09.04.2025
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Dream: Startup von Ex-Kanzler Kurz eröffnet ersten europäischen Standort in Wien

Ende April eröffnet das Cyber-Security-Startup Dream seinen ersten europäischen Standort. Das Unicorn aus Israel hat einen prominenten Co-Founder: Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz.
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Die Dream-Gründer Shalev Hulio und Sebastian Kurz | (c) Dream
Die Dream-Gründer Shalev Hulio und Sebastian Kurz | (c) Dream

Dream sorgt allerdings nicht nur wegen seines bekannten Co-Founders für Aufsehen. Bereits zum Start im Jahr 2022 sicherte sich das Startup ein Investment von 20 Millionen US-Dollar. Rund ein Jahr später folgte eine weitere Finanzierungsrunde in Höhe von 34 Millionen US-Dollar.

Im Februar dieses Jahres erhielten Sebastian Kurz und Mitgründer Shalev Hulio, der frühere CEO der Spionagesoftware-Firma NSO, eine Kapitalzusage in Höhe von 100 Millionen US-Dollar. Die Runde wurde vom US-Investor Bain Capital angeführt. Damit erreichte Dream Security nur knapp drei Jahre nach seiner Gründung eine Unternehmensbewertung von 1,1 Milliarden US-Dollar und gehört damit offiziell zu den Unicorns. Schon bald eröffnet das israelische Unternehmen nun seinen ersten europäischen Standort – und zwar in Wien, der Heimatstadt von Sebastian Kurz.

Kurz hält 15 Prozent der Anteile

Neben den bestehenden Standorten in Abu Dhabi und Tel Aviv eröffnet Dream Security nun auch ein Büro in Wien – das Erste in Europa. Wie die Tageszeitung „Die Presse“ berichtet, werden von den insgesamt 200 Mitarbeitenden rund zehn in Wien arbeiten. Das Unternehmen betreut Kund:innen in Europa, Nahost und Südostasien – in Österreich gibt es bisher jedoch noch keine.

Vom Standort Wien aus sollen die europäischen Kunden betreut werden. Die Mitarbeiter:innen werden aber viel direkt bei den Kunden sein und auch remote arbeiten, erklärt ein Sprecher auf brutkasten-Anfrage. Die Wahl sei auch auf Wien gefallen, weil Kurz hier seinen Lebensmittelpunkt hat.

Dream Security wird von Co-Founder Shalev Hulio als CEO geführt. Zuvor war er übrigens CEO der israelischen NSO Group, die mit ihrer Spionage-Software Pegasus vor einigen Jahren für einen internationalen Skandal sorgte. Der dritte im Bunde ist Gil Dolev – CTO von Dream. Der Altkanzler trägt im Unternehmen die Bezeichnung “President” und hält derzeit rund 15 Prozent der Unternehmensanteile. 

Eröffnung: Ende April

Offiziell eröffnet werden soll der Standort Ende April. Laut „Die Presse“ verschickte man bereits Einladungen zur Feier – gefeiert wird in der Hannelore-Bar in Wien.

Der Sitz des Wien-Standorts von Dream ist an einer bereits bekannten Adresse: in der Fichtegasse im ersten Wiener Gemeindebezirk, wo auch Kurz‘ SK Management GmbH beheimatet ist. Der Exkanzler ist als ehemaliger Politiker nicht alleine an der Adresse. Unter anderem sind dort auch Elisabeth Köstingers PR-Unternehmen „e+ ventures GmbH“, Bernhard Bonellis Finanz- und Versicherungsdienstleistungs-Unternehmen und Gernot Blümel mit seiner „GT3 Wien Management GmbH“ einquartiert.

Gründungsaktivitäten von Kurz

Es ist allgemein bekannt, dass österreichische Ex-Politiker:innen sich nach ihrer Amtszeit gerne in Richtung Privatwirtschaft umorientieren. Sebastian Kurz ist dafür ein gutes Beispiel. Nachdem er sich nach vier Jahren aus der Politik zurückgezogen hatte, gründete er Anfang 2022 das Beratungs- und Beteiligungsunternehmen SK Management. Im September 2022 gründete er daraufhin gemeinsam mit Alexander Schütz die AS²K Beteiligungs GmbH. Erst 2024 nahm die Gründungsaktivitäten dann wieder Fahrt auf. Gemeinsam mit Emanuel Fussenegger und Markus Friesacher gründete Kurz die KFF Vision Green GmbH. Alle drei Unternehmen werden nicht als Startups klassifiziert. 

Außerdem investierte der Ex-Bundeskanzler in die Grazer Firma medaia GmbH und war bis Mitte 2024 mit zwei Prozent beteiligt. Uninvestiert bleibt Kurz nach seinem Ausstieg aus medaia nicht: Schließlich hält er über seine AS²K Beteiligungs GmbH 5,09 Prozent an der Wiener HeldYn CARE GmbH. 

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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