16.06.2021

Dtl.: Neue Steuerregeln für (Startup)-Mitarbeiterbeteiligungen – Ö unter Zugzwang

Mitarbeiterbeteiligungen sind für Startups in Deutschland aufgrund steuerlicher Verbesserungen künftig attraktiver. Warum in Österreich deshalb akuter Handlungsbedarf besteht, beleuchten die Experten von Ecovis im Gastkommentar.
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Mitarbeiterbeteiligung
© Adobe Stock/Studio Romantic

In Deutschland wurde die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen reformiert. Damit für Österreich kein Standortnachteil entsteht, muss nun auch hierzulande rasch gehandelt werden. Nachfolgend sind die wesentlichen Aspekte der Änderungen sowie die Gründe für den Call for Action in der Alpenrepublik zusammengefasst.

1. Das steuerliche Dilemma mit Mitarbeiterbeteiligungen

Unabhängig davon, ob der Beteiligungserwerb mittels Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung erfolgt, kann es aufgrund einer verbilligten oder unentgeltlichen Anteilsgewährung bei den Begünstigten, die Dienstnehmer sind, zu einem geldwerten Vorteil (Verkehrswert der gewährten Anteile abzüglich eines allfälligen Kaufpreises) in der Form eines steuerpflichtigen Sachbezuges kommen.

Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen hohe Steuerbeträge und Lohnabgaben abgeführt werden müssten, obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass oft weder das Startup noch der Begünstigte über die notwendige Liquidität verfügen, um die entsprechenden Abgaben zu bezahlen (man spricht in diesen Fällen auch von „dry income“).

Im schlimmsten Fall wird im Zeitpunkt der Anteilsgewähr von einem geldwerten Vorteil ausgegangen, letztendlich schafft das Startup aber den Durchbruch nicht, sodass der erhoffte Liquiditätszufluss nicht eintritt. Den Mitarbeiter würde somit ein doppeltes Risiko treffen: einerseits eine Vorabbesteuerung ohne Cash-Zufluss und andererseits ein zu niedriger Cash-Zufluss im Hinblick auf den ursprünglich besteuerten geldwerten Vorteil.

Völlig ausgeklammert wird dabei auch noch die Bewertungsproblematik von Startups. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Liquidation des Startups) und dem Totalverlust. Im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen tragen die Begünstigten eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes eines Startups daher ein wesentlich höheres Risiko hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung. Anhand dieser Bandbreite zeigt sich, dass die Wertfindung der Komponente für die Chance auf eine künftige Wertsteigerung zum Zeitpunkt der Anteilsgewährung mitunter schwierig sein kann und zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung führen kann. Zumal das Finanzamt den Fall erst später prüft und dann die tatsächliche Entwicklung kennt und unterstellt, dass diese Entwicklung damals schon absehbar war.

2. Neue attraktive Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland

Höhere Steuerfreibeträge und zwölf Jahre Steuerpause

Ab 1.7.2021 gibt es steuerliche Erleichterungen, die gerade für Start-ups und junge Unternehmen attraktiv sind. Der jährliche Freibetrag für die Übernahme von Firmenanteilen durch Mitarbeiter steigt von 360 Euro auf 1.440 Euro. Der übersteigende geldwerte Vorteil aus der Mitarbeiterbeteiligung bleibt zunächst zeitlich befristet steuerfrei, d.h. der geldwerte Vorteil wird zwar im Zuge der unentgeltlichen bzw. verbilligten Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung ermittelt, die Lohnsteuer wird jedoch noch nicht erhoben. Die Sozialversicherungsbeiträge hingegen unterfallen keiner vorteilhaften Behandlung außer die Beitragsbemessungsgrenzen werden überschritten. Begünstigt werden ausschließlich Vermögensbeteiligungen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, f bis l und Abs. 2 bis 5 des 5. dVermBG, darunter fallen Aktien, GmbH-Beteiligungen, gewissen Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und stille Beteiligungen.

