13.03.2019

Was die geplante Digitalsteuer für Startups bedeuten wird

Auf EU-Ebene ist die geplante Digitalsteuer vorerst gescheitert, nun will Österreich auf eigene Faust Google und Facebook zur Kasse bitten. Startups sollen davon nicht betroffen sein.
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Digitalsteuer
(c) Fotolia/yurolaitsalbert

Am Dienstag wollten sich die EU-Finanzminister auf eine neue Digitalsteuer einigen, mit der IT-Konzerne wie Facebook und Google gezwungen werden, ihre Umsätze in jenem Land zu versteuern, in dem sie entstehen. Die Abstimmung scheiterte jedoch an den Stimmen von Dänemark, Schweden, Estland und Irland. Österreichs Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP) will daher nun eine eigene Lösung schaffen, mit der die US-Unternehmen hierzulande zur Kasse gebeten werden.

+++ Reform des EU-Urheberrechts in der Zielgeraden +++

Noch heuer soll der gesetzliche Rahmen dafür definiert werden, ab Anfang 2020 soll die neue Online-Werbeabgabe gelten. „Laut dem Ministerratsvortrag (MRV 41/14) vom 11.1.2019 soll in Anlehnung an den auf europäischer Ebene diskutierten Richtlinien-Vorschlag die österreichische Digitalsteuer drei Prozent betragen“, heißt es im Detail vom Finanzministerium auf Anfrage des brutkasten. Die Digitalsteuer soll für Umsätze im Bereich der Online-Werbung gelten, also zum Beispiel für Suchmaschinenwerbung.

Digitalsteuer: Grenzen für Startups

Von den Befürwortern der Digitalsteuer wird stets argumentiert, dass diese besonders auf Großkonzerne wie Google und Facebook abzielt, die bisher kaum oder gar keine Steuern in Österreich gezahlt haben. Doch werden davon auch ausländische Startups getroffen, die nach Österreich expandieren wollen?

Seitens des Finanzministeriums heißt es, dass hier „hohe Schwellenwerte (Bagatellschwellen) vorgesehen sind, sodass Startups nicht betroffen sein werden.“ Auf der Website des Ministeriums steht geschrieben, dass die Steuer für digitale Konzerne mit einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro und einem Österreich-Umsatz von zehn Millionen Euro vorgesehen ist.

Außerdem heißt es dort, dass Online-Vermittlungsplattformen – also zum Beispiel AirBnB – besteuert werden und stärkeren Meldepflichten unterliegen sollen.

Steuer auf Paketlieferungen

Zudem prescht Löger auch in einem anderen Schritt vor: Schon bald könnte für Paketlieferungen aus dem nichteuropäischen Ausland bereits ab dem ersten Cent Warenwert eine Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Dadurch sollen heimische Händler geschützt werden. Derzeit sind Lieferungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro steuerfrei.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine rein österreichische Lösung, sondern um die Ende 2017 novellierte EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese Richtlinie muss ab 2021 von allen EU-Staaten umgesetzt werden. Es handelt sich hierbei stets um Lieferungen von Drittstaaten in EU-Länder: Wer also innerhalb der EU seine Waren verschickt, ist nicht betroffen. Wer direkt aus China liefert, wird zur Kasse gebeten.

Weitere Schritte geplant

Laut Finanzministerium war beim Treffen der Finanzminister aus den abschließenden Worten des rumänischen Vorsitzenden erkennbar, „dass die Präsidentschaft nicht die Absicht hat dieses Dossier weiterzuverfolgen.“ Möglich sei, dass einige Mitgliedstaaten versuchen werden, den Vorschlag neuerlich auf den Verhandlungstisch zu bringen. Gleichzeitig wird die Diskussion auf OECD-Ebene hinsichtlich einer globalen Lösung fortgesetzt, heißt es aus dem Ministerium: Nachdem jedoch in beiden Fällen keine Einigung absehbar ist, werde Österreich erste nationale Maßnahmen ab Anfang 2020 verwirklichen.


=> zur Page des Ministeriums

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© Edward Jenner

Ziel der neuen Initiative ist es, EU-prämierte Innovationsvorhaben schneller in die Praxis umzusetzen und strategische Schlüsseltechnologien am Standort Österreich zu stärken.

Dafür übernimmt Österreich künftig direkt die europäische Projektbewertung für ausgewählte Vorhaben. Da eine zusätzliche nationale Fachbegutachtung entfällt, soll der Prozess beschleunigt und der bürokratische Aufwand für Forschende und Gründerinnen sowie Gründer minimiert werden. Das Programm orientiert sich an den Kernzielen der nationalen Industriestrategie 2035, die eine Erhöhung der technologischen Souveränität sowie der wirtschaftlichen Resilienz vorsieht.

Zwei Förderschienen für Startups und Forschung

Das neue Instrument unterteilt sich in zwei spezifische Linien, die unterschiedliche Entwicklungsphasen abdecken:

  • „ERC Proof of Concept Seal of Excellence“: Diese Linie unterstützt die wirtschaftliche Verwertung von bereits vorliegenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Hierfür wird ein nicht rückzahlbarer Pauschalbetrag von 150.000 Euro pro Projekt vergeben.
  • „EIC Accelerator Seal of Excellence“: Diese Schiene richtet sich gezielt an österreichische Startups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit hochgradig innovativen, skalierbaren Projekten. Die Förderung deckt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Projektkosten ab, wobei die Maximalsumme bei 2,5 Millionen Euro pro Projekt liegt.

Schlanke Abwicklung in der Pilotphase

Die FFG setzt das Programm zunächst im Rahmen einer Pilotphase um. Um die administrativen Hürden so gering wie möglich zu halten, kommt eine sogenannte „Lump-Sum-Logik“ zum Einsatz. Als Grundlage für den pauschalierten Zuschuss dient dabei direkt der bereits positiv bewertete Horizon-Europe-Antrag.

Laut FFG-Geschäftsführerin Henrietta Egerth soll dieses Verfahren den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren. Dadurch könnten sich die Beteiligten stärker auf die eigentliche Verwertung und die Marktwirkung ihrer Innovationen konzentrieren.

Auch von politischer Seite wird die Initiative unterstützt: Innovationsminister Peter Hanke erklärte: „Mit der neuen Seal of Excellence-Förderung schaffen wir einen schnelleren und effizienteren Weg, um europäisch ausgezeichnete Spitzenforschung und Deep-Tech-Innovationen umzusetzen.“ Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer verwies zudem auf den globalen Wettbewerb um Schlüsseltechnologien. Hier sei mehr Tempo bei Innovationen notwendig, um den heimischen Standort nachhaltig abzusichern.

Die Einreichung ist ab sofort laufend über das digitale Portal „FFG eCall“ möglich. Einzige zwingende Voraussetzung für die Antragstellung bleibt das bereits verliehene EU-Exzellenzsiegel.

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