05.04.2026
ENTREPRENEURSHIP

Die ständige Suche nach Anerkennung

Anerkennung spielt in der Entrepreneur-Welt eine größere Rolle, als offen zugegeben wird. Sie treibt viele Gründer:innen an und bringt manche an ihre Grenzen. Stephan Haymerle, Co-Founder und CEO von Schrankerl, spricht darüber, wann sie motiviert – und wann sie toxisch wird.
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Stephan Haymerle ist Co-Founder und CEO des Wiener Startups Schrankerl. | © Schrankerl

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von März 2026 “Kraftakt” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Auf LinkedIn ist jede:r Gründer:in erfolgreich. Finanzierungsrunden, Awards, Wachstum – Probleme postet man selten. Doch hinter vielen Erfolgsgeschichten steckt eine Frage, die Gründer:innen oft über Jahre begleitet: Bin ich genug?

„Auf LinkedIn spricht man selten über die Herausforderungen, die man hat. Jeder möchte dort im Siegerteam sein“, sagt Stephan Haymerle, Co-Founder und CEO von Schrankerl. „Anerkennung spielt schon eine große Rolle im Arbeitsalltag“, meint er. Sein Wiener Startup bietet über eigene Kühlschränke frische und nachhaltige Verpflegung direkt in Unternehmen an.

Jede:r Geschäftsführer:in weiß aus eigener Erfahrung: Feedback wird seltener, wenn man an der Spitze steht. Während angestellte Personen befördert und unterstützt werden, stehen Geschäftsführer:innen oft in einem Raum ohne Spiegel. „Es gibt keinen, der dir auf die Schulter klopft und sagt: ,Hey, guter Job!‘“, schildert Haymerle. Anerkennung verschwinde mit der Hierarchie. „Als CEO bekommt man weniger direktes Feedback“, ergänzt er.

Das Bedürfnis nach Anerkennung

Und doch verschwindet das menschliche Bedürfnis nach Anerkennung nicht, nur weil man ein Unternehmen leitet. Manchmal reicht ein beiläufiger Satz, um sich wieder bewusst zu machen, was man bereits aufgebaut hat. „Wenn jemand im Bekanntenkreis sagt: ‚Hey, ich habe die Geschichte über euch gelesen.‘ Oder: ‚Wie cool, was ihr macht!‘ – dann gibt mir das Kraft, durchzuhalten und weiterzumachen“, erzählt Haymerle aus seiner Erfahrung. „Mit zunehmendem Erfolg wird der Wunsch nach Anerkennung aber weniger wichtig, weil man sich die Anerkennung aus dem Erfolg zieht.“ Doch was passiert, wenn das Business mal nicht so gut läuft?

„Gerade in schwierigen Phasen ist Anerkennung wichtig; und auch, Fortschritte aktiv sichtbar zu machen – für sich selbst und für das Team“, sagt Haymerle. Sein Unternehmen befand sich 2024 aufgrund der Rezession in einer wirtschaftlich herausfordernden Lage. Der CEO beschrieb die Phase als „make or break“. In dieser Zeit hatte er ein Bedürfnis, das viele Gründer:innen kennen: Wenn Unsicherheit wächst, wächst auch das Bedürfnis nach Halt; und danach, gesehen zu werden.

Anerkennung als Belohnung

Der Zusammenhang ist naheliegend, erklärt Sonja Rieder, Psychotherapeutin und Business-Coach. Seit 18 Berufsjahren beobachtet sie, wie stark Selbstwert und die äußere Anerkennung bei Unternehmer:innen zusammenhängen. „Wir leben in einer Leistungsgesellschaft. Erfolg und Anerkennung sind das Belohnungssystem dafür. Das Gefühl, nicht gut genug zu sein, ist oft abhängig von der eigenen Leistung. Wenn man nicht ‚genug‘ leistet, destabilisiert sich der Selbstwert“, erklärt Rieder das Phänomen aus psychologischer Sicht.