Von dieser Neuregelung profitieren aber nur junge KMUs. Unter jungen KMUs versteht der deutsche Gesetzgeber Unternehmen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Unternehmensgründung liegt nicht mehr als zwölf Jahre zurück
  • die EU-Kriterien für KMUs werden erfüllt (Vollzeitbeschäftigte < 250 und Jahresumsatz ≤ EUR 50 Mio bzw Jahresbilanzsumme ≤ EUR 43 Mio)

Die Vorteile werden ferner nur dann gewährt, sofern die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.

Ab wann die Steuer zuschlägt

Die Besteuerung wird in folgenden Fällen nachgeholt:

  • nach dem Verstreichen von 12 Jahren seit der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung oder
  • der Mitarbeiter überträgt oder verschenkt seine Beteiligung ganz oder teilweise oder
  • die Gesellschaft wird liquidiert oder
  • die Vermögensbeteiligung wird in ein Betriebsvermögen eingelegt, oder
  • der Mitarbeiter verlässt das Unternehmen (in diesem Fall gibt es aber eine äußerst attraktive Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber die bisher nicht festgesetzte Lohnsteuer zum Ende des Arbeitsverhältnisses, dann führt dies zu keinem weiteren geldwerten Vorteil, welcher normalerweise bei Nettolohnvereinbarungen entsteht)

Hinweis: Findet ein Betriebsübergang iSd § 613a dBGB statt, so fällt dies nicht unter eine schädliche Maßnahme, die eine Besteuerung bewirkt.

Weitere Vorteile

Durch § 19a Abs. 1 dEStG-E wird eine etwaige Festsetzungsverjähung und damit auch die Stundungszinsen vermieden.

Daneben gibt es eine maßgebliche Begünstigung hinsichtlich einer möglichen negativen Wertentwicklung: Ist der gemeine Wert der Beteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Mitarbeiters im Zeitpunkt der vorzunehmenden Besteuerung unter den ursprünglich nicht besteuerten geldwerten Vorteil gesunken, so unterliegt nur der (dann geringere) gemeine Wert der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt abzüglich einer geleisteten Zuzahlung der Besteuerung. Diese lohnsteuermindernde Wirkung entfällt nur dann, wenn die Wertminderung der Vermögensbeteiligung nicht auf eine betriebliche Maßnahme zurückzuführen ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme (insbesondere Ausschüttung oder Einlagerückgewähr) beruht. Kursgewinne unterliegen nur hinsichtlich des § 32d Abs. 1 dEStG bzw. des Teileinkünfteverfahrens der Besteuerung.

Ein weiteres Zuckerl hat der deutsche Gesetzgeber eingebaut: Halten Mitarbeiter die Mitarbeiterbeteiligung mindestens 3 Jahre, dann kommen Mitarbeiter mit Beteiligungen in den Genuss einer Fünftel-Regelung. Nur ein Fünftel des geldwerten Vorteils wirkt sich auf den progressiven Steuersatz aus. Somit profitieren die Mitarbeiter von einem günstigeren Steuersatz.

3. Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Österreich – es gibt Handlungsbedarf („Call for Action“)

Unsere deutschen Nachbarn sind jetzt wirklich ordentlich „vorgeprescht“, nicht alle Themen wurden dabei angegangen (das schwierige Bewertungsthema bleibt), durch die Möglichkeit der Steuerstundung (max. 12 Jahre) und der begünstigten Besteuerung (Behaltedauer von 3 Jahren vorausgesetzt) wurde die Wichtigkeit dieses Themas für die Startup-Welt aber in Deutschland erkannt.

Auch die Möglichkeit, allfälliger Wertreduzierungen in den Folgejahren steuerlich berücksichtigen zu können, klingt vielversprechend.

