30.09.2024
SOFTWARE & FEMTECH

Diana zur Löwen: „Ich wünschte, mehr Leute würden in Startups investieren“

Sie ist vielen Instagram-Affinen ein Begriff: Die deutsche Influencerin Diana zur Löwen. In den Bereichen Finance, Beauty und Fashion hat sie sich einen Status in der internationalen Social Media Szene erarbeitet. Und investiert in Startups. Worauf sie dabei achtet und wie sie ihre Reichweite dabei nutzt, hat sie uns am diesjährigen Global Leaders Summit erzählt.
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Angel Investorin und Content Creator Diana zur Löwen am Global Leaders Summit (c) brutkasten

Das Influencer-Sein kann eine Goldgrube sein. Nicht umsonst ist es der Traum vieler Menschen, sich ihren Weg auf sozialen Kanälen hochzuarbeiten. Nicht wenigen ist es bereits gelungen, sich damit ein Vermögen aufbauen. So wie Diana zur Löwen. Im Rahmen des Global Leaders Summits von the female factor, unterstützt von der Stadt Wien, haben wir sie zu einem Gespräch im Innenhof des Wiener Rathauses getroffen.

Sie ist eine der über 500 Unternehmer:innen, die sich am 19. September in Wien versammelt haben – und aus über 50 Nationen angereist sind. Heute sprechen wir allerdings nicht (nur) über Female Leadership, sondern reden Klartext über Geld. Über Dianas Geld, um genauer zu sein.

Diana zur Löwen (Angel Investor, Rawr Ventures) am Global Leaders Summit mit Erika Diskancova (EMEA Sales Lead,Canva), Ida Tin (Co-Founder, Clue), Franzi von Hardenberg (Founder & CEO, The Siss Bliss) (c) Valerie Maltseva

Der Wunsch nach Impact

Mit über einer Million Followern ist Diana zur Löwen eine der berühmtesten Influencer:innen Deutschlands. Mittlerweile agiert sie nicht nur als Content Creatorin in den Bereichen Beauty, Fashion und Lifestyle, sondern ist auch Inhaberin mehrerer Firmen.

Wie es sich gehört, investiert sie ihr erarbeitetes Geld in ihre Schmuck- und Parfum-Marken, in ihre Social-Media-Plattform – und in Startups. Und zwar so professionell, dass sie dafür ein eigenes Unternehmen gegründet hat, das heute unter dem Namen Rawr Ventures agiert.

Als Startup-Investorin legt sie einen Teil ihres Geldes nicht nur in die Eigenkapital-Lade von deutschen Startups, sondern konsultiert diese auch. Sie will Impact haben und junge Menschen bei dem unterstützen, was ihres Glaubens einen positiven Einfluss auf unsere Gesellschaft und unseren Planeten hat.

Mode Influencerin und Angel Investorin

Diesem Mantra folgte zur Löwen, die schon im Alter von 14 Jahren erste Mode-Videos auf die Videoplattform YouTube stellte, bereits seit ihrem BWL-Studium. Mittlerweile hat sie selbst Produkte entwickelt und vertreibt sie unter ihrem Namen – darunter ein Anxiety Ring, eine Palette an Ohrringen, Parfums. Und Finanztipps.

Diana zur Löwen hat es sich neben Beauty- und Fashion-Tipps nämlich zur Aufgabe gemacht, junge Menschen über Finanzen und Investmentmöglichkeiten zu informieren. Auf ihren Kanälen teilt sie Insights rund um ihre persönlichen Ausgaben, Investmentstrategien, Vermögenswerte und Anlagen. Dazu erscheint auch regelmäßig ein Newsletter. Transparenz und Zugänglichkeit sind ihr wichtig: So ist ihr „Investieren an der Börse – Guide 2024“ kostenlos in ihrem Online-Shop zum Download erhältlich.

Mit ihrem Tun stellt Diana Geld und den Umgang damit in den Mittelpunkt. Sie enttabuisiert Themen, die einige ihrer Branchenkolleg:innen mitunter als zu heikel empfinden. Ein durchaus heikles und risikobehaftetes Feld behandelt die Influencerin auch mit ihrem Unternehmen Rawr Ventures.

Seit 2020 investiert sie damit regelmäßig in Startups. Mittlerweile zählt ihr Portfolio zwölf Beteiligungen. Ihr erstes Investment war das Berliner FemTech Femtasy, das sie noch während ihres BWL-Studiums an der Universität zu Köln tätigte.

„Ich investiere, weil ich den Impact toll finde“

„Ich investiere primär, weil ich den Impact so toll finde“, beginnt Diana unser Gespräch. „Ich habe als Influencerin gemerkt, dass ich mein verdientes Geld verwalten möchte und sollte. Obwohl Investments in Startups mit einem gewissen Risiko behaftet sind, finde ich es toll, junge Unternehmen zu unterstützen. Vor allem deshalb, weil dabei oft wirklich innovativere Ideen umgesetzt werden, als man es je selbst tun könnte.“

Ihrem Wunsch, Gründer:innen zu unterstützen, ging sie das erste Mal vor sechs Jahren nach: mit dem besagten Investment in das Berliner FemTech-Startup Femtasy. Trotz der anfangs sehr großen Begeisterung an Femtasy, das Erotikgeschichten für Frauen produziert und zur Verfügung stellt, hat sich die Influencerin schnell an einem „bunten Portfoliomix“ orientiert: Bald investierte sie in Startups der Software- und HealthTech-Szene. So unter anderem in das HealthTech Nelly Solutions, das Arztpraxen digitalisiert, wie sie brutkasten erzählt.