Gerade in der Gründer:innenszene verstärkt sich diese Logik. „Es ist halt zum Teil auch sexy, viel zu arbeiten. Es ist sexy, viele Ideen zu haben und die dann umzusetzen“, analysiert Rieder. Grenzen würden in solchen Kontexten fast wie Schwäche wirken.

Sonja Rieder ist Psychotherapeutin und Business-Coach. | © Martin Jordan

Identitätsverlust

Ein Kreislauf, der funktioniert, bis er eben nicht mehr funktioniert. Zwischen Erfolg und dem möglichen Scheitern entsteht Druck – ein Druck, der von außen nicht immer sichtbar ist, aber dauerhaft spürbar sein kann. Bei Haymerle entlud er sich in einem Moment, der alles veränderte: „Ich war in einer Phase, in der ich nahe am Burnout war. Ich habe einen Nervenzusammenbruch gehabt. Zwei Tage war ich unbrauchbar, mental ging gar nichts.“

Der Auslöser sei kein einzelnes Ereignis gewesen, sondern ein anhaltender Zustand. „Stress, Overload, zu viele offene Loops. Du kannst mit niemandem darüber sprechen. Das macht sehr viel Druck, den man permanent im Kopf hat. Schlaflosigkeit kommt dazu“, erklärt der Unternehmer. In solchen Momenten wird sichtbar, wie eng Unternehmen und Identität verwachsen können: Die Grenze zwischen beruflicher Rolle und Privatperson verschwimmt. „Mein Bruder hat mir damals gesagt: ‚Deine Firma ist mittlerweile ein Teil von dir. Wenn du sie verlierst, dann verlierst du einen Teil deiner Identität‘“, erzählt Haymerle.

Diese emotional schwierige Phase hat Spuren hinterlassen. „Wie das Unternehmen läuft, beeinflusst natürlich den eigenen Selbstwert. Wenn die Firma schlecht läuft, ist es am Schluss deine Schuld“, sagt der Schrankerl-CEO. Früher habe er Erfolge und Rückschläge sehr persönlich genommen. „Als Gründer ist man emotional sehr eng mit dem Unternehmen verbunden. Mit dieser Burn-out-Erfahrung habe ich aber gelernt, zwischen persönlicher Identität und Unternehmensentwicklung zu unterscheiden.“ Außerdem habe die Phase den Gründer dazu gezwungen, Prozesse, Prioritäten und die eigene Arbeitsweise nachhaltig zu verbessern.

Wann es toxisch wird

Der übermäßige Wunsch nach Anerkennung entwickelt sich selten erst im Unternehmen. Er entsteht früher und wirkt bis zum späteren Alter fort. „Sehr viele Menschen, die viel nach Anerkennung suchen, sind als Kinder sehr leistungsorientiert aufgewachsen“, erklärt Sonja Rieder. „Dieses Gefühl bleibt hartnäckig bestehen: Man ist nicht gut genug und muss immer ganz viel tun. Mit dieser Leistung denkt man dann, seinen Selbstwert stabilisieren zu können. Bei einem sehr starken Streben nach Anerkennung ist auch eine wahnsinnig hohe Erwartungshaltung an sich selbst vorhanden.“ Bleiben solche Denkmuster unreflektiert, können sie sich durch die Arbeitswelt weiter verstärken, erklärt die Psychologin.

Gerade in Führungsrollen kann der Drang nach Anerkennung auch Auswirkungen auf das Team haben: „Im Führungsverhalten ist es oft so, dass eine Art Überverantwortlichkeit entsteht; eine Tendenz zum Micromanagen – überall die Hände drin haben und einfach kontrollieren wollen, damit nur ja nichts passiert“, erklärt Rieder. Was wie Engagement aussieht, kann aber auch Unsicherheit sein. „Wenn man als Führungskraft immer nach Anerkennung sucht, dann entsteht ein umgekehrtes Verhältnis“, ergänzt sie. Mitarbeiter:innen würden die Instabilität spüren und beginnen, sie auszugleichen. Das Ergebnis sei eine paradoxe Umkehr: Führungskräfte suchen Halt bei denen, die sie führen sollen. „So eine Konstellation ist sehr anstrengend für ein Team, und das ist auch keine wirkliche Verantwortungsübernahme“, so Rieder.

