09.11.2022

Binance vor FTX-Übernahme? „Der heutige Tag ist ein Nine Eleven der Krypto-Industrie“

Die eventuelle Übernahme des Kryptoriesen Binance von FTX bewegt aktuell den Markt. Welche Learnings man aus den Entwicklungen ziehen sollte und was das für den regulatorischen Rahmen der Kryptobranche bedeutet, haben Vertreter der österreichischen Kryptoszene dem brutkasten erklärt.
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FTX
Foto: © AdobeStock/ Maurice Norbert

Update (9. November, 22:30 Uhr): Der Deal ist geplatzt.

Update (9. November, 18:50 Uhr): Die FTX-Übernahme von Binance scheint unwahrscheinlicher zu werden. Berichten von Coindesk zufolge soll sich das Unternehmen nach bisheriger Prüfung des Krypto-Handelsplatzes gegen eine Übernahme entschieden haben.


Die Meldungen rund um die drittgrößte Kryptobörse der Welt bewegt aktuell die Branche. Am Dienstag verkündete der Handelsplatz FTX, dass er große Teile seines Unternehmens verkaufen müsste um einen Bankrun und eine damit verbundene Liquiditätskrise zu verhindern. Der Notverkauf sollte an den Konkurrenten Binance gehen, der die mögliche teilweise Übernahme auch via Twitter verkündete. Die Entwicklungen hatten allerdings nicht nur Auswirkungen auf FTX-Kund:innen, sondern auf den gesamten Markt. Die älteste Kryptowährung Bitcoin fiel zwischenzeitlich auf rund 17.000 Dollar – der tiefste Stand seit zwei Jahren. Zum Vergleich: Im November 2021 erreichte Bitcoin sein Allzeithoch von 69.000 Dollar. Und auch der Fear and Greed Index, der die Stimmung am Bitcoin-Markt misst, liegt aktuell beim Wert 29 und damit im “Fear”-Bereich. Andere Währungen zogen nach. So fiel auch die zweitgrößte Kryptowährung Ethereum kurzzeitig auf unter 1.300 Dollar. Der brutkasten hat in der österreichischen Krypto-Szene nachgefragt, was die aktuellen Entwicklungen für Anleger:innen bedeutet, ob der Notverkauf absehbar war und welche Rolle das Thema Regulierung hier spielt. 

“Ein schwarzer Mittwoch” für die Kryptowelt

“Eigentlich sollten wir vor Freude springen”, erklärt Blockchain-Experte Robert Schwertner, alias CryptoRobby, mit Blick auf die Rettungsaktion am Kryptomarkt. Binance rettet FTX vor dem Untergang und Anleger:innen-Kryptowährungen würden dadurch gesichert werden. “FTX ist riesig. In der Bankenbranche nennt man das ‘systemrelevant’. Sogar von einem Lehman-Moment war gestern auf Twitter zu lesen”, beschreibt er seine Beobachtungen. Dennoch erkenne man mit Blick auf die aktuelle Marktsituation, dass nicht alle über die Rettungsaktion glücklich sind. CryptoRobby betitelt den heutigen 9. November 2022 letztendlich als schwarzen Mittwoch für die Branche. Aufgrund des heftigen Absturzes von Bitcoin und Co. auf neue Tiefstwerte, sei der heutige Tag “ein Nine Eleven der Krypto-Industrie”, so Schwertner. 

“Der Tag heute ist für die Kurse natürlich ein Wahnsinn”, bestätigt auch Jonas Jünger, CEO der Kryptoverwahrungsplattform Kiprion, mit Blick auf die Marktentwicklungen. Wie viele Andere habe auch er vor ein paar Tagen vor der Entscheidung gestanden, ob er seine eigenen FTX-Token verkaufen sollte. Nachdem FTX-Founder Bankman-Fried via Twitter versicherte, dass die Funds sicher wären, habe er diesem aber vertraut und nicht verkauft. Sein Learning: Darauf kann man sich überhaupt nicht verlassen. “Meines Erachtens zeigt das, dass man als Anleger:in noch verstärkter darauf achten muss, wo die Token liegen, welche Absicherungen man bekommt, welche Versicherungen es bei der jeweiligen Plattform gibt usw. Man muss sich viel mehr mit der Due-Diligence auseinandersetzen“, meint Jünger. 

Die Krypto-Szene hält zusammen

Dass Binance FTX übernehmen will, ist seiner Meinung nach aber ein starkes Zeichen für die Kryptobranche. Obwohl die Founder von Binance und FTX in der Vergangenheit ihre Konflikte öffentlich auf Twitter ausgetragen hätten, seien sie in diesem Ernstfall über ihren Schatten gesprungen, um im Sinne der Anleger:innen zu handeln. “Wenn die zwei Optionen waren: Entweder FTX geht bankrott, oder FTX wird akquiriert, dann ist die Akquisition die eindeutig bessere Variante für Anleger:innen. Ich bin überzeugt, dass die Branche hier für die Interessen der User:innen gearbeitet hat”, erklärt Jünger im brutkasten-Gespräch.

