10.03.2015

Die richtige Rechtsform – „Von der Idee zum Business: Ein Überblick“

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Was man vor einer Gründung alles beachten muss, soll in dieser Artikel-Serie beleuchtet werden.

Ähnlich wie bei einer Partnerschaft, sollte man auch den Gründungspartner mit Bedacht wählen. Die Gefahr ist groß, die Wahl des Partners auf einer überwiegend emotionalen Ebene zu treffen. Wenn dann aber die erste Euphorie vorbei ist, das Geld knapp wird oder sich der Einsatz verdoppelt, kann es vorkommen, dass man aneinander kracht. Plötzlich ist da ein Zweifel, ob man tatsächlich die richtige Wahl getroffen hat. Die Frage, ob man alleine gründen möchte, oder zusammen mit dem Partner, ist auch wichtig, um die richtige Rechtsform zu finden.

Welche Rechtsform ist die beste?

Die ideale Rechtsform gibt es nicht. Man muss die Möglichkeiten, die einem offen stehen gut abwiegen und es ist zu empfehlen, eine Beratungsstelle aufzusuchen. (Siehe ganz unten)

Jede der nachfolgend aufgelisteten Möglichkeiten hat Vor- und Nachteile.

Zunächst sollte man folgende Fragen für sich klären:

  • Gründung: alleine oder mit Partner?
  • Haftung: Welche kommt in Frage?
  • Entscheidungsmacht: Wer soll Entscheidungen treffen dürfen?
  • Kosten: In welcher Höhe?
  • Steuer: Belastung in welcher Höhe?

Folgende Rechtsfomen stehen einem in Österreich offen:

Einzelunternehmer:  Es gibt einen einziger Inhaber. Dieser haftet für die Schulden des Unternehmens mit seinem privaten Vermögen unbeschränkt. Der Einzelunternehmer trägt das Risiko, aber ihm steht auch der Gewinn zu. Ein Einzelunternehmen entsteht mit der Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbebewilligung. Persönliches Einbringen der gewerberechtlichen Befähigung notwendig. (Alternativ: gewerberechtlicher Geschäftsführer) Der Einzelunternehmer muss grundsätzlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer zahlen. Die Eintragung ist Firmenbuch ist bis zur Rechnungslegungspflicht (ab 700.000 Euro Jahresumsatz) verpflichtend. Mehr Infos

Offene Gesellschaft (OG): Mindestens zwei Gesellschaften. Diese haften für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, auch mit ihrem Privatvermögen. Für die Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Dieser ist zwar formlos, aber die Schriftform ist sehr zu empfehlen. (Übrigens wird kein Notar benötigt) Der Gesellschaftsvertrag sollte Rechte und Pflichten der Gesellschafter regeln. (zum Beispiel: Die Vertretung, die Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, etc.) Die Offene Gesellschaft existiert erst mit dem Eintrag im Firmenbuch. Um gewerblich tätig zu werden, muss eine Gewerbeberechtigung auf die Gesellschaft lauten, dafür muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern. Die OG ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Mehr Infos

Kommanditgesellschaft (KG): Sie besteht aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Bezeichnung: Komplementär) und einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Als Komplementär haftet man persönlich und unbeschränkt. Als Kommanditist mit jener Summer, die im Firmenbuch als Hafteinlage eingetragen ist (Höhe ist frei wählbar). Unbeschränkt haftet der Kommanditist nur im Bereich der Kommunalsteuer. (Gemeindeabgabe) Seine Rolle kann eine reine Kapitalbeteiligung sein, oder ein echtes Dienstverhältnis bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Gründung der KG setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, der wiederum formlos ist. Die KG existiert erst mit Firmenbuch-Eintrag. Jeder Komplementär haftet, auch wenn einer oder mehrere von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Kommanditisten stehen Kontrollrechte zu, können die KG jedenfalls nicht nach außen vertreten. Um gewerblich tätig zu werden, muss eine Gewerbeberechtigung auf die Gesellschaft lauten, dafür muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. In der KG sind nur die Gesellschafter einkommensteurpflichtig. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft entrichtet. Mehr Infos

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Nach dem Einzelunternehmer wird die GmbH am häufigsten gewählt. Denn hier bleibt die Haftung auf die Gesellschaft beschränkt. Das Risiko ist hier auf die Kapitaleinlage beschränkt. Das Mindeststammkapital von GmbHs beträgt 35.000,– Euro. Seit 2014 gibt es dank dem “Gründungsprivileg” die Möglichkeit, die Stammeinlagen auf 10.000,– Euro zu beschränken, wovon wenigstens 5.000,– Euro sofort eingezahlt werden. Dieses Gründungsprivileg besteht für maximal 10 Jahre ab Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Für die Gründung der GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Dieser erfordert einen Notariatsakt. Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch. Die GmbH ist als juristische Person zwar rechts-, aber nicht handlungsfähig – sie wird durch Geschäftsführer (einen oder mehrere) vertreten, die auch voll haften. Wenn die Gesellschaft gewerblich tätig werden soll, braucht sie eine Gewerbeberechtigung, die auf die GmbH lautet. Das bedeutet, dass man die Gewerbeanmeldung erst nach der Eintragung ins Firmenbuch durchführen kann. Für die Gewerbeberechtigung muss die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer ernennen. Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (25 %). Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer (25 %). Gehälter, die sich die Gesellschafter für ihre Leistungen für die Gesellschaft zusätzlich ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer. Vergütungen sind einkommensteuerpflichtig. Mehr Infos

