11.03.2024

Deutscher Energieversorger steigt bei Kärntner e-Mobility-Ladeanbieter ein

Die deutsche Pfalzwerke Aktiengesellschaft übernimmt 23 Prozent des Kärntner e-Mobility-Unternehmens EnerCharge.
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EnerCharge
(c) EnerCharge- Roland Klauss, Founder EnerCharge.

Das Kärntner e-Mobility-Unternehmen EnerCharge entwickelt und produziert Schellladetechnik für E-PKW, E-LKW und E-Busse. Zudem bietet es Sonderprodukte, etwa für Autohersteller oder Firmen mit großen Fuhrparks. Wie bekannt wurde, hat die Pfalzwerke Aktiengesellschaft nun insgesamt 23 Prozent der Anteile übernommen (auf wirtschaft.at ist aktuell noch eine Beteiligung von zehn Prozent aus dem Februar ausgewiesen). Über die genaue Summe wurde Stillschweigen vereinbart, wie der brutkasten auf Nachfrage erfuhr.

EnerCharge aus Alpen Adria Energie-Firmengruppe entstanden

EnerCharge wurde im Jahr 2018 innerhalb der österreichischen Alpen Adria Energie-Firmengruppe (AAE) gegründet. Die Firmengruppe ist in Österreich auch als Ökostromlieferant AAE Naturstrom bekannt.

„Die strategische Beteiligung an EnerCharge, mit ihrem Hardware- und Software-Know-how, hilft uns nicht nur beim Ausbau unseres eigenen Ladenetzes, sondern ermöglicht uns, unsere Wertschöpfungskette in einem zunehmend kompetitiven Umfeld zu erweitern“, sagt Paul Anfang, Vorstand bei den Pfalzwerken. „Und wir erhöhen unsere Flexibilität gegenüber unseren Kundinnen und Kunden, können sie bestmöglich bedienen und dabei den künftigen Anforderungen des Elektromobilitätsmarktes gerecht werden.“

Internationalisierung vorantreiben

Größter Anteilseigner bei EnerCharge bleibt mit 51 Prozent die AAE Hydro Solar GmbH, ein Unternehmen der AAE-Firmengruppe aus Kärnten, das auf über 135 Jahre Erfahrung im Bereich Ökostromerzeugung, Kraftwerksplanung und -Bau, Netztechnik und Energiemanagement zurückschaut.

„Wir haben mit den Pfalzwerken einen Partner gewonnen, der mit uns die Internationalisierung des Unternehmens verstärkt vorantreiben kann“, sagt Roland Klauss, Unternehmensgründer und Geschäftsführer von EnerCharge. „Die große Erfahrung, welche die Pfalzwerke aus dem Betrieb und der Errichtung von Ladeparks mitbringen, ist eine enorme Bereicherung. Dies wird uns künftig bei der Weiterentwicklung unserer Produkte stärken, sodass wir noch schneller auf die sich stetig ändernden Markt- und Nutzeranforderungen reagieren können. Bei der Vergabe von Vertriebsprojekten und im operativen Geschäft bleibt EnerCharge weiterhin unabhängig.“

Schnellladetechnik

Als ein zentrales Element des aktuellen Erfolgs gilt die im Unternehmen selbst entwickelte, produzierte und vertriebene Ladetechnik. EnerCharge ist spezialisiert auf Schnellladetechnik (DC) für den gewerblichen und öffentlichen Einsatz. Für die Kundinnen und Kunden der Pfalzwerke, sagt Florian Dommel, Bereichsleiter E-Mobility bei den Pfalzwerken, bringe die neue Beteiligung deshalb viele Vorteile: „Für Standortpartner im Einzelhandel, aber auch für Speditionen und Betreiber von Logistikhubs, die an Ladeinfrastruktur für E-Nutzfahrzeuge interessiert sind, können wir nun Ladetechnik entwickeln, die speziell an ihre Bedürfnisse angepasst ist.“

EnerCharge und Pfalzwerke mit mehreren Ladeparks

Bis heute konnten die Pfalzwerke mit EnerCharge mehrere Ladeparks umsetzen. Dazu gehören beispielsweise zwölf Standorte von Hornbach in Österreich, vier weitere sind in Planung. In Deutschland wurde gerade der Entsorgungsbetrieb AVR Kommunal AöR in Dossenheim bei Heidelberg mit vier DC-Ladepunkten vom Typ „Pillar“ ausgestattet. Dort können großen Nutzfahrzeuge Strom laden.

„Zudem hat EnerCharge sich aktuell in einer Ausschreibung durchgesetzt, und wir haben nun einen Vertrag für einen Abruf von bis zu 200 Ladesäulen“, sagt Jens Winkler, Geschäftsführer bei EnerCharge. „Ein Großteil davon wird schwerpunktmäßig im Rahmen von Repowering-Maßnahmen eingesetzt.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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