24.01.2022

Die Rückkehr der Inflation: Gold und Bitcoin – Freunde oder Feinde?

Gastbeitrag: Ronald-Peter Stöferle und Mark J. Valek vom Vermögensverwalter Incrementum beleuchten Hintergründe und Auswirkungen der Inflation.
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Mark J. Valek und Ronald-Peter Stöferle von Incrementum
Mark J. Valek und Ronald-Peter Stöferle bei der Präsentation des jährlichen "In Gold We Trust"-Reports im Mai 2021 | Foto: Incrementum

Mit den Kryptowährungen, allen voran mit dem in der Öffentlichkeit bekanntesten Vertreter Bitcoin, etabliert sich seit einiger Zeit eine neue Anlageklasse am Markt. Ob Bitcoin als digitales Gold bzw. als inflationsschützendes Asset eingestuft werden kann, ist eines der viel diskutierten Themen. Diese Diskussion ist deswegen von Bedeutung, weil uns die Inflation längere Zeit beschäftigen wird, wie wir in ersten Teil dieser Artikelserie „Die Rückkehr der Inflation: Warum sie nicht vorübergehend ist“ ausgeführt haben. Im zweiten Teil „Die Rückkehr der Inflation: Anlegen in Zeiten der Inflation“ sind wir auf die Auswirkungen dieses epochalen Wandels aus Anlegersicht eingegangen. 

In vielerlei Hinsicht kommen Gold und Bitcoin von entgegengesetzten Enden des Anlagespektrums. Gold ist allgemein anerkannt, weit verbreitet und hat eine lange und erfolgreiche Geschichte als nicht inflationierbares Wertaufbewahrungsmittel, die ihresgleichen sucht. Bitcoin ist hingegen nicht universell etabliert und scheint keinen inneren Wert zu haben. 

Beide Vermögenswerte haben ihre Vor- und Nachteile. Es ist unsere Überzeugung, dass sich beide – Gold und Bitcoin – in einem Portfolio gut ergänzen können. Es gibt folglich keinen Grund, Gold und die Kryptowährungen gegeneinander auszuspielen. Diese wichtige Einsicht wollen wir in Form eines fiktiven Streitgespräches zwischen einem Befürworter von Goldanlagen (Herr Goldfinger) und einer Befürworterin der Kryptowährung Bitcoin (Frau Nakamoto) diskutieren. 

Frau Nakamoto: Lieber Herr Goldfinger, es freut mich, dass wir uns hier und heute getroffen haben. Ich bin durchaus gespannt, ob ich Sie davon überzeugen kann, dass es zwischen Gold und Bitcoin einige Parallelen gibt, und dass Bitcoin definitiv seine Daseinsberechtigung hat bzw. noch weitaus wichtiger werden wird. 

Herr Goldfinger: Danke für die Einladung! Wie Sie wissen, bin ich als eher konservativer Investor gegenüber der Kryptowelt doch sehr kritisch eingestellt, guten Argumenten gegenüber aber immer offen. Ich bemerke zwar, dass es einen gewaltigen Trend zur Digitalisierung gibt, aber bei der Wertanlage hört es bei mir auf. Denn Gold ist ein Edelmetall, man kann es anfassen und es übt seit je her eine fast mystische Faszination auf Menschen aus, insbesondere auch auf meine Frau.

Frau Nakamoto: (Lacht) Ja, das ist wohl ein fundamentaler Unterschied. Gold ist ein chemisches Element, es existiert materiell, man kann es, wie Sie sagen, angreifen. Und zugegeben, es hat als solches recht interessante Eigenschaften. Bitcoin hingegen ist ein offenes Protokoll, das nur digital als Bits und Bytes existiert. Hingegen ist Bitcoin letztendlich eine bahnbrechende Innovation! 

Herr Goldfinger: Es gibt doch heute angeblich schon tausende solcher Kryptowährungen! Warum sollte sich genau Bitcoin durchsetzen? Hingegen gibt es das Element Gold sicherlich nur einmal, garantiert!