Vor diesem Hintergrund führt eine Schlechterstellung von Startups und deren Mitarbeitern im Vergleich zu unmittelbar angrenzenden Nachbarländern wie Deutschland zu einem nicht gerechtfertigten Standortnachteil für Österreich. Nachdem der österreichische Gesetzgeber bislang noch nicht aktiv geworden ist, besteht ein dringender Handlungsbedarf, um derartige Standortnachteile zu vermeiden.

Dieser Gastbeitag wurde von David Gloser und Christoph Puchner, beide Partner bei Ecovis Austria sowie Martin Liepert und Carmen Hartlaub, beide Ecovis München. ECOVIS Austria & Deutschland betreuen zahlreiche Startups und verfügen über langjährige Erfahrung in der Startup-Beratung.

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vl. Patrick Ratheiser (EY), Rainer Kalkbrener (ACP), Sulejman Ganibegovic (KEBA Digital) und Hermann Erlach (Microsoft) | (c) brutkasten
vl. Patrick Ratheiser (EY), Rainer Kalkbrener (ACP), Sulejman Ganibegovic (KEBA Digital) und Hermann Erlach (Microsoft) | (c) brutkasten

„No Hype KI“ wird unterstützt von ACPEYITSVKEBA GroupLenovoMicrosoftONTEC AI und der Universität Graz.


„Die Vorstellung, dass man dank KI seine Hausaufgaben nicht machen muss, ist grundfalsch. Ganz im Gegenteil: Gerade hier ist es essenziell, bei der Datenqualität und der gesamten IT-Architektur eine saubere Basis zu schaffen“, konstatiert Rainer Kalkbrener, CEO von ACP, im Staffelfinale der brutkasten-Serie “No Hype KI”.

Mit diesem Befund ist er in der Expertenrunde nicht alleine. Der Fokus verschiebt sich von theoretischen Machbarkeiten hin zu den harten Bedingungen für echten Business Value, so der Tenor.

Österreichs Status quo und der Weg aus der Sandbox

Hermann Erlach, General Manager Austria bei Microsoft, weist auf ein aktuelles Studienergebnis hin: Österreich befindet sich bei der KI-Nutzung weltweit in den Top 20. Während Konsument:innen die Technologie im privaten Alltag bereits intensiv nutzen würden, zeige sich im Unternehmensbereich – insbesondere im Mittelstand – jedoch noch Aufholbedarf bei der Adaption. Für Patrick Ratheiser, Director & Head of AI bei EY, ist dabei klar: Der wahre geschäftliche Mehrwert liege oft nicht in hochgradig gehypten Vorzeigeprojekten. “Es sind oft die unscheinbaren Machine-Learning-Lösungen und Prozessautomatisierungen, die den Unternehmen wirklich helfen”, sagt er.

Dennoch stecken derzeit viele Initiativen noch in isolierten Experimentierphasen fest. Sulejman Ganibegovic, CEO KEBA Digital, fordert daher mehr Risikobereitschaft, um Projekte aus der geschützten Laborumgebung in den produktiven Betrieb zu überführen. Sein Appell an die Entscheidungsträger:innen: „Lieber ist man einmal mutig und wagt den Schritt aus der geschützten Laborumgebung, anstatt sich zweimal feige davor zu drücken, endlich etwas Produktives umzusetzen“. Man müsse akzeptieren, dass auch eine KI-Lösung, die nicht zu 100 Prozent fehlerfrei funktioniert, bereits einen enormen Mehrwert liefern kann.

KI als unbestechlicher Spiegel der Datenqualität

Dass dieser Weg in die erfolgreiche Produktivität zwingend über saubere Datenstrukturen führt, ist breiter Konsens in der Runde. Kalkbrener warnt, dass die KI durch ihre weitreichenden Suchkapazitäten “schonungslos die Schwächen von bestehenden Systemen aufdeckt”. Denn ohne eine funktionierende Data-Governance, so der ACP-Chef “führt das am Anfang oft zu bösen Überraschungen, wenn plötzlich intern sensible Dokumente wie Gehaltslisten oder Passwort-Dateien dank KI für weite Teile der Belegschaft auffindbar werden.”

