16.06.2021

Dtl.: Neue Steuerregeln für (Startup)-Mitarbeiterbeteiligungen – Ö unter Zugzwang

Mitarbeiterbeteiligungen sind für Startups in Deutschland aufgrund steuerlicher Verbesserungen künftig attraktiver. Warum in Österreich deshalb akuter Handlungsbedarf besteht, beleuchten die Experten von Ecovis im Gastkommentar.
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Mitarbeiterbeteiligung
© Adobe Stock/Studio Romantic

In Deutschland wurde die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen reformiert. Damit für Österreich kein Standortnachteil entsteht, muss nun auch hierzulande rasch gehandelt werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Aspekte der Änderungen sowie die Gründe für den Call for Action in der Alpenrepublik zusammengefasst.

1. Das steuerliche Dilemma mit Mitarbeiterbeteiligungen

Unabhängig davon, ob der Beteiligungserwerb mittels Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung erfolgt, kann es aufgrund einer verbilligten oder unentgeltlichen Anteilsgewährung bei den Begünstigten, die Dienstnehmer sind, zu einem geldwerten Vorteil (Verkehrswert der gewährten Anteile abzüglich eines allfälligen Kaufpreises) in der Form eines steuerpflichtigen Sachbezuges kommen.

Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen hohe Steuerbeträge und Lohnabgaben abgeführt werden müssten, obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass oft weder das Startup noch der Begünstigte über die notwendige Liquidität verfügen, um die entsprechenden Abgaben zu bezahlen (man spricht in diesen Fällen auch von „dry income“).

Im schlimmsten Fall wird im Zeitpunkt der Anteilsgewähr von einem geldwerten Vorteil ausgegangen, letztendlich schafft das Startup aber den Durchbruch nicht, sodass der erhoffte Liquiditätszufluss nicht eintritt. Den Mitarbeiter würde somit ein doppeltes Risiko treffen: einerseits eine Vorabbesteuerung ohne Cash-Zufluss und andererseits ein zu niedriger Cash-Zufluss im Hinblick auf den ursprünglich besteuerten geldwerten Vorteil.

Völlig ausgeklammert wird dabei auch noch die Bewertungsproblematik von Startups. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Liquidation des Startups) und dem Totalverlust. Im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen tragen die Begünstigten eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes eines Startups daher ein wesentlich höheres Risiko hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung. Anhand dieser Bandbreite zeigt sich, dass die Wertfindung der Komponente für die Chance auf eine künftige Wertsteigerung zum Zeitpunkt der Anteilsgewährung mitunter schwierig sein kann und zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen kann. Zumal das Finanzamt den Fall erst später prüft und dann die tatsächliche Entwicklung kennt und unterstellt, dass diese Entwicklung damals schon absehbar war.

2. Neue attraktive Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland

Höhere Steuerfreibeträge und zwölf Jahre Steuerpause

Ab 1.7.2021 gibt es steuerliche Erleichterungen, die gerade für Start-ups und junge Unternehmen attraktiv sind. Der jährliche Freibetrag für die Übernahme von Firmenanteilen durch Mitarbeiter steigt von 360 Euro auf 1.440 Euro. Der übersteigende geldwerte Vorteil aus der Mitarbeiterbeteiligung bleibt zunächst zeitlich befristet steuerfrei, d.h. der geldwerte Vorteil wird zwar im Zuge der unentgeltlichen bzw. verbilligten Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung ermittelt, die Lohnsteuer wird jedoch noch nicht erhoben. Die Sozialversicherungsbeiträge hingegen unterfallen keiner vorteilhaften Behandlung außer die Beitragsbemessungsgrenzen werden überschritten. Begünstigt werden ausschließlich Vermögensbeteiligungen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, f bis l und Abs. 2 bis 5 des 5. dVermBG, darunter fallen Aktien, GmbH-Beteiligungen, gewissen Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und stille Beteiligungen.

Von dieser Neuregelung profitieren aber nur junge KMUs. Unter jungen KMUs versteht der deutsche Gesetzgeber Unternehmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Unternehmensgründung liegt nicht mehr als zwölf Jahre zurück
  • die EU-Kriterien für KMUs werden erfüllt (Vollzeitbeschäftigte < 250 und Jahresumsatz ≤ EUR 50 Mio bzw Jahresbilanzsumme ≤ EUR 43 Mio)

Die Vorteile werden ferner nur dann gewährt, sofern die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.