“Dem Risiko muss man sich bewusst sein”

Blockchain-Experte Andreas Freitag ist unter anderem als Berater für das Krypto-Startup Kiprion tätig und fasst im brutkasten-Interview die für ihn wichtigen Learnings aus der aktuellen Situation am Kryptomarkt zusammen. Eine Börse habe immer ein gewisses Risiko und dementsprechend müssten sich Anleger:innen ebendiesem Risiko bewusst werden, wenn sie in DeFi-Protokolle oder Token von Anbietern investieren. Ein gewisses Grundwissen über verschiedene Assets sei seiner Meinung nach wichtig. “Wenn man bspw. nicht versteht, was der Unterschied zwischen fundamentalen Assets wie Bitcoin oder Ether auf der einen Seite und Token, die auf DeFi-Protokollen basieren, auf der anderen Seite ist, sollte man lieber die Finger davon lassen. Das heißt aber nicht, dass der Mainstream nicht am Kryptomarkt mitmischen kann oder soll. Ich persönlich bin sowieso eher ein Fan von einfachen Krypto-Investments”, meint Freitag.

Woher hat Binance das Geld?

Mit Blick auf den aktuellen Kryptowinter und die schwierigen Zeiten, die viele Krypto-Unternehmen aktuell durchlaufen, äußert sich CryptoRobby allerdings auch skeptisch gegenüber der Rolle von Binance. In der Crypto-Community würde man sich die Frage stellen, woher das Unternehmen das Geld für die FTX-Rettung hat. “Vor drei Wochen geisterte die Meldung durch die Medien, dass Binance-Gründer Changpeng Zhao Elon Musk mit einem 500 Mio Euro Kredit aushilft, um Twitter zu kaufen. Jetzt übernimmt er für mehrere Milliarden Dollar eine marode Krypto-Börse? Während andere Krypto-Börsen unter Druck kommen, bleibt Binance unbeschadet? Das ist schwer zu glauben”, stellt CryptoRobby fest.

Für ihn sei klar, dass in den kommenden Wochen mit einer hohen Volatilität am Krypto-Markt zu rechnen ist. Sollte Binance zudem unter Druck geraten oder gar pleite gehen, wird auch die Kryptowährung Bitcoin heftig unter Druck geraten, ist sich der Blockchain-Experte sicher. “Dann sind Preise von unter 10.000 Euro denkbar”, vermutet er. 

Geht die Marktbereinigung weiter?

Andreas Freitag wirft wiederum einen noch weiteren Blick in die Zukunft und geht davon aus, dass die aktuellen Kursbewegungen für Anleger:innen in ein paar Monaten wieder vergessen sind. Allerdings sei für ihn auch klar, dass FTX nicht die letzte Börse war, die dermaßen unter Druck gerät. “Mir war bewusst, dass Celsius mit dem ganzen DeFi-Wahnsinn nicht das erste und nicht das letzte Unternehmen ist, das explodiert. In diesem Bereich werden wir auch zukünftig noch einige Marktbereinigungen sehen”, so Freitag. 

Jonas Jünger sieht das ein bisschen anders. “Ich glaube nicht, dass FTX irgendetwas mit einer Marktbereinigung zu tun hat. Ich denke, die war schon vorher mit Celsius und Co. abgeschlossen”, so der Gründer. Dass der aktuelle Kryptowinter noch mehrere Jahre anhalten könnte – wie es viele in der Szene vermuten – hoffe er allerdings nicht: “Allein schon im Interesse der Kryptoszene hoffe ich es nicht. Welches Startup würde denn jetzt drei Jahre lang ohne Einnahmen überleben?”

Das bedeutet es für den regulatorischen Rahmen

Mit Blick auf den regulatorischen Rahmen betont Andreas Freitag, dass es sich beim aktuellen Fall von FTX und Binance um kein Regulierungsproblem gehandelt habe. “Ich glaube, das war ein klassischer Bankrun. Es hatte ja scheinbar nichts mit einem Scam bzw. Betrug zu tun, sondern schlichtweg mit einem Abverkauf, der FTX überrollt hat”, erklärt Freitag. Generell würden er und Jonas Jünger das Thema Regulierungen aber sehr positiv sehen. Damit schaffe man eine Rechtssicherheit: “Vielleicht ist Regulierung nicht Teil des Problems, aber sie kann Teil der Lösung sein. Ich persönlich gehe davon aus, dass die Regulierungen durch derartige Ereignisse richtigerweise erhöht werden”, vermutet Jünger. 

Zudem sei jetzt die Monopolstellung der letzten großen Handelsplätze besonders interessant, betont Andreas Freitag im Interview. “Mit Blick auf Monopolgesetze bleibt es spannend, ob es tatsächlich so einfach geht, dass Binance und FTX fusionieren”, stellt er abschließend fest.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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