Auch Ratheiser betont, dass der bloße Import von unstrukturierten Firmendaten in ein KI-Sprachmodell keine Wunder bewirke: „Die Arbeit, die wir seit 20 Jahren bei der Datenqualität und beim Aufräumen versäumt haben, kann jetzt nicht einfach die KI für uns lösen“.

Regulierung: Innovationsbremse oder Türöffner?

Neben der internen Datenorganisation bestimmt auch der externe Rahmen maßgeblich, wie schnell KI im Unternehmensalltag ankommt. Ein differenziertes Bild zeichnen die Experten daher bei der Debatte um den europäischen AI Act. Für Ratheiser stellt das risikobasierte Regelwerk eine notwendige Basis dar, um den breiten Rollout von Use-Cases sicher skalierbar zu machen. “Ohne klare Policies und Governance sind autonome KI-Agenten im Unternehmen auf Dauer nicht steuerbar”, so der EY-Experte. Ähnlich pragmatisch sieht das Ganibegovic aus Sicht der Industrie. Er argumentiert, dass verbindliche Spielregeln gerade bei kritischen B2B-Infrastrukturen als Türöffner fungieren: „Wenn man KI in sensiblen Bereichen einsetzen möchte, braucht es einen Rahmen, der Vertrauen schafft. Klare Gesetze untermauern dieses Vertrauen und bringen Kunden dazu, sich für neue Anwendungen zu öffnen“.

Kalkbrener hingegen äußert sich deutlich kritischer. Er warnt, dass Regulatorien oft innovationsfeindlich seien und die Geschwindigkeit im Markt drosseln würden. “Man darf nicht den Fehler machen, aus Angst vor Regulierungen alle potenziellen Probleme schon im Vorfeld lösen zu wollen”, so der CEO. Europa verliere sonst in der globalen Wirtschaft an Wettbewerbsfähigkeit.

Der kulturelle Wandel: Menschen als „Manager von Agenten“

Letztlich entfalten aber weder saubere Daten noch die besten regulatorischen Rahmenbedingungen ihre Wirkung, wenn die Belegschaft nicht mitzieht – ein Befund, der sich übrigens wie ein roter Faden durch die gesamte “No Hype KI”-Staffel zog. Die massiven Auswirkungen auf die Unternehmenskultur bilden laut den Experten den entscheidenden Hebel für die Zukunft. Erlach prognostiziert den Aufstieg sogenannter „Frontier Firms“, die KI ganz selbstverständlich neben Kapital und menschlicher Arbeitskraft als elementaren Produktionsfaktor begreifen. Der organisatorische Durchbruch gelinge dann, „wenn jeder im Unternehmen beginnt, als Manager von Agenten zu agieren und den eigenen Job mithilfe von KI zu optimieren“. Mitarbeiter:innen, die diese Tools aktiv nutzen, würden vom Management als hochproduktiv wahrgenommen, während Verweigerer an Leistungsfähigkeit dramatisch zurückfielen.

Dass dieser Wandel die Teams bereits spürbar verändert, bestätigt Ganibegovic aus der Praxis: Wenn man ein AI-natives Team mit KI-Tools ausstatte, forme man quasi ein Team von „Avengers“ mit enormer Schlagkraft, das traditionelle Entwicklungszyklen im Softwarebereich massiv verkürzen könne. Um diesen Zustand jedoch flächendeckend zu erreichen, sei ein gezieltes Befähigen der Belegschaft notwendig, meint Ratheiser. Unternehmen müssten aktiv in den Aufbau von KI-Kompetenzen (Literacy) investieren, um Berührungsängste zu minimieren und den produktiven Umgang mit den neuen Werkzeugen strategisch im Arbeitsalltag zu verankern.

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