20.04.2021

Die Boys & Marie: Pop-up-Jung-Gründer haben Blut geleckt

Marie Söllhammer und Moritz Pennetzdorfer sind Jung-Unternehmer und haben gemeinsam mit Gerald Wahl "Die Boys & Marie" gegründet. Konkret: Pop-up-Restaurants. Auch wenn der Deal mit "2min2mio"-Investor Martin Rohla noch nicht unterschrieben ist und sie Pläne geändert haben - die zwei Jungspunde und der Marketing-Profi wissen genau, wohin es gehen soll.
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Die Boys und Marie, Boys und Marie, Pop-up, Pop-up Restaurants,
(c) Timothy Straight - Jung-Unternehmerin Marie mit ihren Boys.

Sie sprachen gleich von einer „Lost Generation“, als sie ins „2 Minuten 2 Millionen“-Studio traten. Jugendlich ohne Perspektive, die sich zudem nicht von der Couch aufraffen können und die Tage verschwenden. Moritz Pennetzdorfer und Marie Söllhammer zeichneten während sie ihre Idee von „Die Boys & Marie“ vorstellten jedoch genau das Gegenteil von ihrer Behauptung. Sie waren junge Menschen mit kreativen Ideen und Plänen. Und konnten so TV-Investor Martin Rohla für sich gewinnen, der mit 80.000 Euro für 20 Prozent einsteigen wollte. Allerdings blieb die Tinte bisher trocken.

Treffen mit Rohla steht bevor

„Wir können dazu leider noch nicht viel sagen, da wir Martin erst nächste Woche wieder treffen werden, um dort alles Weitere abzuklären. Wir freuen uns jedenfalls, dass er mit Goodshares an Bord ist“, erklärt Pennetzdorfer. „Da geht es nicht nur um Geld, sondern um einen guten strategischen Partner, der nachhaltige und zukunftsorientierte Projekte mitträgt und vorantreiben kann.“

Franchise-Pläne & Anfänge

Bei „Die Boys & Marie“ geht es um ein Pop-Up-Restaurant, das die beiden Jung-Unternehmer gemeinsam mit Gerald Wahl, dem Vater von Moritz, eröffnet haben und auch darum ihre Vision in Form von Franchise und Jugend-Unterstützung auszuweiten.

Eigentlich hat alles ganz anders begonnen, wie Pennetzdorfer erzählt. Im Sommer 2020 wurden vielen Schülern wegen Covid-19 ihre Praktika gestrichen, die an Tourismusfachschulen verpflichtend absolviert werden müssen. Der heute 18-Jährige wäre etwa drei Monate in Kopenhagen gewesen, musste seine Pläne aber wegen der Pandemie begraben.

Praktikum verloren – „Die Boys & Marie“ gefunden

„Ihm ging es da wie vielen Jugendlichen – plötzlich kein Praktikum, stattdessen nur ohne Perspektive den ganzen Sommer lang rumhängen. Zum Glück hatte sein Vater Wahl die verrückte Idee, Moritz könne doch trotz Corona und seiner jungen Jahre selber ein Business starten“ erinnert sich Marie Söllhammer. „Mit der Unterstützung des Unternehmensberaters und Markenexperten ging es dann Schlag auf Schlag. Moritz hatte in Windeseile ein paar Schulfreunde und mich zusammengetrommelt“, erzählt die 22-Jährige.

Die Boys & Marie
(c) „Die Boys & Marie“ – Das „Die Boys & Marie“-Team rund um die Dame des Hauses hat noch viel vor.

„Wir geben uns die Arbeit einfach selbst!“, lautete das damalige Motto des Teams. Das mit viel Elan dennoch auf Hindernisse und Hürden getroffen ist, aber nicht aufgeben wollte: „Es war eigentlich in der kurzen Zeit unmöglich und fühlte sich an, wie mit dem Kopf durch die Wand zu wollen. Doch an einem bestimmten Punkt hat die Wand nachgegeben und es hat sich das Eine ins Andere gefügt“, sagt Söllhammer. „Die Caritas hat uns das ehemalige Priesterwohnheim in der Ungargasse zur Zwischennutzung überlassen. Jetzt herrscht dort Baustelle und es entsteht ein neues magdas-Hotel. Wir haben mit einem Familiy-Crowd-Funding den ersten Wareneinsatz bezahlt und die ersten Sponsoren haben uns ermutigt und unter die Arme gegriffen. Und so konnten wir schließlich am 1. August 2020 unser Pop-up Restaurant eröffnen.“

„Zeigen, was in jungen Leuten steckt“

Es waren zwei Sommermonate voller harter und lehrreicher Arbeit gewesen, bevor es wieder in die Schule ging. „Aber wir haben Blut geleckt – und jetzt wollen wir noch mehr Leute anstecken und der Welt zeigen, was in den jungen Leuten steckt“, ergänzt Pennetzdorfer.

