehend unverändert. Das Nachreichen von Anträgen ist noch möglich.
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Förderungen für E-Auto-Ankäufe soll es 2023 nur mehr für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Taxis und Carsharing geben. (c) Adobe Stock

Das Jahr 2023 bringt einige Änderungen in der Förderung von E-Mobilität auf Österreichs Straßen. Vor allem Betriebe müssen mit Förderungskürzungen rechnen. Für Private soll das Förderungsvolumen weitgehend unverändert bleiben. Das Nachreichen von Anträgen sei noch bis Ende März möglich.

E-Förderung für Betriebe: Was ändert sich?

Vor allem Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine sind von den Förderungsänderungen für E-Mobilität betroffen. Denn neue Ankaufsförderungen sollen im Jahr 2023 lediglich sozialen Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis zur Verfügung stehen.

Markus Kaiser, ÖAMTC E-Mobilitäts-Experte, erklärt: “E-Autos, die im Jahr 2022 gekauft wurden, können bei Vorlage eines entsprechenden Kaufvertrags noch in diesem Jahr zur Förderung eingereicht werden.” Dies treffe all jene, die sich im vergangenen Jahr nicht mehr rechtzeitig oder erst nach Ausschöpfung des Förderungstopfes registrieren konnten. “Voraussetzung für die Einreichung ist ein Kaufvertrag, datiert und unterfertigt bis längstens 31. Dezember 2022″, sagt Kaiser.

Das Nachreichen von Förderungsanträgen sei grundsätzlich bis inklusive 31. März 2023 bei noch vorhandenem Förderungsbudget möglich. Wie der ÖAMTC berichtet, belief sich das im Jahr 2022 verfügbare Budget auf 167,2 Millionen Euro.

E-Förderung für Betriebe: Was bleibt gleich?

Bestehen bleiben steuerliche Begünstigungen und die Förderung betrieblicher Ladeinfrastruktur. Weiterhin nicht gefördert werden Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis im Basismodell ohne Sonderausstattung 60.000 Euro übersteigt. Eine weitere Änderung betrifft Plug-in-Hybridautos: Ihre elektrische Reichweite muss 60 Kilometer nach WLTP betragen, bisher waren 50 Kilometer ausreichend.

Was ist WLTP?

In der EU wird die Reichweite eines Fahrzeugs nach WLTP-Standards gemessen. WLTP steht für “Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure”, also das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge. Dieses Prüfverfahren misst den Verbrauch eines Fahrzeuges, egal ob tank- oder batteriebetrieben. Es gilt als einheitliches Testverfahren zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs und der Abgasemissionen eines Fahrzeugs.

Neben der E-Mobilitätsförderung ist eine Förderschiene mit 100 Millionen Euro für emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur geplant. Damit sollen Betriebe und Vereine gezielt bei der Flottenumstellung unterstützt werden.

Das Klimaschutzministerium (BMK) soll 2023 ein Budget von 95 Millionen Euro zur Förderung von E-Mobilität zur Verfügung stellen. Anträge können dazu ab Ende Jänner 2023 online gestellt werden. Unterversorgte Gebiete sollen ab der Jahreshälfte ein zusätzliches Förderprogramm von zehn Millionen Euro erhalten.

E-Auto-Förderungen 2023: Das erhalten Privatpersonen

Dem Klimafonds zufolge umfasst die Förderaktion “Elektromobilität für Private” als Teil des Verkehrs- und Umweltministeriums monetäre Unterstützungen für E-Fahrzeuge, Heimladestationen und Ladekabel. Die Förderungsleistungen umfassen bis zu 4.000 Euro Ankaufsprämie pro privatem E-Auto. Die Antragstellung können Privatpersonen online bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel durchführen. Kombinationen mit Landes- und Gemeindeförderungen seien zudem möglich.

Auch die private Ladeinfrastruktur soll gefördert werden: Bis zu 600 Euro erhalten Private für Wandladestationen, sogenannte Wallboxen, und intelligente Ladekabel. Bis zu 1.800 Euro sollen für kommunikationsfähige Wallboxen für Mehrparteienhäuser zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erhalten einspurige Elektrofahrzeuge, wie E-Mopeds oder Motorräder, wie im Vorjahr abhängig von Fahrzeugklasse und Motorleistung bis zu 1.900 Euro vonseiten des Ministeriums und Importeur:innen. Die Förderungsvoraussetzungen bleiben unverändert.

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