12.05.2021

In Graz kann man jetzt Startup studieren

Die FH JOANNEUM vermittelt im interdisziplinären Masterstudiengang Digital Entrepreneurship die nötigen Skills für Selbstständigkeit.
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Im neuen Master-Studiengang Digital Entrepreneurship an der FH Joanneum kann man
Im neuen Master-Studiengang Digital Entrepreneurship an der FH Joanneum kann man "Startup studieren" | (c) Maximilian Thum
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Kann man Unternehmer*in sein lernen? Oder ist es eine Veranlagungssache? „Beides ist richtig. Man kann jedenfalls die Kompetenzen erwerben und ein dementsprechendes Mindset entwickeln“ sagt Doris Kiendl. Sie ist Studiengangsleiterin des neu geschaffenen Masterstudiengangs Digital Entrepreneurship am Standort Graz der FH JOANNEUM. In diesem sollen Absolvent*innen unterschiedlicher Bachelorstudien aus Bereichen wie Wirtschaft, Technik, IT, Medien und Design das Rüstzeug bekommen, ein digitales Startup zu gründen beziehungsweise als Innovator*in in etablierten Unternehmen tätig zu sein. „Ziel ist es, ein interdisziplinäres Team von Studierenden zu haben, die sich gegenseitig inspirieren“, meint Kiendl.

Digital Entrepreneurship: Mehrere neue Ansätze im Studiengang

Dabei sei der Masterstudiengang in mehrerlei Hinsicht ein Novum in Österreich: „Eine Neuheit besteht darin, eine wirtschaftlich-technische Ausbildung für gründungswillige Absolventinnen und Absolventen aller Fachdisziplinen anzubieten. Auch das didaktische Konzept, bei dem Coaching und Mentoring der Studierenden sowie projektorientiertes Arbeiten in multidisziplinären Teams im Zentrum stehen, ist neuartig“, so die Studiengangsleitern. Für den aktuellen Studiengang kann man sich noch bis 1. Juni bewerben.

Die Studierenden aus unterschiedlichen Fachrichtungen sollen sich im Studiengang Digital Entrepreneurship gegenseitig inspirieren
Die Studierenden aus unterschiedlichen Fachrichtungen sollen sich im Studiengang Digital Entrepreneurship gegenseitig inspirieren | (c) Maximilian Thum

Im Rahmen des Studiums geht es nicht nur um die notwendigen Basics wie Businessplan, unternehmensrechtliche Fragen und mögliche Förderungen. Die Studierenden entwickeln gemeinsam ihre digitalen Geschäftsideen und sollen dabei ihre individuellen Fähigkeiten, ihr „Entrepreneurial Mindset“ entfalten. „Überdies stärken sie ihre Kompetenzen in den Bereichen digitale Geschäftsmodelle, Service Engineering und digitale Technologien. Das Plus: Von Beginn an kommen die Studierenden mit steirischen, nationalen und internationalen Treibern des Gründungsökosystems in Kontakt und können dieses Netzwerk aktiv nützen“, sagt Kiendl.

„Noch viel Aufholbedarf in Österreich“

Und warum braucht es das alles überhaupt? 2019 haben FH JOANNEUM und Joanneum Research eine Studie zum Thema Gründungsneigung und Entrepreneurship veröffentlicht, erzählt Kiendl: „Untersucht wurden die fördernden und hemmenden Rahmenbedingungen im unternehmerischen Ökosystem für Gründerinnen und Gründer in der Altersgruppe der 18- bis 34-Jährigen. Conclusio daraus ist, es gibt es noch viel Aufholbedarf in Österreich im Verhältnis zu Deutschland und Schweiz und Wirtschaftsbildung erhöht die Neigung, ein Unternehmen zu gründen“. Mit dem Studiengang Digital Entrepreneurship wolle man genau hier ansetzen.

Die Bewerbungsfrist für den Studiengang mit Start im Wintersemester 2021 ist der 1. Juni 2021.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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