28.03.2023

Digitale Schule: So steht es um das österreichische Bildungssystem wirklich

Im Jahr 2018 setzte sich das österreichische Bildungsministerium eine Digitalisierungsoffensive als Ziel. Fünf Jahre später zieht der brutkasten eine erste Bilanz.
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Das österreichische Bildungssystem wird digitaler. (C) AdobeStock
Das österreichische Bildungssystem wird digitaler. (C) AdobeStock

„Die Aufgabe von Schulen ist es, die Kinder auf eine Zukunft vorzubereiten, die wir selbst noch nicht kennen“, sagt Thomas Strasser, Professor für technologieunterstütztes Lehren und Lernen an der PH Wien. Die Digitalität des Bildungssystem ist dabei ein wichtiger Hebel.

Musterschüler Estland

Ein Smartboard zeigt die neueste Mathematik-Aufgaben an: „In einen Bus steigen sieben Leute, es gibt aber nur zwei freie Plätze. Wie viele Menschen müssen stehen?“. Zur Auswahl stehen vier mögliche Antworten. Vor jedem Kind der Klasse befinden sich vier zu den Antworten passende Codes. Die Kinder halten die entsprechende Seite nach oben, und ihre Lehrerin scannt die gesamte Klasse mit dem Tablet ab. Nach wenigen Sekunden weiß die Lehrerin, wer richtig geantwortet hat und wer falsch lag. Die Lösung erscheint zeitgleich auf der Tafel.

Was sich für österreichische Augen, wie eine Zukunftsvision liest, war laut einer Spiegel-Reportage in Estland schon 2017 Usus. Obwohl Estland laut OECD-Bericht im Jahr 2018 mit 4,7 Prozent seines BIPs ebenso viel Geld wie Österreich in das Bildungssystem investierte, war man im Baltikum stets der Vorreiter im Digitalisierungsbereich. 1999 wurden alle estnischen Schulen ans Internet angeschlossen, 2020 alle Schulbücher digitalisiert.

Österreich hinkte in der Vergangenheit im Vergleich zum Musterschüler, der laut PISA-Tests eines der besten und effizientesten Bildungssysteme Europas besitzt, hinterher. Eine Erhebung des Bildungsministeriums aus dem Jahr 2018 hatte ergeben, dass nur 5,9 Prozent der NMS-, 6,4 Prozent der AHS und 14,6 Prozent der BMHS Notebook-Klassen führen.

Während in Estland bereits 1999 alle Schulen ans Internet anschloss, verfügten hierzulande 2018 nur 45,5 Prozent der NMS, 50,6 Prozent der AHS und 59,6 Prozent der BMHS über einen WLAN-Zugang in allen Unterrichts- und Aufenthaltsräumen. Zudem wurde an jeder dritte Schule gänzlich ohne schülereigenen Geräten (Smartphones, Tablets oder Notebooks) gearbeitet. Eine OGM-Meinungsumfrage aus dem Jahr 2018 ergab, dass drei Viertel aller Lehrer:innen unzureichend auf die digitale Lerninhalte vorbereitet sind.

Der Bildungsexperte Strasser spricht in diesem Zusammenhang gerne vom Bürgermeister:innen-Phänomen.  Ortschef:innen hätten Schulen ein Smart Board gekauft, sich für die Bezirkszeitung ablichten lassen und die Lehrer:innen danach oft allein gelassen. „Keine Spur von methodisch-didaktischen Hilfestellungen, nur das Gerät“, so Strasser. Das ist jetzt nicht mehr der Fall.

Masterplan Digitalisierung als politische Hausaufgabe

Die ernüchternden Zahlen veranlassten 2018 das Bildungsministerium im, das noch von Heinz Fassmann (ÖVP) geleitet wurde, den „Masterplan Digitalisierung“ auszuarbeiten. Bis 2023 setzte sich Österreich als Ziel, das Bildungssystem schrittweise zu digitalisieren. Im dazu erstellten Bericht hieß es abschießend, dass die Umsetzung notwendig sei, man „aber keine Wunder erwarten“ solle. Fünf Jahre später zeigt sich, Österreich schließt auf. Eine brutkasten-Anfrage beim Bildungsministerium hat ergeben, dass sich zuletzt etwas getan hat.

