05.02.2021

Steirer Blockchain-Startup schlittert in Konkurs

Das FinTech Difacturo mit Sitz in Gleisdorf in der Steiermark stand nach eigenen Angaben unmittelbar vor der Marktreife, scheiterte aber an mangelnder Finanzierung.
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Das Blockchain-Startup Difacturo aus Gleisdorf, Steiermark, strebt keine Fortführung des Geschäfts an
Das Blockchain-Startup Difacturo aus Gleisdorf, Steiermark, strebt keine Fortführung des Geschäfts an

Mit seiner Blockchain-basierten E-Rechnung wollte das Steirer Startup Difacturo neue Maßstäbe im Rechnungswesen setzen. Und ein Investment, Förderungen durch die FFG, mehrere gewonnene Wettbewerbe und Partnerschaften u.a. mit dem Bundesrechenzentrum (BRZ) schienen dem 2018 gegründeten Unternehmen Recht zu geben. Doch der Plan ging scheinbar nicht auf: Difacturo eröffnete vergangene Woche ein Konkursverfahren, soll also nicht fortgeführt werden. Und das, obwohl es im Insolvenzantrag (laut Angaben des KSV1870) heißt: „Die entwickelte Software steht unmittelbar vor Marktreife, der Break-Even war für 2021 geplant“.

„Förderungsgelder nicht ausgereicht“

Betroffen sind ca. 30 Gläubiger. Zuletzt hatte das Startup aber nur mehr einen Dienstnehmer. Es werden eine ganze Reihe an Gründen für die Insolvenz genannt. Vor allem hätten „die Förderungsgelder nicht ausgereicht, um sämtliche laufende Kosten der Produkt- und Softwareentwicklung abzudecken“. Zudem habe der „Chefentwickler“ der Software das Unternehmen unvorhersehbar im Dezember 2019 verlassen. „Dies führte zu Zeitverzögerungen in der Programmierung und zu Problemen bei der Softwareentwicklung. Diese Verzögerung war in der Planung nicht enthalten“, heißt es weiter.

Liquiditätsprobleme hätten im letzten Quartal des Jahres 2020 auch zu Abgängen von Dienstnehmern geführt (zwischenzeitlich hatte das Startup bis zu sieben). „Auch die Covid-19 Krise führte zu Verunsicherungen im Marktumfeld, die verstärkten Vermarktungs-/Verkaufsbemühungen der bereits fertigentwickelten Produktkomponenten zeigten somit nicht die erwartete Wirkung“, so Difacturo.

Investoren zeigen Interesse an Difacturo-Software

Auch wenn man beim Gleisdorfer Startup keine Sanierung durchführen will, scheint der Plan zu bestehen, die entwickelte Software fortzuführen. So heißt es beim KSV1870: „Die entwickelte Software und die damit einhergehenden Prozesse und das Know-How stellen aus Sicht der Schuldnerin einen erheblichen Wert dar. Es gibt diverse Unternehmen/Investoren welche an der entwickelten Software samt Prozessen Interesse zeigen. Der Insolvenzverwalter wird die Aktiva bestmöglich zu verwerten haben“.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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