Frau Nakamoto: Nun, ich muss zugeben, 100%ig kann ich es nicht ausschließen, dass es nicht irgendwann einmal eine andere erstzunehmende Kryptowährung geben wird.

Herr Goldfinger: Sehen Sie!

Frau Nakamoto: Trotzdem ist seit der Initiierung von Bitcoin die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine andere Kryptowährung als Wertaufbewahrungsmittel durchsetzt, bereits deutlich gesunken. Das ist in erster Linie der enormen Verbreitung des Netzwerkes und damit der Sicherheit von Bitcoin geschuldet. Die Rechenleistung, die das Bitcoin-Netzwerk absichert, ist mittlerweile gigantisch. Keine andere Kryptowährung hat eine annähernd ähnliche Rechenleistung hinter sich. 

Herr Goldfinger: Ok, das wusste ich wirklich nicht. Trotzdem, warum soll ich nun in Bitcoin investieren? Bei Gold weiß ich, dass die Menge auf der Erde begrenzt ist. Gold wird daher immer etwas wert sein. Aber Bitcoin ist so spekulativ. Und Zinsen zahlte es außerdem auch keine. 

Frau Nakamoto: Ok, alles der Reihe nach. Sowohl bei Gold als auch bei Bitcoin handelt es sich um zwei Anlagen, die keine Zinsen abwerfen. Beide sind „unproduktive“ Assets, deren Wertursprung in der Anlage selbst verankert ist. In Aktien wird investiert, um am Erfolg des Unternehmens zu partizipieren. Oder über Staatsanleihen partizipiert man in gewisser Weise an der Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft.

Herr Goldfinger: Ich verstehe Ihre Argumentation, allerdings würde ich Gold und Bitcoin dennoch nicht gleichsetzen. Denn Gold ist hart und stabil. Gold ist nur begrenzt verfügbar und ist deswegen wertvoll. Jedes Jahr wächst die Menge des geschürften Goldes sehr konstant um etwa 1,5 Prozent. Selbst nach großen Preissteigerungen konnten Minenunternehmen ihre Förderung nicht signifikant ausweiten. Zentralbanken hingegen schöpfen seit der Finanzkrise Unmengen an Geld, Beträge, die ich mir wegen der vielen Nullen gar nicht mehr vorstellen kann. Das muss doch irgendwann einmal schief gehen!

Frau Nakamoto: Hier sind wir uns völlig einig. Die Anzahl der Bitcoin kann man ja auch nicht beliebig vermehren! Gold und Bitcoin könnten somit zwei Möglichkeiten sein, um sich gegen die Gefahren des Zentralbankensystem abzusichern.

Herr Goldfinger: Aber bei digitalen Währungen kann man doch auch einfach irgendwo im Code die Zahlen null und eins hinzufügen und dadurch neues „Geld“ schaffen. 

Frau Nakamoto: (Lacht) Es freut mich, dass Sie das jetzt ansprechen. Damit spielen Sie mir nämlich freundlicherweise in die Karten. Tatsächlich ist es so, dass Bitcoin über die Zeit noch „härter“ werden wird als Gold, denn die maximale Anzahl vorhandener Bitcoins liegt bei exakt 21 Millionen. Mehr gibt es nicht und mehr wird es nie geben, das schreibt das Protokoll von Bitcoin so fest. Alle vier Jahre halbiert sich daher die Inflationsrate von Bitcoin. Im Mai 2020 fiel die Inflationsrate von Bitcoin in etwa auf jene von Gold und in Zukunft wird Bitcoin noch „härter“, noch weniger inflationär als Gold sein. Siehe dazu auch die Entwicklung der Stock-to-Flow-Ratio von Gold und Bitcoin in den kommenden 10 Jahren bis 2032 im Vergleich. Einfach so ein paar Zahlen im Code zu ändern, das ist absolut ausgeschlossen. Es müsste hierfür eine 95-prozentige Zustimmung der Miner geben. Bitcoin lebt aber genau davon, dass es eben ein knappes Gut ist, somit ist eine breite Zustimmung zu so einer Änderung ausgeschlossen. 