Mittlerweile haben 99,2 Prozent der Bundesschulen WLAN in den Klassenräumen, den Pflichtschulen liegt dieser Anteil bei 84,2 Prozent. Zudem sind 100 Prozent der Bundesschulen ans Breitband angebunden. 95 Prozent der Sekundarstufe 1, der AHS sowie der Mittel- und Sonderschulen nehmen darüber hinaus bei der Endgerätemaßnahme des Bildungsministeriums teil.

Strasser: Bildungssystem holt auf

Aus den Versäumnissen der Vergangenheit dürfte man gelernt haben. Bildungsexperte Strasser sieht Österreich „auf einem guten Weg“. Mit der Einführung des Schulfaches „Digitale Grundbildung“, das in der fünften bis achten Schulstufe unterrichtet wird, bewegt sich etwas. Hier lernen die Schüler:innen den richtigen Umgang mit digitalen Instrumenten. Dabei geht es weniger um Programmier- und Codingskills, die laut Strasser zu „Buzzwords“ in der Debatte wurden, sondern viel mehr um gesellschaftlichen Auswirkungen emergierende Trends und wie man aus diesen Nutzen ziehen kann. Welcher Quelle vertraue ich? Wie gehe ich mit meinen Daten im Internet um? Diese und viele weitere Fragen werden behandelt.

„Die Gefahr, die aber zu sehen ist, ist, dass andere Lehrer:innen gerne digitale Inhalte auf das Schulfach Digitale Grundbildung abschieben“, sagt Strasser. Der best case, wo derzeit noch größeres Aufholpotential bestehe, wäre das Fach Digitale Grundbildung und die Integration von digitalen Inhalten in andere Fächer. So brauche es u.a. in Geografie, Englisch, Mathematik und auch in Sport mehr digitale Inhalte.

Hausaufgaben gemacht, Verbesserungen kommen

Zuletzt steigt die Bereitschaft von Lehrkräften, vermehrt auf digitale Inhalte zu setzen. Entsprechende Fortbildungen werden an den Pädagogischen Hochschulen immer besser angenommen. „Hier ist Chat GPT ein echter Segen, denn dadurch haben auch die größten KI- und Digitalisierungsskeptiker gelernt, dass man die Augen davor nicht verschließen kann“, so Strasser. In den vergangenen fünf Studienjahren wurden laut Bildungsministerium 13.836 Fortbildungsveranstaltungen zur Erweiterung der Digitalisierungskompetenzen an den Pädagogischen Hochschulen abgehalten.

Trotz des Lobs gibt es aber noch Luft nach oben. Digitale Lernelemente werden in der Lehrerausbildung noch immer häufig als Wahlpflichtfächer in den Lehramts-Curricula angeboten. Strasser wünscht sich eine Implementierung dieser Skills und Themen als Pflichtfächer. Denn so ist es derzeit in Österreich gelegentlich noch immer Glückssache, ob man Lehrer:innen hat, die sich mit digitalen Skills beschäftigen oder nicht. Um dies umzusetzen, müssen die Curricula geändert bzw. angepasst werden. Das passiert im gegenseitigen Austausch zwischen Hochschulen und Bildungsministerium, wobei das letzte Wort immer das Ministerium hat.

Weitere Baustellen sind u.a. die Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesschulen – ein Unterschied, der oft auch unterschiedliche technische und didaktische Rahmenbedingungen hervorruft. Ob der Blick nach Estland tatsächlich die Zielrichtung für Österreich sein muss, bezweifelt Strasser. Alles „durch-zu-digitalisieren“ sei nicht der Weisheit letzter Schluss. Vielmehr geht dem Experten zufolge, um eine zielgerechte Vermittlung digitaler Kompetenzen mit digitalen und humanistischen Skills für Lehrkräfte. Den Digitalisierungsfortschritt in Österreich, der Curricula, Struktur und Entwicklung umfasst, benotet der Fachmann derzeit mit 2-.

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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