24.01.2023

David Chaum: „Aus dem Mitmach-Web wird ein Internet der Teilhabe“

Interview. Der Erfinder des digitalen Geldes, David Chaum, über Demokratie im Netz und wie sich das Web³ gegen die großen Tech-Unternehmen stellt, die aktuell die Regeln des politischen Diskurses diktieren.
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Chaum, Web3, Demokratie im Internet
(c) ZVg - David Chaum im Interview.

David Chaum ist der ursprüngliche Gründer des dezentralen xx-Netzwerks und CEO von Elixxir.io, die mit „Speakeasy“ eine anonyme dezentralisierte Social-Media-Plattform entwickelt haben. Er gilt als Erfinder des digitalen Geldes und der blinden digitalen Unterschrift, die auf die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre beim Informationsaustausch, bei Abstimmungen und in der Welt der Kryptowährungen, einschließlich Bitcoin, einen großen Impact hatte.

Chaum: MPC, Mainet und Tor

Seine Entwürfe für gemischte Netzwerke führten zur Implementierung von „Onion-Routing“-basierten Plattformen wie Tor, und im Bereich des verteilten Rechnens veröffentlichte er die erste formal beschriebene Blockchain und prägte den Begriff „Multi-Party-Computing“ oder „MPC“. MainNet, eine quantenresistente, globale Hochleistungs-Blockchain, startete im November 2021.

Chaum promovierte in Informatik an der UC Berkeley und lehrte an der „NYU Graduate School of Business“ und der „University of California“; er gründete auch die „International Association for Cryptologic Research“ und die Kryptographie-Gruppe am „Center for Mathematics and Computer Science“ in Amsterdam.

Im Gespräch mit dem brutkasten spricht er darüber, wie das Web³ mehr Demokratie im Netz bringen kann und erklärt, welche Gefahren von Facebook, Google und Co. bei dieser Thematik ausgehen.

EuroDIG & demokratischen Grundsätze

Zur Erklärung: Letzten Sommer fand in Triest die 14. Auflage des EuroDIG statt. Diskutiert wurde dabei unter anderem die Ende April von den USA initiierte „Erklärung zur Zukunft des Internets“.

Die 32 Unterzeichner, zu denen auch die EU gehört, bekannten sich darin zu dem Bestreben, ein Internet zu fördern, das auf demokratischen Grundsätzen basiert und die Grundfreiheiten sowie Menschenrechte achtet. Des Weiteren gaben sich die Unterzeichner des Papiers überzeugt, dass das Internet als ein „dezentrales Netz der Netze“ funktionieren solle, in dem ein fairer Wettbewerb zwischen Online-Plattformen und Unternehmen möglich sei.

Digitale Technologien haben nach Auffassung der Unterzeichner ferner das Potenzial, Demokratie, Frieden, Rechtsstattlichkeit und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Insgesamt wolle man ein Multi-Stakeholder-Modell verfolgen.

Einen besonders vielversprechenden Ansatz für mehr Demokratie im Internet hierbei: das Web³, mit der Blockchain-Technologie als technologisches Rückgrat.


brutkasten: Stichwort Kritik am EuroDIG: Woran hakt es? Was sind die Probleme und was muss besser werden?

David Chaum: Lassen Sie mich mit dem Wichtigsten anfangen: Foren, auf denen der Dialog gesucht wird, sind grundsätzlich natürlich zu begrüßen. Das gilt auch für das Multi-Stakeholder-Modell, das sowohl der EuroDIG als auch das ihm übergeordnete Internet Governance Forum (IGF) verfolgen. Es wird versucht, Vertreter aus Zivilgesellschaft, Industrie und Forschung in den Dialog einzubeziehen. Leider sehen wir bei solchen Initiativen häufig, dass ‚Otto-Normal-Verbraucher:innen‘ nicht hinreichend repräsentiert werden. Zudem werde ich hellhörig, wenn Initiativen wie der „IGF“ Spenden von Google, Amazon und Facebook beziehen – Unternehmen also, die erheblich zur Zentralisierung der Machtstrukturen im Internet beigetragen haben.

Eine kurze Erklärung für Laien: Wie kann das Web³ Demokratisierung bringen? Ist das Metaverse wirklich der Schlüssel dazu?

Mit dem Web 2.0 haben die ersten sozialen Netzwerke Anfang der 2000er das Zeitalter des ‚Mitmach-Webs‘ eingeläutet. Aus dem rein konsumierenden User wurde damit der “Produser”: Ein Benutzer, der auch selbst Content produzieren und monetarisieren kann.

Heute sind die Nutzer:innen der großen Web2.0-Plattformen selbst zum Produkt geworden, mit dem Dienste von Facebook, Google und Co. finanziert werden. Mit jedem Posting, Share oder Like werden intransparente Algorithmen mit persönlichen Daten der User:innen gefüttert. Dabei geht es nicht nur um inhaltliches, sondern auch um Metadaten. Aus diesen lassen sich bereits extrem genaue Persönlichkeitsprofile erstellen. Das Missbrauchspotenzial dieser Informationen ist enorm – vor allem, wenn sie in die falschen Hände geraten.

Für eine lebendige Demokratie braucht es jedoch einen freien Marktplatz der Meinungen. Was wir aktuell erleben ist, wie einige wenige Unternehmen die Regeln des politischen Diskurses diktieren. Diese Macht spiegelt sich auch in der technologischen Infrastruktur des Internets: Die meisten Online-Angebote setzen auf Cloud-Lösungen von Google, Amazon und Co.