Herr Goldfinger: Aber was ist dann mit der Möglichkeit, einfach eine neue Kryptowährung zu programmieren? Ich habe gehört, dass man Bitcoin einfach kopieren und jeder seine eigene Version starten kann. Dadurch könnte die maximale Anzahl an Bitcoins doch einfach innerhalb von Sekunden verdoppelt werden?

Frau Nakamoto: Das ginge technisch theoretisch ziemlich einfach, dass sich aber eine Bitcoin-Kopie durchsetzt, ist letztendlich extrem unwahrscheinlich: 

Erstens hängt das Überleben einer neuen Kryptowährung davon ab, ob es für diese überhaupt ein Interesse gibt. Warum sollten Bitcoin-Investoren, die wahrscheinlich auch deshalb auf Bitcoin vertrauen, weil das System eine beschränkte Inflation aufweist, auf ein neues System wechseln wollen? Es muss ein zusätzlicher Nutzen geboten werden. Zweitens müssten die Miner, die das System absichern, mitziehen und künftig ihre Rechenleistung der neuen Bitcoin-Version zu Verfügung stellen. Das tun sie aber nicht, da der Anreiz für sie höher ist, das wertvollste Gut zu minen. Ohne hohe Rechenleistung ist die neue Bitcoin-Version aber sehr unsicher und somit als Investment nicht interessant. 

Herr Goldfinger: Ok. Ich höre immer wieder, dass Bitcoin ein Skalierungsproblem hat. Wenn man es massenhaft als Zahlungsmittel verwenden will, ist es viel zu teuer, oder? 

Frau Nakamoto: Sie haben recht, es besteht derzeit eine Skalierungsproblematik, welche aufgrund der Größe und der Dezentralisierung des Bitcoin-Netzwerkes ausgelöst wird. Es besteht ein Zielkonflikt zwischen der Sicherheit des Netzwerkes und der Schnelligkeit der Transaktionen. Eine Betrachtungsweise ist, Bitcoin muss nicht ein Massenzahlungsmittel werden, um wertvoll zu sein. Auch beim Gold sind die Transaktionskosten in Form der Preisspanne zwischen Ankauf und Verkauf umso höher, je kleiner die Goldmenge ist. Es ist fraglich, ob man wirklich in Gold investieren soll, wenn man nur 1 Gramm Gold kaufen will. Bei größeren Goldmengen fallen die Transaktionskosten kaum ins Gewicht. Somit ist Gold aus der Kostenperspektive als Wertaufbewahrungsmittel für größere Investitionsbeträge gut geeignet. Genauso kann man auch Bitcoin betrachten. Ein – zugegeben – spekulatives Wertaufbewahrungsmittel für größere Beträge, sprich digitales Gold.

Herr Goldfinger: Interessant. Aber der ursprüngliche Anspruch von Bitcoin lautete doch ein elektronisches Zahlungssystem zu sein. Bleibt dies nun unerfüllt?

Frau Nakamoto: Sehr richtig. Der Titel des so genannten White Papers lautete sogar „Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“. Und es gibt intensive Bemühungen, diesen Anspruch zu erfüllen. Es gibt diverse Ansätze, um mehr Transaktionen pro Sekunde zu ermöglichen. Hard-Forks sind nur ein Ansatz, den wir z. B. bereits bei BitcoinCash gesehen haben. Weitere Möglichkeiten bestehen in den Bereichen von Off-Chain-Transaktionen, wie z. B. dem Lightning-Network. Dort werden Transaktionen außerhalb der Blockchain schnell und sicher abgewickelt. In diesem Bereich wurden gerade im letzten Jahr Bahnbrechendes gleistet, was übrigens auch El Salvador erst ermöglichte, Bitcoin als offizielles Zahlungsmittel zu etablieren. Jedenfalls ist es aber so, dass weltweit tausende Programmierer an der Lösung etwaiger Probleme arbeiten. Hier steckt unglaublich viel Humankapital dahinter, das auch dafür verantwortlich ist, dass die bislang überwundenen Hürden so gut gemeistert wurden. Wenn die Skalierungsproblematik endgültig gelöst wird, wäre es nicht nur digitales Gold, sondern auch hartes, digitales Geld! Somit ist ein weiterer Unterschied zwischen Gold und Bitcoin, dass Bitcoin gleichzeitig als Zahlungsmittel und als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden kann. Das ist ein großer Vorteil von Bitcoin gegenüber Gold, denn dieses taugt kaum als Zahlungsmittel. 