Ab wann die Steuer zuschlägt

Die Besteuerung wird in folgenden Fällen nachgeholt:

  • nach dem Verstreichen von 12 Jahren seit der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung oder
  • der Mitarbeiter überträgt oder verschenkt seine Beteiligung ganz oder teilweise oder
  • die Gesellschaft wird liquidiert oder
  • die Vermögensbeteiligung wird in ein Betriebsvermögen eingelegt, oder
  • der Mitarbeiter verlässt das Unternehmen (in diesem Fall gibt es aber eine äußerst attraktive Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber die bisher nicht festgesetzte Lohnsteuer zum Ende des Arbeitsverhältnisses, dann führt dies zu keinem weiteren geldwerten Vorteil, welcher normalerweise bei Nettolohnvereinbarungen entsteht)

Hinweis: Findet ein Betriebsübergang iSd § 613a dBGB statt, so fällt dies nicht unter eine schädliche Maßnahme, die eine Besteuerung bewirkt.

Weitere Vorteile

Durch § 19a Abs. 1 dEStG-E wird eine etwaige Festsetzungsverjähung und damit auch die Stundungszinsen vermieden.

Daneben gibt es eine maßgebliche Begünstigung hinsichtlich einer möglichen negativen Wertentwicklung: Ist der gemeine Wert der Beteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Mitarbeiters im Zeitpunkt der vorzunehmenden Besteuerung unter den ursprünglich nicht besteuerten geldwerten Vorteil gesunken, so unterliegt nur der (dann geringere) gemeine Wert der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt abzüglich einer geleisteten Zuzahlung der Besteuerung. Diese lohnsteuermindernde Wirkung entfällt nur dann, wenn die Wertminderung der Vermögensbeteiligung nicht auf eine betriebliche Maßnahme zurückzuführen ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme (insbesondere Ausschüttung oder Einlagerückgewähr) beruht. Kursgewinne unterliegen nur hinsichtlich des § 32d Abs. 1 dEStG bzw. des Teileinkünfteverfahrens der Besteuerung.

Ein weiteres Zuckerl hat der deutsche Gesetzgeber eingebaut: Halten Mitarbeiter die Mitarbeiterbeteiligung mindestens 3 Jahre, dann kommen Mitarbeiter mit Beteiligungen in den Genuss einer Fünftel-Regelung. Nur ein Fünftel des geldwerten Vorteils wirkt sich auf den progressiven Steuersatz aus. Somit profitieren die Mitarbeiter von einem günstigeren Steuersatz.

3. Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Österreich – es gibt Handlungsbedarf („Call for Action“)

Unsere deutschen Nachbarn sind jetzt wirklich ordentlich „vorgeprescht“, nicht alle Themen wurden dabei angegangen (das schwierige Bewertungsthema bleibt), durch die Möglichkeit der Steuerstundung (max. 12 Jahre) und der begünstigten Besteuerung (Behaltedauer von 3 Jahren vorausgesetzt) wurde die Wichtigkeit dieses Themas für die Startup-Welt aber in Deutschland erkannt.

Auch die Möglichkeit, allfälliger Wertreduzierungen in den Folgejahren steuerlich berücksichtigen zu können, klingt vielversprechend.

Vor diesem Hintergrund führt eine Schlechterstellung von Startups und deren Mitarbeitern im Vergleich zu unmittelbar angrenzenden Nachbarländern wie Deutschland zu einem nicht gerechtfertigten Standortnachteil für Österreich. Nachdem der österreichische Gesetzgeber bislang noch nicht aktiv geworden ist, besteht ein dringender Handlungsbedarf, um derartige Standortnachteile zu vermeiden.

Dieser Gastbeitag wurde von David Gloser und Christoph Puchner, beide Partner bei Ecovis Austria sowie Martin Liepert und Carmen Hartlaub, beide Ecovis München. ECOVIS Austria & Deutschland betreuen zahlreiche Startups und verfügen über langjährige Erfahrung in der Startup-Beratung.

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(c) Standortagentur Tirol

Im Juli wird auf der Streif Golf gespielt. Wo im Jänner die Weltelite mit bis zu 140 km/h in den Zielhang rast, wird jetzt am Grün geputtet, dahinter staffeln sich die Kitzbüheler Alpen in ein sattes Grün, wie es nur der Tiroler Sommer hinbekommt. Im Rasmushof, direkt im Zielgelände, ging es an zwei Tagen allerdings nicht um Hundertstel, sondern um Dekaden: um die Frage, wovon Österreich in zwanzig Jahren leben wird.

Beim Business Angel Summit 2026 im Rasmushof Hotel Kitzbühel trafen am 9. und 10. Juli nationale und internationale Investor:innen auf zwölf ausgewählte österreichische Startups. Das von der Standortagentur Tirol und Austria Wirtschaftsservice (aws) organisierte Event ist die größte Veranstaltung dieser Art in Westösterreich und brachte heuer bereits zum zwölften Mal Kapital, Know-how und Gründungsgeist zusammen.