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR: Sie besteht aus mindestens 2 Unternehmen und kann als gemeinsames Dach bezeichnet werden. Es geht darum, Geld oder Arbeitskraft zum gemeinsamen Nutzen zusammenzufassen. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit (Außer im Umsatzsteuerrecht) und auch keine Gewerberechtsfähigkeit, weswegen sie auch nicht ins Firmenbuch eingetragen werden kann. Da die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssen sämtliche Gewerbe durch alle Gesellschafter angemeldet werden. Es braucht einen Gesellschaftsvetrag, der auch mündlich abgeschlossen werden kann. Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft und haftet. Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig-  die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil schon. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft entrichtet. Mehr Infos

 Weitere Rechtsformen: Die Aktiengesellschaft mit einem Mindestkapital von EURO 70.000,– (Die Kapitalaufbringung wird durch die Ausgabe von Aktien erleichtert) Strenge Publizitäts- und Veröffentlichungsvorschriften sind bei der AG zu beachten. Mehr Infos

Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist eine juristische Person. Er hat selbst Rechtspersönlichkeit, nimmt durch seine Organe am Rechtsleben teil und verfolgt ideelle Zwecke. Ein Verein kann auch wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszweckes dienen. Der Verein braucht eine Gewerbeberechtigung und haftet mit dem Vereinsvermögen. Diese Rechtsform ist für gemeinschaftliche Aktivitäten vorgesehen, die einem ideellen Zweck gelten und mehrere Menschen zusammen verwirklichen.

Weiterführende Infos: WKO Gründerservice, BMWFW

 

Kostenlose Beratung über die geeignete Rechtsform:

 

Serie „Von der Idee zum Business: Ein Überblick“: DerBrutkasten recherchiert Antworten auf zentrale Gründungsfragen – für einen klaren Kopf zur richtigen Zeit.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Michael Waupotitsch, Vice President Textile Recycling bei Andritz © Andritz Group

Allein in Österreich könnten zukünftig rund 220.000 Tonnen davon besser verwertet werden. Bisher scheitert eine echte Kreislaufwirtschaft jedoch an der Praxis: „Wirkliches Faser-zu-Faser-Recycling, also sprich aus Abfällen wirklich wieder ein Kleidungsstück zu machen, das liegt im Bereich von 1% und weniger“, zieht Michael Waupotitsch, Vice President Textile Recycling bei Andritz, im Gespräch ernüchternde Bilanz. Der Großteil der Altkleider wird deponiert oder verbrannt.

Vorhersage statt bloßer Materialbestimmung

Hier setzt die neue Technologie „teXscan“ an, die Andritz gemeinsam mit der französischen Tochtergesellschaft Laroche entwickelt. Während bestehende Nahinfrarot-Systeme lediglich die reine Materialzusammensetzung bestimmen können, soll die neue Lösung erstmals die konkrete Rezyklierfähigkeit zerstörungsfrei vorhersagen.

„Die Innovation dabei ist, dass man erstmals nicht nur Farbe oder Zusammensetzung messen, sondern eine Vorhersage treffen kann, wie gut etwas recycelbar ist.“, so Waupotitsch. Das System ordnet den Textilien einen Score von 0 bis 100 zu, der auf Kriterien wie der Faserlänge und dem Kurzfaseranteil basiert. Waupotitsch betont jedoch im Gespräch, dass es sich hierbei um „keinen industriellen Standard“, sondern primär um eine „Entscheidungshilfe“ für Sortier- und Recyclingbetriebe handelt.

Der teXscan © Andritz

Bislang nur weiße Baumwolle identifizierbar

Bislang beschränkt sich die Analysefähigkeit des Prototyps ausschließlich auf weiße Baumwollfasern. Die größte Herausforderung im Massenmarkt stellen jedoch Mischgewebe und gefärbte Stoffe dar, die den Großteil heutiger Fast Fashion ausmachen. Andritz plant, bis Ende des Jahres verlässliche Aussagen über farbige Baumwolle zu treffen; Mischgewebe sollen als nächstes folgen.

Aktuell existiert das System als Tischgerät. Um industriell relevant zu werden, soll die Technologie zu Handheld-Geräten oder vollautomatisierten Online-Sensoren für Förderbänder weiterentwickelt werden, erklärt der Textil-Recycling-Experte.

teXscan als strategischer „Door Opener“

„Recycling von Textilien steht im Wettbewerb mit extrem günstigen Frischfasern“, merkt Waupotitsch im Gespräch an. Man müsse das gesamte wirtschaftliche System beachten und vorsichtig sein sich in dieser Hinsicht nicht selbst zu belügen, denn „unterm Strich muss es sich auch rechnen“, so der Experte. Zudem fehlen in Europa flächendeckende, genormte Sammelsysteme, wie man sie vom Altpapier kennt.

Für den Technologiekonzern ist der Scanner ohnehin nicht das primäre Endprodukt sondern eine Möglichkeit der Zusammenarbeit. Andritz versteht sich als Maschinen- und Anlagenbauer. Das Messgerät soll vielmehr als „Door-Opener“ fungieren, um letztlich großskalierte mechanische und chemische Recyclinganlagen zu vertreiben.

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