Herr Goldfinger: Nun, hier muss ich aber entschiedenen Einspruch leisten. Zu Zeiten des klassischen Goldstandards war Gold sehr wohl Zahlungsmittel! Gerne wird von den heutigen Zentralbanken die Zeit von 1870-1914 übersehen, als es eine leichte Deflation gab bei gleichzeitig sehr hohen Wachstumsraten. Das ist aber eine andere Debatte, denke ich. Jedenfalls verstehe ich nicht, wieso Sie als Bitcoin-Fan immer wieder davon sprechen, dass Bitcoin wie Gold ein Wertspeicher sein soll, wenn man sich die hohe Volatilität vor Augen führt? 

Frau Nakamoto: Ich denke, dass ich Ihnen bereits einige solide Argumente liefern konnte, wie z. B. die begrenzte Inflation oder die Sicherheit des Systems durch die Hashrate. Ebenfalls hervorzuheben ist die Tatsache, dass Bitcoin noch immer in den Kinderschuhen steckt. Die Marktkapitalisierung von Bitcoin lag Mitte Jänner 2022 bei rund 800 Mrd. USD, damit aber nur bei einem Bruchteil derjenigen von Gold. Den deutlichen Kursschwankungen steht also auch ein exorbitant hoher potenzieller Gewinn gegenüber. Es ist sogar so, dass Bitcoin eine extrem asymmetrische Anlageklasse ist, da Bitcoin mittelfristig entweder reüssiert und sich als globaler digitaler Wertspeicher durchsetzt oder – aus welchen Gründen auch immer – scheitert und wertlos wird. 

Herr Goldfinger: Hmmm, so habe ich das noch nie gesehen. Was Sie sagen, ist, dass Bitcoin ein anderes Auszahlungsprofil hat als Gold. Ich meine, Gold kann ja wirklich nicht auf null fallen, oder widersprechen Sie mir in diesem Punkt?

Frau Nakamoto: Nein, hier sind wir einer Meinung! Gold kann nicht wertlos werden. Aber das Aufwertungspotenzial ist natürlich beschränkt, da Gold jedermann bekannt ist. Bitcoin ist nach wie vor extrem klein und sehr jung. Seit 30 Jahren gibt es das Internet, seit 12 Jahren erst Bitcoin. Die Vision ist, dass Bitcoin in einer immer stärker digitalisierten Welt zum universalen und digitalen Wertstandard wird. Hiervon ist bis jetzt noch immer sehr wenig eingepreist. Wieso sollten Zentralbanken in 10 Jahren keine digitalen Anlagen halten? Sie denken ja heute schon über digitale Währungen nach, wieso sollten sie selbst dann nicht in „digitales Gold“ investieren? Wenn sich Bitcoin als härtestes digitales Geld durgesetzt haben wird, werden die Zentralbanken neben Gold auch Bitcoin als Währungsreserve halten. Ich finde das gar nicht so weit hergeholt. Die Welt ist im Wandel!

Herr Goldfinger: Nun gut, es scheint als wären sich Gold und Bitcoin doch ähnlicher als man denkt, nicht? Gemeinsam bilden die zwei Anlageklassen ein durchaus dynamisches Duo. 

P. S.: In der ersten Ausgabe unseres Bitcoin-Chartbook „Is This Halving Cycle Over?“ geben wir einen umfassenden Einblick in das Bitcoin-Universum aus Anlegersicht. 

Serie: Inflation

Dieser Artikel ist der dritte und letzte Beitrag einer Serie, in der Ronald-Peter Stöferle und Mark J. Valek vom Vermögensverwalter Incrementum AG die Hintergründe und Folgen der Rückkehr der Inflation schildern. Stöferle und Valek sind auch die Autoren des jährlich erscheinenden und vielbeachteten „In Gold We Trust“-Reports.

Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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