18.06.2026
FINANZIERUNG

Dream: Sebastian-Kurz-Scaleup holt weitere 260 Mio. Dollar bei 3 Mrd. Bewertung

Das KI-Cybersecurity-Scaleup mit Sitz in Tel Aviv schließt seine Series-C-Finanzierungsrunde ab. Das Geld soll in die weitere globale Expansion fließen.
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vl. Shalev Hulio (Co-Founder und CEO) und Sebastian Kurz, (Co-Founder and President) | (c) DREAM/eclipse media
vl. Shalev Hulio (Co-Founder und CEO) und Sebastian Kurz, (Co-Founder and President) | (c) DREAM/eclipse media

Anfang 2025 war Dream mit einer 100 Millionen US-Dollar schweren Finanzierungsrunde zum Unicorn geworden (brutkasten berichtete). Nun holte sich das Scaleup erneut frisches Kapital. Mit einem Investment von 260 Millionen US-Dollar erreicht es in seiner Series-C-Kapitalrunde eine Bewertung von drei Milliarden US-Dollar. Die Runde wurde von den Investmentfonds Bicycle Capital und Group 11 angeführt, gemeinsam mit Beteiligung von Bain Capital, Tru Arrow Partners, Antler „und weiteren globalen Investoren“.

„Wir sind noch ein junges Unternehmen, aber wir sind sehr dankbar, dass sich alles in die richtige Richtung entwickelt und wir schnell wachsen. Wir arbeiten weiter hart daran, dass es sich auch in den nächsten Jahren weiter so positiv entwickelt“, kommentiert Co-Founder und Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz, der als President von Dream fungiert.

Auch Co-Founder mit bekannter Vorgeschichte

Nicht nur sein Name ist ein klingender. Auch Mitgründer und CEO Shalev Hulio erlangte bereits zuvor internationale Bekanntheit. Als Co-Founder und Ex-CEO des Unternehmens NSO hatte er mit dessen Spionagesoftware Pegasus, die an Staaten vertrieben wurde, weltweit für Kontroversen gesorgt. Mit Dream wechselte Hulio vom Cyber-Offensiv- in den Cybersecurity-Bereich. Die Zielgruppe hat aber eine große Überschneidung: Staaten und Betreiber kritischer Infrastruktur. In diesem Bereich ist freilich auch der Ex-Kanzler bestens vernetzt.

Digitale Souveränität als neues Verkaufsargument

Im Produkt setzt Dream mit seinem „Cyber Language Model“ voll auf Künstliche Intelligenz, im Narrativ mittlerweile auch auf Digitale Souveränität, die zuletzt vor allem in Europa zum großen Thema wurde. „Die entscheidende Frage für Staaten ist nicht mehr, ob sie Künstliche Intelligenz einsetzen werden, sondern ob sie diese auch besitzen, betreiben und vollständig kontrollieren. Andernfalls begeben sie sich in eine kritische Abhängigkeit von anderen Staaten, wie beispielsweise China oder den USA“, sagt Kurz.

Und Hulio legt nach: „Wer die Kontrolle über seine KI verliert, verliert langfristig auch einen Teil seiner staatlichen Souveränität. So wie es undenkbar wäre, die Kontrolle über Verteidigung, kritische Infrastruktur oder die Innere Sicherheit aus der Hand zu geben, wird es künftig undenkbar sein, keine vollständige Kontrolle über die eigenen KI-Systeme zu haben.“ Dass KI-Modelle, auf denen zentrale Elemente staatlichen Handelns abgestützt sind, über Nacht abgestellt werden können, sei keine theoretische Debatte, wie man zuletzt bei „Fable“ von Anthropic gesehen habe, argumentiert man beim Unternehmen.

Cybersecurity: KI als Herausforderung und Lösung

Und wie will Dream das konkret lösen? Die KI-Systeme des Scaleups arbeiten laut Unternehmen „in einer völlig souveränen und sicheren Umgebung“. Dort biete man unter anderem einen umfassenden Cyber-Abwehr-Schirm, strukturiere sensible Daten als Entscheidungsbasis und decke noch unbekannte Cybersecurity-Schwachstellen („Zero Days“) auf. „Durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz hat sich Cybersicherheit grundlegend verändert. Herkömmliche Systeme können keinen ausreichenden Schutz mehr bieten. Nur durch den konsequenten Einsatz von KI auch in der Cyber-Abwehr ist ein Schutz auch in der Zukunft möglich“, sagt Hulio.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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