11.11.2015

Diese 3 Punkte überzeugen Investoren

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Alberto Sanz ist ein alter Hase im Online-Business. Der Österreicher war Manager bei eBay Österreich & Schweiz und ging dann nach Deutschland, um die Geschäftsführung der Autoscout24-Gruppe zu übernehmen. Jetzt ist er als Geschäftsführer des juristischen Fachverlags LexisNexis nach Wien zurückgekehrt und investiert selbst in Startups – etwa in die Immobiliensuchmaschine Zoomsquare. Dem Brutkasten hat Sanz anhand von Zoomsquare verraten, auf was er bei Startups besonders achtet.

1. Gibt es einen Markt?

Sanz erklärt anhand von Zoomsquare: “Das Konzept Anzeige gibt es schon länger als wir auf der Welt sind – Suchen und Finden wird es immer geben. Und bei welcher Anzeigenart wird am meisten Geld bewegt? Das ist das Immobilienanzeigengeschäft – in allen Ländern.“

2. Gibt es einen Mehrwert für den Kunden?

Sanz: “Brauchen wir die X-te Immobilienplattform? Eigentlich ist die Antwort Nein. Es braucht aber eine, die etwas kann, was andere nicht können. Bei Zoomsquare hat man als Suchender auf einer Plattform den gesamten Markt abgebildet. Die nächste Frage: Metasuchmaschinen hat auch schon jemand erfunden. Die meisten Metasuchmaschinen durchsuchen nur große Plattformen und holen sich dort nur jene Daten, die auf allen diesen Plattformen verfügbar sind. Die Informationsdichte beschränkt sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner. Zoomsquare geht einen komplizierteren Weg und reichert die Daten an mit Informationen, die die Plattformen oft nicht einmal selbst haben.”

3. Wie stabil ist die Geschäftsidee?

Sanz: “Hat man die Möglichkeit die Idee so schnell umzusetzen, dass es andere nicht auch einfach machen? Da spielt bei Zoomsquare die Anhängigkeit von den Ausgangsplattformen eine Rolle. Klassische Metasuchen holen sich alle Daten von zwei bis drei großen Plattformen – wenn eine den Hahn abdreht, ist die Metasuche am Ende. Zoomsquare greift auf 90 Prozent der Anzeigen-Websites zu und holt sich die Informationen auch bei den Maklern selbst. Damit ist Zoomsquare relativ unabhängig. Der anderer Punkt: Anzeigen sind ein lokales Geschäft und Österreich ist recht klein. Die Frage ist also auch, ob man das Produkt einfach replizieren kann. Das trifft auf Zoomsquare zu”.

+++ Mehr zum Thema: Von der Idee zum Businessplan – So klappt’s! +++

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Minister Martin Kocher.
© BKA/Dunker - Minister Martin Kocher.

Das seit 1. April 2021 geltende “Home-Office-Maßnahmenpaket 2021” wurde im Rahmen der Covid-19-Pandemie seitens der Bundesregierung unter Einbindung der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung geschaffen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundene Vereinfachung der Bedingungen für die Ausweitung von Telearbeit nimmt die Arbeit im Home-Office mittlerweile einen bedeutenden Stellenwert ein.

Home-Office-Evaluierung startete im Vorjahr

Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) wurde daher im Jahr 2023 eine Evaluierung der gesetzlichen Regelungen zum Thema Home-Office durch das Forschungsinstitut L&R Sozialforschung in Auftrag gegeben.

Im Kern der Evaluierung stand die Frage, inwiefern sich durch das “Home-Office-Maßnahmenpaket 2021” die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office verbessert haben und ob im Hinblick auf die praktischen Erfahrungswerte mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen das Auslangen gefunden werden kann. Wesentliches Ergebnis dieser Studie war unter anderem das Vorliegen eines Bedarfs der Ausweitung von Home-Office auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung.

Martin Kocher bindet Sozialpartner ein

Infolgedessen fanden auf Einladung des BMAW unter Arbeitsminister Martin Kocher und unter Einbindung des Finanzministeriums, des Sozialministeriums, von Trägern der Unfallversicherung sowie der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung Gespräche zur Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice statt. Als Ergebnis dieser Besprechungen sieht die vorliegende Novelle insbesondere Folgendes vor:

  • Schaffung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung von Telearbeit auch außerhalb der Wohnung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Landarbeitsgesetz 2021.
  • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Telearbeit im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B‑KUVG) und Notarversorgungsgesetz (NVG 2020).
  • Durch eine Anpassung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sollen auch für den Bereich des Steuerrechts harmonisierte Begrifflichkeiten und Grundtatbestände der Telearbeit gelten.
  • Anpassung der Terminologie im Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Heimarbeitsgesetz.

Kocher schrieb dazu auf X (ehemals Twitter): “Wir erweitern die Möglichkeiten des Arbeitens außerhalb des Büros, nicht nur von zu Hause aus. Das bedeutet, dass Arbeiten von überall möglich ist – ob im Park, beim Partner oder beim Besuch der Eltern in einem anderen Bundesland. Der Unfallversicherungsschutz wird erweitert, um ArbeitnehmerInnen auch außerhalb des traditionellen Arbeitsumfelds abzusichern. Im Steuerrecht werden die Begriffe entsprechend angepasst. Die entsprechende Gesetzesnovelle ist in Begutachtung und soll noch vor dem Sommer beschlossen werden.” Das Ende der Begutachtungsfrist ist am 21.05.2024.

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