Das Web³ will das ändern. Als nächste Evolutionsstufe des Internets macht es seine Nutzer:innen zu Miteigentümer:innen der Dienste, die sie verwenden. Aus dem ‚Mitmach-Web‘ wird ein ‚Internet der Teilhabe‘, das Menschen wieder den freien Austausch von Gedanken und Werten ermöglicht – unabhängig von Landesgrenzen.

Die Blockchain-Technologie bildet hierbei die Grundlage für diesen Gegenentwurf zum zentralisierten Status quo. Denn, echte Blockchain-Netzwerke werden nicht von einer einzelnen Entität verwaltet, sondern von der Community. Im Blockchain-Space braucht es kein Vertrauen in die Rechtschaffenheit von Intermediären, sondern Vertrauen in den Code. Und dieser lässt sich bei Open-Source-Projekten objektiv und von jedermann prüfen.

Digitale Technologien haben nach Auffassung der Unterzeichner ferner das Potenzial, Demokratie, Frieden, Rechtsstaatlichkeit und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Das klingt in der Theorie sehr schön. Wie sieht es mit der Praxis aus?

Wie so oft klafft eine große Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit. So wird auch in der Erklärung der Missstand konstatiert, den ich eben angesprochen habe, nämlich, dass das Internet zentralisiert und der Datenschutz bedroht ist. Es wird ein globales und dezentrales Netzwerk der Netzwerke gefordert und gleichzeitig vor der Einflussnahme durch politisch motivierte Desinformationskampagnen aus dem Ausland gewarnt. Wie sich Datenschutz und die Möglichkeit, unliebsame Inhalte zu zensieren, vereinbaren lassen, darüber steht in der Erklärung nichts.

Die Suche nach Lösungen sollen Multistakeholder-Gremien wie der IGF übernehmen – mit freundlicher Unterstützung von Facebook, Google und Co. Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass dieser Weg uns wirklich das dezentrale Internet bescheren kann, wie es in der Erklärung gefordert wird.

Aber auch abseits der Internet-Governance gibt noch erheblichen Nachholbedarf in Sachen digitaler Demokratie. Das beginnt bereits bei der Stimmabgabe: So sind beispielsweise Online-Wahlen selbst auf regionaler und kommunaler Ebene noch eine absolute Ausnahme – das gilt auch für die Unterzeichner der Erklärung. Freilich braucht es dafür auch ein technologisches Rückgrat, das garantiert, dass die Stimmabgabe nicht manipuliert werden kann.

Ziel ist dabei nicht der gläserne Wählende, sondern vielmehr das gläserne Wahlsystem, das die Autonomie und die Privatsphäre des Einzelnen wahrt. Doch selbst das robusteste System ist wertlos, wenn ihm die Wählerschaft misstraut. Daher ist es wichtig, dass ein elektronisches Wahlsystem absolut transparent gestaltet wird – ohne dabei Abstriche beim Datenschutz machen zu müssen.

Die Blockchain-Technologie kann hier wertvolle Dienste leisten – allerdings nur in Verbindung mit einer starken Verschlüsselung, die von nichts und niemandem geknackt werden kann – auch nicht von künftigen Quantencomputern, die übrigens in der Erklärung zur Zukunft des Internets nicht einmal Erwähnung finden.

In diesem Sinne: Wie wird und kann Quantentechnologie künftig unser Leben beeinflussen?

Quantencomputer bergen ein enormes Potenzial – im Guten wie im Schlechten. So wird davon ausgegangen, dass die Quantentechnik die Erforschung neuer medizinischer Wirkstoffe dramatisch beschleunigen wird. Andere Anwendungsfälle liegen beispielsweise in der Entwicklung neuer Batterien, der Finanzmathematik oder der Optimierung von Lieferketten, kurzum: Quantencomputer eignen sich vor allem für Aufgaben, in denen Simulationen mit unzähligen Variablen durchgeführt werden.

Das bedeutet aber auch, dass viele aktuell weit verbreitete Verschlüsselungssysteme anfällig gegenüber Quantencomputern sind. Und hier kommen wir zum Bedrohungspotenzial der Technologie. Viele Kryptosysteme können von einem hinreichend starken Quantencomputer geknackt werden. So auch die elliptische Kurvenkryptographie, die zum Beispiel bei Bitcoin und, in anderer Ausformung, bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von WhatsApp- und Signal-Nachrichten zum Einsatz kommt. Daten, Nachrichten und Vermögen, die heute noch als sicher gelten, werden in absehbarer Zeit angreifbar. Daher sollte man bereits heute auf eine Kryptographie setzen, die inhärent quantenresistent ist.

Und hier kommt „Yaos Multi-party computation“ ins Spiel. Worum handelt es sich dabei?

Vereinfacht gesagt hat Yao einen Weg gefunden, wie zwei Parteien Daten miteinander abgleichen können, ohne dass eine der beiden dazu ihre Daten offenlegen muss – weder gegenüber der anderen Partei noch gegenüber einem Intermediär. Zur Illustration stellte Yao das Millionärsproblem: Wie können zwei Millionäre feststellen, wer reicher ist, ohne dazu das eigene Vermögen zu verraten? Der Datenschutz spielt folglich bereits bei Yao eine Rolle.

Er löst das Millionärsproblem mithilfe eines Algorithmus, bei dem ‚RSA‘ zum Einsatz kommt, eines von vielen Verschlüsselungsverfahren, die auf der Primfaktorzerlegung basieren. Nun gehört die Primfaktorzerlegung zu jenen Aufgaben, die ein hinreichend starker Quantencomputer mithilfe des ‚Shor-Algorithmus‘ ganz einfach lösen kann. Damit hochsensible Daten langfristig vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt bleiben, braucht es quantensichere Technologien.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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