15.01.2018

Es fehlt nicht viel zur Digitalisierung des Steuersystems

Gastbeitrag. David Campbell und Georg Hanschitz haben sich in einem akademischen Beitrag der möglichen Digitalisierung des Steuersystems angenommen. Ihre Kernaussage: Sie könnte relativ leicht umgesetzt werden und brächte viele Vorteile.
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Digitalisierung des Steuersystems
(c) fotolia.com - pictworks: Das Aus für Block und Taschenrechner bei Steuern wäre nicht so schwer zu erreichen.

„Was digitalisiert werden kann, wird digitalisiert – früher oder später. Auch das Steuersystem.“ – Diese These stellen die beiden Autoren Georg Hanschitz und David Campbell einem Beitrag zur Digitalisierung des Steuersystems voran, der 2018 im Handbuch „Cyber-Development, Cyber-Democracy and Cyber-Defense“ im Springer Verlag erscheinen wird und vorab bereits im Digital-First-Bereich des Verlages zu lesen ist.

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„No-Touch ist bereits jetzt technisch möglich“

In Zukunft werden End-to-End-Steuersysteme die heutigen komplexen Vorsteuersteuerregelungen ersetzen und für Unternehmer und Selbstständige massive Erleichterungen bieten, glaubt der Qualitäts- und Organisationsentwickler David Campbell, der an der Universität Klagenfurt lehrt. Die Möglichkeiten seien dabei nahezu unbegrenzt, antwortet der Politikwissenschafter und Wirtschaftsrechtler Georg Hanschitz, der für die Bundes-Wettbewerbsbehörde tätig ist, auf die Frage, wo die Grenzen der Digitalisierung des Steuersystems liegen. Er fasst zusammen: „In den 1990er Jahren war es eine Innovation, dass Steuerbehörden begonnen haben Eingaben auch Online zu administrieren. Später wurde mit E-Government der erste Schritt in Richtung Digital-First gemacht, in den letzten Jahren war von 1-Klick Steuererklärungen die Rede. Heute können wir sagen, No-Touch ist bereits jetzt technisch möglich.“

Es fehlen nur Schnittstellen zu Kostenträgern

Die Idee kam den Autoren nach Einführung der elektronischen Registrierkassen 2016. Nachdem bei diesen oft auch Warenwirtschaftssysteme angebunden werden, würden lediglich noch Schnittstellen zu Kostenträgern fehlen, um eine No-Touch Steuererfassung und -Zahlung zu realisieren. Das sei einfacher als man denkt, sagt Hanschitz. In der Regel sind Kosten immer ähnliche Positionen (egal ob fix oder variabel): Infrastruktur (Büroinfrastruktur, Miete für Maschinen und Anlagen, Server etc. ), Einkauf (Rohstoffe, Knowhow), Produktion (Personal) und Vertrieb (inkl Marketing). Wer diese Positionen, genauso wie seinen Umsatz, elektronisch erfasst, kann bereits heute auf Kopfdruck Gewinn und Steuerlast errechnen – inkl. aller Lohnnebenkosten.

Auch ohne Zugriff auf Privat- und Durchlaufkonten möglich

„Wir haben uns die Frage gestellt, wenn die Datenerfassung kein Problem darstellt, warum sollte die Steuerzahlung via Jahresabrechnung oder quartalsweise Vorauszahlung abgewickelt werden? Dann prüften wir Möglichkeiten der Digitalisierung des Steuersystems. Wichtig war uns dabei, dass es keinen Zugriff auf Privatkonten oder auch nicht für den Zweck der Steuerzahlung eingerichtete Konten (Durchlaufkonten) gibt“, sagt Hanschitz. Das sei durch die Schaffung standardisierter Schnittstellen zwischen der Steuerverwaltung und den Unternehmen bzw. Selbständigen realisierbar – mittels eigenen Steuerkonten und automatisierten, monatlichen Unternehmensberichten, die die Validität der ausgewiesenen Posten bestätigen.

Blockchain könnte für Datensicherheit sorgen

Ein weiterer zentraler Punkt sei Datensicherheit: Vertrauliche Daten von Einzelpersonen, Unternehmen, und Organisationen bräuchten besonderen Schutz. Datenlecks könnten leicht von Hackern zur Industriespionage bzw. für Spekulationen verwendet werden. Ein Vorteil sei dabei, dass derzeit weltweit alle großen Beratungsunternehmen Big Data Lösungen für Just-in-Time-Anwendungen entwickeln. Im Februar 2017 stellte das Beratungsunternehmen McKinsey & Company (2017) eine Lösung gegen unbefugten Zugriff im öffentlichen Sektor, durch die Verwendung eines Blockchain-Datenmanagements vor. Eine vielversprechende Lösung, so Hanschitz, der in einem anderen Kapitel des genannten Springer Handbuches die Möglichkeiten von Blockchain-Anwendungen im Bereich des Online-Wahlrechts beschreibt.

Besteuerung (und Berichterstattung) des selbständigen Einkommens wäre dann auch nicht komplizierter als die Besteuerung von Arbeitseinkommen.

Kein Steuerberater mehr für EPU durch Digitalisierung des Steuersystems?

David Campbell sieht Online-Steuerkonten besonders im Bereich von beschäftigungsabhängigen und selbstständigen Tätigkeiten als Vorteil. Die Schaffung von Online Steuerbilanzen von (und für) natürlichen selbständig tätigen Personen bedeutet, dass die Steuerbehörden automatisch Steuerrechte und Pflichten verwalten könnten. Besteuerung (und Berichterstattung) des selbständigen Einkommens wäre dann auch nicht komplizierter als die Besteuerung von Arbeitseinkommen. Einzelpersonen müssten nicht länger teure Steuerberater konsultieren und haben nicht das Risiko, „nicht gemeldetes Einkommen“ zu haben.

Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit

Sogenannte Global-Tax-Accounts würden überdies helfen, ein aktuelles Problem bestehender Steuersystemen zu lösen: Digitale Steuerregime können Werkzeuge bereitstellen, um den „Standort“ der Wertschöpfung genauer zu identifizieren und zu lokalisieren. Besonders im Hinblick auf Steuervermeidungskonstruktionen wäre dies ein wertvoller Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit, sind die Autoren überzeugt. Für den Staat ergibt sich noch ein Vorteil durch die Digitalisierung des Steuersystems: Die mögliche Nutzung der Steuerberichterstattung für die Entwicklung von Statistiken über die Finanzierung und Finanzierungstrends für Forschung und Innovation. Anonymisierte real-time Informationen über Steuern und Steuereinnahmen wären dabei Grundlage für real-time Statistiken. So könnten Informationen zu forschungsbezogenen Steuerabzügen für die Schätzung aggregierter Forschungsausgaben und Innovationsleistungen dienen.

„Kontinuierliche Reflexion ist systemimmanent“

Die Autoren resümieren im Sinne einer epistemischen Steuerpolitik: Steuersysteme seien gezwungen, neuen Trends und Weiterentwicklungen zu folgen um effektiv und verhältnismäßig zu bleiben. Kontinuierliche Reflexion über die Gültigkeit und Zuverlässigkeit der angewandten Instrumente der Besteuerung seien systemimmanent. Globale Unternehmensformen seien dafür gleichermaßen Gratmesser wie neue Selbständige, Mischformen von Angestellten und Selbständigen und staatenübergreifend tätige Einzelunternehmer. Die Autoren verstehen ihren Beitrag als akademische Diskussionsgrundlage einer Neuentwicklung von Steueradministration.

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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