26.09.2024
KOMMENTAR

Die „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leute

Man muss die Klimakrise nicht gleich leugnen. Man kann sie auch mit "Augenmaß" und "Hausverstand" tatkräftig unterstützen. Ein Kommentar zur bevorstehenden Nationalratswahl.
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Die
brutkasten-Redakteur Dominik Perlaki | (c) brutkasten / Hintergrund KI-generiert

Am Sonntag ist Nationalratswahl. Zurecht wird dieser Tage noch einmal vehement auf die Gefahr der Klimaleugner-Partei für die Bemühungen im Klimaschutz hingewiesen. Die Schäden des dritten Jahrhunderthochwassers im ersten Viertel des Jahrhunderts sind noch nicht einmal vollständig erfasst, doch der „Klimahysterie“-Sprech ist schon wieder zurück. Aber nicht nur der. Es gibt noch eine zweite Spezies, die es genau so in sich hat, wie die Klimaleugner:innen: die „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leute.

„Ich bin kein Rassist, aber“

Bei den Klima-, Corona-, Geschichts- und Sontiges-Leugner:innen haben die „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leute sich eine gewinnende rhetorische Strategie abgeschaut. „Ich bin kein Rassist, aber“ kennt man ja. Danach kann man im Prinzip sagen, was man will – sei es noch so rassistisch. Bei den richtigen Adressat:innen – jenen, die selber „ich bin kein Rassist, aber“-Leute sind – bringt der erste Teil des Satzes die Absolution mit sich. Und dann ist es aber mal gut und jeder Einwand zu dem Gesagten wird zum „ungeheuerlichen“ Vorwurf. Wie gesagt: Kennt man ja.

„Überdenken“ mit „Augenmaß“ und „Hausverstand“

Also los geht’s! Klimaschutz ist wichtig, aber „mit Augenmaß“ und „mit Hausverstand“. Klimaschutz ist wichtig, aber „wir müssen den Green Deal überdenken“, …“die CO2-Steuer überdenken“, …“das Renaturierunggesetz überdenken“.

Mit jeder Menge „Augenmaß“ und „Hausverstand“ werden also sämtliche Klimaschutzmaßnahmen von den „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leuten noch einmal gründlich „überdacht“ und… Oh Schreck! Es stellt sich heraus, die Maßnahmen sind allesamt blöd. Jede einzelne. Wiewohl man natürlich betonen muss, dass Klimaschutz wichtig ist. Aber kann den bitte einmal auch jemand an den Standort* denken?

Die Sache ist die…

Die Sache ist die: So, wie das Hochwasser erhebliche Schäden an vielen Gebäuden verursacht hat, hat die Menschheit erhebliche Schäden am Ökosystem des Planeten verursacht. Das geht im Übrigen weit über die Klimakatastrophe hinaus. Die Biodiversitätskrise wird bekanntlich nicht nur durch CO2-Emissionen, sondern auch durch Dinge wie Flächenversiegelung, Monokulturen und Pestizideinsatz massiv getrieben.

So, wie nun vom Hochwasser betroffene Häuser, Betriebe und Infrastruktur saniert werden müssen, muss auch das Ökosystem saniert werden, wenn es uns auch in Zukunft eine gute Existenz ermöglichen soll.

Irgendwer muss bezahlen

Und das kostet. Auch wenn Staat, Land, EU, Versicherer und Co der Hausbesitzerin im Hochwassergebiet 100 Prozent der Sanierungskosten abnehmen, werden diese bezahlt – eben von Staat, Land, EU, Versicherern und Co. Irgendwer muss bezahlen. Die „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leute meinen, Klimaschutz ist nur dann gut, wenn er niemanden etwas kostet, dafür im Gegenteil allen Gewinne bringt. Eine Replik auf gut österreichisch: Des wird’s ned spün.

Aber

Aber – ja, jetzt kommt auch hier ein aber – aber ganz unberechtigt ist die Hoffnung der „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leute auch nicht. Denn so, wie die Sanierung der Hochwasserschäden den Sanierungsunternehmen erhöhte Gewinne bescheren wird, können jene, die das Ökosystem sanieren, damit Gewinne erzielen – sofern andere dafür zahlen.

So, wie es nun für die Volkswirtschaft wünschenswert ist, dass die Hochwasser-Sanierungsunternehmen in Österreich Arbeitsplätze schaffen und Steuern zahlen, ist es auch wünschenswert, dass die Sanierer des Ökosystems in Österreich Arbeitsplätze schaffen und Steuern zahlen.

Und so, wie es sogar noch besser für unsere Volkswirtschaft wäre, wenn auch in den anderen vom Hochwasser betroffenen Ländern österreichische Unternehmen für die Sanierung engagiert werden würden, wäre es noch besser für uns, wenn die ganze Welt bei CO2-Reduktion, Renaturierung und Co auf österreichische Expertise zurückgreifen würde.

Ganz und gar nicht förderlich

Förderlich ist dafür die gezielte Unterstützung dieser „Sanierungsunternehmen“ im Aufbau. Diese passiert zwar bereits, könnte aber noch mit viel mehr Engagement betrieben werden. Ganz und gar nicht förderlich ist es dagegen, Unternehmen mit starkem Ökosystem-Sanierungsbedarf aktiv davor zu „bewahren“, die Leistungen dieser Sanierer in Anspruch zu nehmen (weil „Augenmaß“, „Hausverstand“ und natürlich Standort*!!!). Das befeuert die Klimakrise weiter.

Es bleibt dabei: Wir müssen das Ökosystem verdammt nochmal sanieren, wenn wir langfristig überleben wollen. Und jemand muss dafür bezahlen. Staat, Land und EU – also wir alle – können auch hier mitzahlen. Versicherer gibt es dafür leider keinen.

Das Kreuzerl am Sonntag

Die „Klimaschutz ist wichtig, aber“-Leute wollen dafür jedenfalls nicht bezahlen und das ist ein Problem. Am Sonntag kann man sie wählen, oder auch nicht. Nota bene: Auch das Kreuzerl bei einer anderen Partei bringt keine Absolution und aller Voraussicht nach keine perfekten Lösungen. Aber vielleicht gelingt es, einer Politik mit jenem Hausverstand und jenem Augenmaß näher zu kommen, die es braucht, um unser Haus zu sanieren, statt weiteres Wasser in den Keller zu pumpen. Mit jenem Hausverstand und jenem Augenmaß, die es braucht, um unsere österreichischen Ökosystem-Sanierer dabei zu unterstützen, global erfolgreich zu werden. Also mit jenem Hausverstand und jenem Augenmaß, die unbedingt notwendige Transformation endlich wirklich auf Schiene zu bringen. Wenn das dann vielleicht auch dem Standort* schadet, so nutzt es langfristig jedenfalls dem Standort.


*Der Begriff „Standort“ wird in Österreich häufig synonym mit „mein Kontostand“ genutzt


P.S.

P.S.: Im übrigen bin ich der Meinung, dass es eine echte Kreislaufwirtschaft ohne Kompromisse braucht, um das hoffentlich einmal sanierte Ökosystem aufrechtzuerhalten. Das bedeutet auch ein Ende der Wunschvorstellung vom unbegrenzten Wachstum, das per Naturgesetz nur im Kollaps enden kann. Ökonom:innen sollten ihre Expertise dafür einsetzen, herauszufinden, wie ein wirklich zirkuläres System rechnerisch möglich ist, statt dafür, einmal mehr vorzurechnen, dass es „nicht möglich ist“.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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