Bis vor kurzem lautete der Plan von „Die Boys & Marie“ in Wien ein fixes Pop-up-Restaurant zu eröffnen. Dieses Vorhaben wurde vorerst verschoben, um einen anderen Weg zu gehen. „Wir haben aus organisatorischen Gründen beschlossen, das fixe Restaurant kann noch ein bisschen warten. Uns geht es im Sommer 2021 jetzt erst einmal darum, unseren Spirit zu verteilen“, sagt Söllhammer. „Die Idee ist, dass wir in dieser Zeit in jedem Bundesland ein Pop-up von ‚Die Boys & Marie‘ eröffnen.“

Geschäftsideen bis 15. Mai gesucht

Für ihre andere Vision, der Unterstützung von jungen Menschen, haben die Gründer ihre Inspirations-Initiative namens „Mach Dein Ding“ gegründet und suchen nun bis 15. Mai für die neun Startplätze ab sofort in ganz Österreich Teams mit einer guten Geschäftsidee. Wobei es nicht zwangsweise Gastronomie sein muss. Diese Aktion ist das zweite Geschäftsfeld der Gründer und soll in Form von Beratungs- und Coachingleistung vonstattengehen.

Die Boys & Marie
(c) Die Boys & Marie – Gerald Wahl, Marie Söllhammer und Moritz Pennetzdorfer planen Wiener Headquarter.

„Wir möchten unser Know-How und unsere Erfahrungen vom letzten Sommer weitergeben und junge Leute vom Teambuilding bis zur Eröffnung dabei begleiten, ihr eigenes Pop-up zu starten“, erklärt Pennetzdorfer. „Wir haben das alles schon einmal durchgemacht und wissen im Nachhinein ganz gut, wie man mit der ein oder anderen Herausforderung umgeht und wie man Problemen vorbeugt. Zudem, Beratung von Jugendlichen für Jugendliche – das gab’s auch noch nicht so oft.“

Pop-up-Restaurant in Wien als Headquarter

Zusätzlich bereiten „Die Boys & Marie“ ihr eigenes, temporäres, Pop-up-Restaurant in Wien vor. Start ist am 1. Juli 2021 im Steigenberger Hotel Herrenhof in Wien. „Das Team steht bereits. Das wird unser Headquarter und Innovationslabor und soll für alle der Mutmacher sein“, so Söllhammer.

Damit enden aber nicht die Aufgaben der Gründer: „Um unsere Strategie wasserdicht zu machen und professionell die ersten Umsetzungsschritte zu gehen, brauchen wir Kapital. Wir müssen Schulungsmaterial und Kommunikationspakete entwickeln, den Dialog mit den Jugendlichen aufbauen, ein eigenes Lokal konzipieren und die Marke weiter ausbauen“, ergänzt Wahl.

Franchise mit Umsatzanteils-Abgabe an „Die Boys & Marie“

Die Hoffnung auf einen Investor wie Martin Rohla bleibt natürlich bestehen, doch darauf verlassen möchten sich das Trio nicht. Und sagt: „Wir rechnen, dass ein Pop-up in der Startphase eine Basisausstattung von ungefähr 15.000 Euro braucht. Diese Startplätze wollen wir für die Teams in der Hauptsache durch Firmen-Sponsorings abfedern. Wir selbst haben letzten Sommer in zwei Monaten 50.000 Euro Umsatz gemacht. Und dass in einem Restaurant mit 60 Sitzplätzen. Kommenden Sommer glauben wir daran, dass die neuen Teams mit unserer Hilfe das auch schaffen werden. Um unsere laufenden Kosten zu bezahlen, werden die jeweiligen Pop-ups u.a. einen Umsatzanteil an uns abgeben und ein verpflichtendes Starterpaket erkaufen müssen, welches Beratungsleistungen, Verwaltungsaufwand und Werbekosten mitfinanzieren soll.“

Keine kleinen Kinder

Mit dieser ausgeklügelten Strategie ist es schwer zu glauben, dass die jungen Menschen, die ihr Schicksal selbst in die Hand genommen haben, von potentiellen Partnern wie „kleine Kinder“ betrachtet werden. „Hier hilft es enorm, dass wir mit Gerald Wahl einen erfahrenen Manager im Team haben. Er weiß aus 25 Jahren Selbständigkeit, wie man solche Projekte angeht, Gespräche und Verhandlungen anlegt und nicht über den Tisch gezogen wird“, erklärt Söllhammer. „Da ist die Augenhöhe blitzschnell wieder hergestellt. Andererseits eröffnet gerade unsere Jugendlichkeit andere Türen, weil wir umgekehrt auf gleicher Ebene unsere Generationen erreichen. Das ist eine geniale Symbiose und wir sind glücklich, dass im Großen und Ganzen alle unsere Partner respektvoll auf Augenhöhe mit uns arbeiten.“

Das geile Netzwerk

Das allgemein ganz große Ziel von Marie und ihren Jungs ist es einen Ruck auszulösen, eine lebendige Bewegung zu starten und ein Sprachrohr bzw. Startrampe für die Jugend zu werden, wie Gründerin Söllhammer sagt: „Wir wollen ‚Die Boys & Marie‘ zu einem richtig geilen, laufenden Netzwerk von jungen Leuten machen. Und stetig erweitern.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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