Jene Personen, die über einen stabilen Selbstwert verfügen, brauchen demnach weniger Anerkennung von außen, erklärt die Psychologin weiter. „Sie halten Kritik viel leichter aus und können auch besser mit Fehlern umgehen. Sie sind oft auch weniger perfektionistisch“, ergänzt sie.

Anerkennung als Antrieb

Dabei sei der Wunsch nach Anerkennung ein „natürliches Bedürfnis“, sagt Rieder. Auch Stephan Haymerle sieht das so: Anerkennung könne tragen, motivieren und antreiben, gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens. Die entscheidende Frage ist nicht, ob – sondern wie viel und wie lang. „Dieses Bedürfnis nach Anerkennung kann auch gut fürs Business sein; für eine Zeit. Es spornt die Person an und kann zu Höchstleistungen motivieren“, sagt Rieder. Der kritische Punkt liege woanders: „Die Kunst besteht dann darin, das so weit zurückzufahren, dass man das über Jahrzehnte schaffen kann.“

Haymerle hat es erst bemerkt, als sein Körper ihm Grenzen gesetzt hat. Nach dem Zusammenbruch suchte er sich aber bewusst Unterstützung: „Ich habe mir gesagt: ‚Wenn ich jetzt mental krank bin, dann muss ich einfach zum Psychologen gehen!‘“, erzählt er. Diese Gespräche halfen ihm dabei, Dinge einzuordnen. Aber auch das Umfeld spielte eine Rolle: „Durch Gespräche mit Psychologen, aber auch mit meiner Familie und dem Umfeld habe ich gelernt, mir selbst die Anerkennung zu geben“, so Haymerle. Rückblickend sagt er über diese Zeit: „Das habe ich noch nie erlebt. Und ich möchte es nicht noch einmal erleben.“

Stephan Haymerle ist Co-Founder und CEO des Wiener Startups Schrankerl. | © Schrankerl

Kleine Erfolge feiern

Sich selbst Anerkennung zu geben klingt einfach, ist es aber oft nicht – besonders für Menschen, die lange über äußere Anerkennung funktioniert haben. „Das eine Wichtige ist, Erfolge zu feiern, auch wenn es nur kleine sind“, rät Haymerle. Gerade im stressigen Arbeitsalltag gehe das oft verloren. „Manchmal denkt man vielleicht sogar, man hätte es nicht verdient. Wir haben gelernt, kleine Fortschritte bewusster sichtbar zu machen. Das stärkt Motivation und Fokus im Team“, sagt er weiter.

Man sollte sich selbst diese Anerkennung geben und sich bei einem Erfolg auf die Schultern klopfen können, sagt Sonja Rieder. „Ich arbeite im Coaching ganz bewusst daran, dass meine Klient:innen ihre Erfolge als solche wahrnehmen. Das soll nicht davon abhängig sein, ob es jemand sieht oder nicht. Der Erfolg ist in erster Linie für einen selbst“, sagt Rieder.

Dabei sei es wichtig, nicht nur „den großen Erfolg“ zu feiern. Denn „am Anfang sind es Tausende kleine Erfolgsschritte. Man geht immer drei Schritte vor, einen zurück und dann wieder drei vor“, sagt Stephan Haymerle. Gleichzeitig ist es laut dem CEO wichtig, eine falsche Entscheidung nicht überzuinterpretieren – eine:n erfolgreiche:n Unternehmer:in mache nämlich am Ende des Tages aus, dass mehr richtige als falsche Entscheidungen getroffen werden und schnell daraus gelernt wird. Wer nur auf die großen Meilensteine warte, verpasse dabei die eigene Entwicklung.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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