(V.l): Bernhard Sagmeister (aws), Alexander Pekarsky und Elisabeth Brunner (Thyra Imaging), Doris Müller und Bernhard Müller (Startup M-Chem) und Lisa Spöck (Standortagentur Tirol) beim 12. Business Angel Summit in Kitzbühel | (c)  Standortagentur Tirol

Der inhaltliche Bogen des Programms: Mit schönen Bergen allein wird sich der Wohlstand dieses Landes künftig nicht halten lassen, es braucht Innovation. Und dafür braucht es jene Spezies, die sich einmal im Jahr in Kitzbühel trifft: Business Angels, die dort investieren, wo Banken abwinken und Fonds noch nicht hinschauen, nämlich in der frühesten, riskantesten Phase eines Startups.

Boris Nemsic über den Wirtschaftsstandort

Den Auftakt machte die Standortfrage. Ob Europa den Anschluss verloren habe, ob wir, wie es ein Moderator zitierte, schlicht „fucked“ seien? Ex-Telekom-Austria-Chef Boris Nemsic, der Europas Mobilfunkindustrie einst an der Weltspitze erlebte, antwortete: „Wir sind frei, wir sind reich, wir sind eigentlich sehr erfolgreich.“ Die entscheidende Frage laute: „Was machen wir daraus?“ Als Hauptproblem benannte er die Regulierung und das Tempo: Die EU stocke ihre Technologie-Budgets erst ab 2028 auf, während relevante KI-Modelle im Abstand weniger Monate erscheinen. Sein Fazit: „No, we are not fucked yet, weil das ist das Vorspiel.“

Ex-Telekom-Austria-Chef Boris Nemsic | (c) Standortagentur Tirol

„Beware the AI Wash“: Platz warnt vor der Blase

Tricentis-Co-Founder Wolfgang Platz widmete seine Keynote dem „KI-Tsunami aus Investorensicht“, von Deep Blue über AlphaFold bis zur Gegenwart. Seine Botschaft: Bei Startups, die sich als AI-Companies verkaufen, sei rund ein Drittel „nur Marketing, nur Schmäh“, nur sieben Prozent hätten ein echtes KI-Produkt. Auch auf Unternehmensseite sei die Bilanz ernüchternd. Laut einer MIT-Untersuchung holen nur fünf Prozent der Firmen, die massiv in KI investieren, tatsächlich etwas heraus. Sein Appell an die Angels: „Beware the AI Wash.“

Tricentis-Co-Founder Wolfgang Platz | (c) Standortagentur Tirol

Platz beschrieb zudem einen aus seiner Sicht überhitzten Markt, in dem sich das KI-Ökosystem gegenseitig finanziere und Bewertungen von den Umsätzen entkoppelt seien, samt persönlicher Konsequenz: Für 2027, wenn große Tech-Börsengänge ihre Sperrfristen verlieren, rechnet er mit Abverkaufswellen.

Zwölf Startups am Business Angel Summit

Die zwölf ausgewählten Startups deckten eine Bandbreite von GreenTech bis MedTech ab. Darunter Serwas: Das Startup entwickelte ein System, das Serverleistung bereitstellt und die dadurch entstandene Abwärme zum Heizen von Gebäuden nutzt. Eine Pilotanlage ist seit Frühjahr 2026 im Amraser Schwimmbad in Innsbruck installiert und soll durch die Wärmerückgewinnung sieben Tonnen CO2 pro Jahr einsparen.

Beim Business Angel Summit 2026 trafen am 9. und 10. Juli nationale und internationale Investor:innen auf zwölf ausgewählte österreichische Startups | (c) Standortagentur Tirol

Außerdem mit dabei ist in diesem Jahr das österreichische Spin-off Thyra Imaging, das mit Unterstützung einer aws Preseed-Förderung und der MedUni Wien eine Methode zur frühen Detektion von Neuroinflammation über das Auge entwickelt hat. „Die Netzhaut ist ein direktes Fenster ins Gehirn – das ist die Grundlage unserer Technologie. Wir können Zellen und Mikrostrukturen sichtbar machen, die mit herkömmlicher Bildgebung unsichtbar bleiben. Unser Ziel ist es, neurologische Erkrankungen wie Alzheimer früher zu erkennen – nicht-invasiv und in wenigen Sekunden“, erklärt Mitgründerin Elisabeth Brunner.


Disclaimer: brutkasten war beim Business Angel Summit 2026 in Kitzbühel vor Ort. Die Übernachtungskosten wurden zum Teil von der Austria Wirtschaftsservice (aws) getragen.

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