Das Risiko gehört dazu

Heute, sechs Jahre später, besteht ihre Faszination gegenüber Femtasy nach wie vor: „Ich finde, Femtasy ist eine tolle Firma. Ich genieße es total, mit ihnen zu arbeiten und zu sehen, in welchen Bereichen man noch besser werden kann. Schon am Anfang hat mich die Gründerin und ihr Approach sehr fasziniert. Sie hat mit einer simplen Methode angefangen, ihre Website zu bauen und das dann Schritt für Schritt und ressourcensparend weiterentwickelt.“

Dass sich ihre Tätigkeit als Investorin durchaus risikoreich gestaltet, ist sich die 29-Jährige bewusst: „Das Risiko gehört im Leben dazu. Und es macht es ja auch spannender, wenn man fest an eine Vision glaubt und darin auch investiert ist. Klar, die Firma muss selbst performen, aber man kann in gewissen Punkten schon ganz gute Stellschrauben drehen.“

Follower arbeiten mittlerweile bei investiertem Startup

Schrauben drehen kann Diana zur Löwen vor allem in puncto Marketing, Vertrieb und Employer Branding. Dies tat sie unter anderem beim besagten Startup Nelly. Hier arbeitete sie in der digitalen Kommunikation mit und habe das Team nicht nur strategisch und finanziell unterstützt, sondern auch Follower zur Mitarbeit an Nelly inspiriert: Mittlerweile würden schon einige ihrer Follower bei dem von ihr unterstützten HealthTech mitarbeiten:

„Die Zusammenarbeit mit Nelly hat mir gezeigt, wie toll es ist, Leute zu inspirieren. Da geht es nicht nur um das Verkaufen von Produkten, sondern auch um das Vorstellen von Unternehmen auf meiner Plattform.“

Ein buntes Ökosystem

Das Thema Startups und Innovation in jüngeren Zielgruppen zu pushen, ist Diana gerade auch deshalb ein Anliegen, um jungen Arbeitskräften ein bunteres Bild unseres Ökosystems zu zeichnen:

„Wenn wir an Wirtschaft denken, denken wir oft an Großunternehmen und Konzerne, die es schon jahrelang am Markt gibt. Ja, an klassische, alte Unternehmen. Dabei gibt es so viele neue Geschäftsmodelle, viele Startups und viele coole Ideen, die ich einfach ein bisschen greifbarer machen möchte. Auf meiner Plattform rede ich deshalb auch manchmal von Firmen, an denen ich nicht beteiligt bin. Einfach, um meiner Followerschaft ein bisschen ein Bild zu geben, was es da in unserem Ökosystem noch alles gibt.“

Smarte Consumer-Brands, Software & FemTech

Ein buntes Bild zeichnet Diana nicht nur ihrer Followerschaft. Auch ihr Investment-Portfolio will die 29-Jährige divers halten, allerdings mit Fokus auf bestimmte Key Branchen: Als „bunten Mix mit einem roten Pfad“ beschreibt Diana ihre investierten Startups. Vor Augen halte sie sich außerdem „smarte Direct-to-Consumer-Brands“, in denen sie Potenzial sieht, bald profitabel zu werden.

Am liebsten investiert zur Löwen in Early-Stage-Software-Firmen, wie sie brutkasten im Wiener Rathaus-Innenhof verrät. Ein Auge legt sie hier auf ein „hohes Potenzial für ein noch höheres Multiple“, und richtet ihren Blick auf einen „guten Product-Market-Fit“. Außerdem muss das Team spannend, überzeugt und kompetent sein. „Ich muss das Gefühl haben, dass es auch wirklich was weiterbringen will.“

Ein guter Fit für ihr Portfolio ist das SaaS-Umfeld auch deshalb, „weil eigentlich nicht so viele Frauen in SaaS-Firmen investieren. Ich will da aber mitmischen. Deswegen habe ich auch in Nelly Solutions investiert. Und bin jetzt auch bei einem SoftwareTech im Steuerberech mit dabei.“

Beteiligt ist zur Löwen aus denselben Gründen auch bei mehreren FemTech-Firmen, darunter das Startup Ovom, das sich auf Frauengesundheit und Fruchtbarkeit fokussiert. Auch Endogene.Bio, das zur verbesserten Diagnose und Behandlung von Endometriose forscht, befindet sich im Portfolio der Influencerin.

