21.01.2026
HEALTH

Dorsi: Grazer Startup streckt Rücken im Kampf gegen Rückenschmerzen

Das österreichische Startup Dorsi Dynamics entwickelt ein app-gesteuertes Traktionssystem für den Heimgebrauch, das eine kontrollierte Entlastung der Wirbelsäule ermöglichen soll.
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(c) Dorsi Dynamics/Screenshot - Dorsi in der Anwendung.

Laut der MedUni Wien werden hierzulande rund zwei Millionen Menschen von Rückenschmerzen geplagt. Einer davon ist „Dorsi Dynamics“-Founder Patrick Fuchshofer, der sein Startup gemeinsam mit Arnulf Pascher, Michael Wild, Valentin Gritsch und Dominik Novak gegründet hat. Die Grazer produzieren ein Gerät, das den Rücken dehnt und so den Schmerz reduzieren soll.

Dorsi: Kontrollierte Wirbelbelastung

„Die Idee zur Gründung entstand aus eigener Betroffenheit heraus“, erklärt Fuchshofer. „Über mehrere Jahre bestanden bei mir Rückenschmerzen infolge von Skoliose und Bandscheibenvorwölbung. Die regelmäßig angewendete Traktionstherapie beim Orthopäden zeigte gute Wirkung, war jedoch mit hohem zeitlichem Aufwand verbunden. Nach rund 30 bis 40 Sitzungen entstand der Ansatz, diese Form der kontrollierten Wirbelsäulenentlastung sicher, intelligent und alltagstauglich für zu Hause umzusetzen.“

Gesagt, getan. Dorsi ist konkret ein intelligent gesteuertes Traktionssystem zur Wirbelsäulenentlastung für den Heimgebrauch. Der USP des Startups liegt in eben jener präzisen App-Steuerung relevanter Parameter sowie in einer adaptiven Echtzeit-Anpassung während der Nutzung. Zusätzlich besteht eine Kooperation mit Smartwatch-Produzent Garmin zur Einbindung von Gesundheitsdaten (Stresslevel) zur dynamischen Anpassung der Traktion.

Steuerung per App

Für die Anwendung positioniert sich die nutzende Person mit dem Gesäß auf dem mobilen, fahrbaren Mittelteil. Über die App können verschiedene Programme sowie die gewünschte Zugkraft eingestellt werden. Zu Beginn wird eine milde Dehnung von bis zu fünf Kilogramm empfohlen. Die Anwendung kann täglich erfolgen, abhängig von Schmerzempfinden oder gewünschter Entspannung. Die Zugkraft kann schrittweise bis auf maximal 20 Kilogramm gesteigert werden.

Physiologisch bewirkt die Traktion eine Streckung der Wirbelsäule. Dadurch werden die kleinen Wirbelgelenke (Facettengelenke) entlastet. Auch die Bandscheiben sollen profitieren: Im Laufe des Tages verlieren sie durch Belastung an Höhe und Wassergehalt, wie Arnulf Pascher per Video erklärt. Durch die Streckung entstehen Zugkräfte zwischen den Wirbelkörpern, die einen Unterdruck im Kern der Bandscheibe erzeugen. Dieser fördere die Wiederaufnahme von Flüssigkeit, wodurch sich die Bandscheibe rehydriere, erhole und wieder an Höhe gewinne.

Wellnessprodukt mit Zugkraft

Dorsi an sich ist kein medizinisches Produkt, sondern eher in der Anwendung mit Wellness-Produkten wie Massagesesseln oder dem Aushängen an einer Stange vergleichbar, bei denen teilweise höhere Zugkräfte auf die Wirbelsäule wirken.

„Es ist bewusst als Wellnessprodukt positioniert, stellt keine medizinische Diagnose und ersetzt keine medizinische Behandlung“, stellt Fuchshofer klar. „Jedoch ist ergänzend festzuhalten, dass durch die regelmäßige Eigenanwendung von Dorsi in den letzten Jahren nachweislich mehrere tausend Euro an orthopädischen Behandlungen eingespart werden konnten. Dies unterstreicht das präventive und entlastende Potenzial der Anwendung.“

Test in Graz möglich

Aktuell liegt der Fokus des Founder-Teams auf der Produktentwicklung sowie auf Marktüberleitung und Investoren-Readiness. „Dorsi ist vorbestellbar, Tests in Graz sind kostenlos möglich. Alternativ kann das Gerät für drei Wochen gemietet werden“ sagt Fuchshofer. „Ab 2027 ist ein Absatz von rund 500 Geräten pro Jahr geplant, langfristig wollen wir 2.000 bis 5.000 Geräte jährlich auf internationalen Märkten vertreiben.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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