23.07.2024
INSOLVENZ

Dual Docker: Oberösterreichisches Startup für Andocksysteme insolvent

Das Startup Dual Docker wollte mit seiner patentierten Technologie Häuser und Stege am Wasser stabilisieren. Nun musste es Insolvenz anmelden.
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(c) Adobe Stock

Häuser und Stege auf dem Wasser zu stabilisieren – das war die Grundidee des oberösterreichischen Startups Dual Docker. 2010 gegründet, hatte das Unternehmen aus Schalchen große Ziele. Mit der patentierten Eigentechnologie wollte man den Markt für Marinas und Häuser auf dem Wasser weltweit umkrempeln.

Schwimmende Objekte stabil halten

Geschäftsführer Michael Fuhrmann war bei einem Urlaub auf die Idee gekommen, eine bessere Stabilisierungsmethode für schwimmende Objekte wie Stege oder Häuser auf dem Wasser zu entwickeln. Zu sehr würden herkömmliche Methoden einem das Gefühl vermitteln, ständig auf einem Boot zu sein. Aus der patentierten Idee heraus entstand 2010 Dual Docker. Neben Fuhrmann gehören Andreas Sengthaler und Claudio Feistritzer zum Kernteam.

Dual-Docker-System am Brombachsee in Bayern (c) Dual Docker

Feistritzer war im November 2019 bei einem brutkasten-Live-Talk zu Gast. Dort sprach er vor allem von dem weltweiten Marktpotential des Produkts: In Österreich sei der Markt für schwimmende Objekte sehr klein, man fokussiere sich vor allem auf Skandinavien und Norddeutschland. Damals plante Dual Docker auch den Sprung auf den nordamerikanischen Markt. In den USA würden 40 Prozent aller Marinas weltweit liegen. Schon zu diesem Zeitpunkt exportierte das Unternehmen 99 Prozent seiner Produkte.

OÖ HightechFonds war Investor

Überall dort, wo es den Lifestyle-Wunsch gebe, am Wasser zu Leben, könne man wortwörtlich andocken. „Was gibt es Schöneres, als nicht nur am Ufer zu leben, sondern auf dem Wasser, aber mit dem Comfort von einem wirklichen Haus“, sagte Feistritzer damals. Die Anlegesysteme von Dual Docker konnten sowohl für Marina-Stege, als auch für ganze Häuser verwendet werden. Kund:innen waren vor allem Immobilienentwickler:innen, Architekt:innen oder Schwimmstegbauer:innen, nicht die Endkund:innen selbst. Für ein schwimmendes Haus bewegte sich der Preis für das Andocksystem bei rund 15.000 Euro.

Ein wichtiger Kapitalgeber für das Startup war der Oberösterreichische HightechFonds, der 50.000 Euro investierte. Dadurch konnte es sich Dual Docker leisten, bei Messen im Boots- und Immobilienbereich auszustellen, wo die Kernzielgruppe erreicht werden konnte. Der OÖ HightechFonds will vor allem die Region Oberösterreich stärken und dort Wertschöpfung erzielen.

Antrag auf Konkursverfahren

Die Pläne zur Eroberung des weltweiten Andock-Marktes dürften allerdings fehlgeschlagen sein. Wie der Kreditschutzverband KSV1870 vermeldet, brachte Dual Docker nun einen Antrag für ein Konkursverfahren ein. Detailinformationen zur Insolvenz, etwa zur Höhe der Passiva und zur Anzahl der Gläubiger:innen sind allerdings nicht öffentlich. Eine brutkasten-Anfrage um ein Statement blieb bislang unbeantwortet.*

*Disclaimer: Sofern eine Stellungnahme vom Unternehmen zu den Hintergründen erfolgt, wird diese hier ergänzt.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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