„Ich würde mir wünschen, dass mehr Leute in Startups investieren“

Als Content Creatorin und Angel Investorin will Diana zur Löwen kein Einzelfall bleiben: „Am Ende kann natürlich jeder mit seinem Geld machen, was er will. Ich verstehe, wenn man das lieber in Immobilien oder Aktien steckt. Aber ich finde, es gibt so tolle junge Menschen mit tollen Ideen, diesen sollte man eine Chance geben. Und im Idealfall profitiert man davon. Ich würde mir wünschen, dass mehr Leute in Startups investieren.“

Sie selbst habe bereits den Versuch gestartet und wollte andere Content Creators zum Investieren motivieren. Bislang leider fast vergebens, wie sie in unserem Interview berichtet: „Weibliche Creators habe ich bislang eher nicht zu Startup-Investments animieren können. Vielleicht klappt es bald.“

„Ich kann mit Leuten gut auf Augenhöhe arbeiten“

Dass die Unternehmerin von einem guten Verhältnis in Investorenkreisen berichtet, liegt mitunter auch an der Kooperationsbereitschaft ihrer selbst: „Ich kann mit Leuten gut auf Augenhöhe arbeiten, und ich glaube, deshalb funktioniert das Investieren bei mir auch. Ich hatte schon damals bei meinem ersten Investment ein recht gutes Netzwerk und Leute um mich, die mich in meinem Vorhaben bestätigt haben.“

Von zu Hause hat sich zur Löwen immerhin keine Investor-Erfahrung mitgenommen. In ihrem Elternhaus kam das Investieren wenig zur Sprache – schon gar nicht im Startup-Sektor. „Deshalb habe ich mir sehr schnell durch mein Netzwerk Hilfe geholt“, erinnert sich Diana. Über die Jahre sei sie schließlich „mit den Firmen, bei denen ich beteiligt bin, mitgewachsen. Man lernt so viel, wenn man es einfach macht. Ein Risiko ist es immer, aber es kann eben auch aufgehen.“

Mittlerweile sei möglicherweise bald ein Unicorn-Status im ihrem Portfolio dabei, meint die Investorin. Wann und bei wem genau dies der Fall sein könnte, bleibt allerdings noch verschwiegen.

Wie viel ihres Vermögens Diana in ihre eigene Plattform investiert und wie viel dabei in europäische Startups wandert, verrät sie nur in Umrissen: „Als Creator hast du das Glück, dass sich Dinge relativ schnell profitabel aufziehen lassen. Denn man hat ja nicht viele Marketingkosten und eine starke Community. Was viele Ressourcen frisst, ist die Produktentwicklung. Dafür hole ich mir meisten Business Partner, so wie bei meinen Parfums.“

Auf das Bauchgefühl hören

Egal ob man selbst gründen oder einem Gründerteam Unterstützung schenken möchte – Diana zur Löwen rät in beiden Fällen zu Achtsamkeit und zum Bauchgefühl: „Achtet darauf, dass es menschlich passt. Egal, was ihr beginnt. Gründen und Investieren sind beides eine Art Ehe, die man eingeht. Da ist es wichtig, dass man auch eine schöne Zeit zusammen hat und sich menschlich gut versteht. Und über all dem natürlich an einem Strang zieht.“

Überdies rät die Content Creatorin auch zum Mut zur Lücke: „Man muss nicht überall dabei sein, FOMO sollte man nicht haben. Als Investorin musste ich mir auch selbst den Druck rausnehmen und mich nicht überall beteiligen, was gut klang. Manche Leute sind sehr gute Sales-Personen, aber es muss mich im Gesamtkonzept überzeugen.“ Außerdem investiert es sich zu mehrt immer besser als alleine: „Vier Augen gucken nochmal besser auf ein Konzept als zwei. Vor allem dann, wenn man noch wenig Erfahrung als Angel Investor hat.“

Unverkennbar ist Diana zur Löwen kein Neuling in der Angel-Investor-Szene. Mittlerweile strotzt nicht nur ihr Investment-Portfolio von Vielfältigkeit. Auch ihr Geschäftsleben als Influencerin und Markeninhaberin zeugt von Abwechslung: Von Finanztipps über Investments bis hin zu Dianas Beauty- und Fashionwurzeln. Nun stellt sich aber die Frage, was Diana davon am liebsten macht?

„Finanzen sind eine große Passion von mir“

„Finanzen. Die sind wirklich eine große Passion von mir. Ich werde jetzt auch bald eine Weiterbildung an der TU München machen, im Bereich Venture Capital und Private Equity. Das Engagement beim Thema Finanzen ist groß und ich überlege mir jedes Mal aufs Neue: Wie kann ich die Themen gut verständlich kommunizieren?“, sagt uns die Investorin im Rahmen des Global Leaders Summit.

Aktuell genieße sie allerdings die Balance und rege Abwechslung ihrer Geschäftsbereiche. Und auch in ihren Investments möglicherweise den ein oder anderen Ausreißer: „Letztens habe ich ein Startup gefunden, das Schokolade ohne Kakao macht, aber wie Schokolade schmeckt. Das kann in puncto Nachhaltigkeit sicher einiges ändern. Das finde ich spannend.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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